https://www.baunetz.de/recht/Ausschluss_der_Haftung_wenn_Bauherr_weitgehend_auf_Bauaufsicht_verzichtet__44088.html
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Ausschluss der Haftung, wenn Bauherr weitgehend auf Bauaufsicht verzichtet ?
Der Umstand, dass der Bauherr aus Kostengründen weitgehend auf eine Bauleitung durch den Architekten verzichtet, führt nur dann zu einer Haftungsfreistellung des Architekten, wenn dieser auf die mit dem Verzicht verbundenen Risiken ausreichend hingewiesen hat; unterlässt er den Hinweis, so kommt nur ein Mitverschulden des Bauherrn in Betracht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.04.2002 - 21 U 56/01 –, OLG R Hamm 2002, 419)
Aus Kostengründen entzieht ein Bauherr seinem – ursprünglich mit der Vollarchitektur beauftragten – Architekten später wieder die Bauleitung; der Architekt solle nur auf Anforderung zur Baustelle kommen, um ggf. Ratschläge zu erteilen. Während der Bauausführung wird die Abdichtung auf der Sohlplatte des Hauses fehlerhaft verlegt, es kommt zu Durchfeuchtungen im Keller. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch.
Das Gericht sieht eine Verantwortlichkeit des Architekten. Der Architekt haftet allerdings nicht aus einem Bauleitungsfehler, da ihm die Bauleitung weitgehend wieder entzogen worden sei. Allerdings sei dem Architekten ein Beratungsfehler vorzuwerfen. Im Rahmen des Verzichts des Bauherrn auf eine Bauleitung hätte der Architekt diesen auf die damit verbundenen Risiken deutlich hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis sei aber nicht erfolgt. Doch haftet der Architekt nicht alleine. Dem Bauherrn sei ein Mitverschulden i.H.v. 1/3 anzurechnen.
(nach OLG Hamm , Urt. v. 23.04.2002 - 21 U 56/01 –, OLG R Hamm 2002, 419)
Aus Kostengründen entzieht ein Bauherr seinem – ursprünglich mit der Vollarchitektur beauftragten – Architekten später wieder die Bauleitung; der Architekt solle nur auf Anforderung zur Baustelle kommen, um ggf. Ratschläge zu erteilen. Während der Bauausführung wird die Abdichtung auf der Sohlplatte des Hauses fehlerhaft verlegt, es kommt zu Durchfeuchtungen im Keller. Der Bauherr nimmt den Architekten in Anspruch.
Das Gericht sieht eine Verantwortlichkeit des Architekten. Der Architekt haftet allerdings nicht aus einem Bauleitungsfehler, da ihm die Bauleitung weitgehend wieder entzogen worden sei. Allerdings sei dem Architekten ein Beratungsfehler vorzuwerfen. Im Rahmen des Verzichts des Bauherrn auf eine Bauleitung hätte der Architekt diesen auf die damit verbundenen Risiken deutlich hinweisen müssen. Ein solcher Hinweis sei aber nicht erfolgt. Doch haftet der Architekt nicht alleine. Dem Bauherrn sei ein Mitverschulden i.H.v. 1/3 anzurechnen.
Hinweis
Das Urteil liegt mit seinen Anforderungen an die Beratungspflichten des Architekten wohl in der gängigen Linie der Rechtsprechung. Darüberhinaus war im vorliegenden Fall noch eine weitere interessante Problematik aufgetreten:
Der Bauherr hatte nämlich – wiederum aus Kostengründen – einen erheblichen Teil der Bauarbeiten mit seinen Familienangehörigen sowie im Wege der Freundschaftshilfe in Eigenleistung ausgeführt. Nachdem es zu dem Schaden gekommen war, setzte er allerdings dann die Sanierungskosten an, die für ein Fachunternehmen angefallen wären, nämlich rd. DM 150.000,00. Das Gericht kürzte die erforderlichen Sanierungskosten auf rd. DM 30.000,00. Ein Bauherr, der aus Kostengründen die Bauleistungen weitestgehend selber ausführe, könne dann nicht bei der Schadensbehebung ein Fachunternehmen einschalten. Vielmehr müsse er die Schadensbehebung ebenfalls in Eigenleistung ausführen. Ein Schaden erwachse ihm nur insoweit, als dass Kosten nicht durch Eigenleistung abgedeckt werden könnten (Maschineneinsatz etc.).
Das Urteil liegt mit seinen Anforderungen an die Beratungspflichten des Architekten wohl in der gängigen Linie der Rechtsprechung. Darüberhinaus war im vorliegenden Fall noch eine weitere interessante Problematik aufgetreten:
Der Bauherr hatte nämlich – wiederum aus Kostengründen – einen erheblichen Teil der Bauarbeiten mit seinen Familienangehörigen sowie im Wege der Freundschaftshilfe in Eigenleistung ausgeführt. Nachdem es zu dem Schaden gekommen war, setzte er allerdings dann die Sanierungskosten an, die für ein Fachunternehmen angefallen wären, nämlich rd. DM 150.000,00. Das Gericht kürzte die erforderlichen Sanierungskosten auf rd. DM 30.000,00. Ein Bauherr, der aus Kostengründen die Bauleistungen weitestgehend selber ausführe, könne dann nicht bei der Schadensbehebung ein Fachunternehmen einschalten. Vielmehr müsse er die Schadensbehebung ebenfalls in Eigenleistung ausführen. Ein Schaden erwachse ihm nur insoweit, als dass Kosten nicht durch Eigenleistung abgedeckt werden könnten (Maschineneinsatz etc.).
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Eigenleistungen
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Eigenleistungen
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck