https://www.baunetz.de/recht/Ausschliessliche_Beauftragung_der_Lph_1_bis_4_uebergang_der_Nutzungs-_und_Verwertungsrechte_auf_den_Bauherrn__1059725.html
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Ausschließliche Beauftragung der Lph 1 bis 4: Übergang der Nutzungs- und Verwertungsrechte auf den Bauherrn?
Wird ein Architekt ausschließlich mit den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI a. F. beauftragt, können die Nutzungs- und Verwertungsrechte an urheberrechtlich geschützten Planungsleistungen des Architekten auch ohne ausdrückliche Vereinbarung auf den Bauherrn übergehen.
Hintergrund
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Werke des Architekten sind urheberrechtsschutzfähig.
Urheberrechtliche Verwertungsrechte und Nachbaubefugnisse bestimmen sich insb. nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 05.12.2006 - 11 U 9/06)
Ein Architekt erbringt teilweise urheberrechtlich geschützte Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI a. F. im Vorfeld der Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Ob er mit den weiteren Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 HOAI a. F. beauftragt wurde, ist streitig. Nachdem er die Genehmigungsplanung vollständig erbracht hat, veräußert sein Auftraggeber das zu bebauende Grundstück an einen Bauherrn, der die Planungsleistungen des Architekten zur Realisierung des Bauvorhabens verwendet. Der Architekt sieht hierin eine Verletzung seiner Urheberrechte und nimmt den Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch.
Ohne Erfolg! Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, der Bauherr habe lediglich die urheberrechtlich nicht geschützten Planungsleistungen des Architekten verwendet. Eine Verletzung der Urheberrechte des Architekten sei somit nicht gegeben. In diesem Zusammenhang führt es aus, dass eine Verletzung der Urheberrechte eines Architekten aber auch ungeachtet dessen dann ausscheidet, wenn der Auftrag des Architekten eindeutig und von vornherein auf den Entwurf mit Genehmigungsplanung beschränkt ist. In einem solchen Fall entspricht es Sinn und Zweck der Vereinbarung, dass der Auftraggeber den genehmigten Plan auch nutzen darf, so dass eine stillschweigende Einräumung des Nutzungsrechts in Betracht kommt.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 05.12.2006 - 11 U 9/06)
Ein Architekt erbringt teilweise urheberrechtlich geschützte Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI a. F. im Vorfeld der Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Ob er mit den weiteren Leistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 des § 15 HOAI a. F. beauftragt wurde, ist streitig. Nachdem er die Genehmigungsplanung vollständig erbracht hat, veräußert sein Auftraggeber das zu bebauende Grundstück an einen Bauherrn, der die Planungsleistungen des Architekten zur Realisierung des Bauvorhabens verwendet. Der Architekt sieht hierin eine Verletzung seiner Urheberrechte und nimmt den Bauherrn auf Schadensersatz in Anspruch.
Ohne Erfolg! Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, der Bauherr habe lediglich die urheberrechtlich nicht geschützten Planungsleistungen des Architekten verwendet. Eine Verletzung der Urheberrechte des Architekten sei somit nicht gegeben. In diesem Zusammenhang führt es aus, dass eine Verletzung der Urheberrechte eines Architekten aber auch ungeachtet dessen dann ausscheidet, wenn der Auftrag des Architekten eindeutig und von vornherein auf den Entwurf mit Genehmigungsplanung beschränkt ist. In einem solchen Fall entspricht es Sinn und Zweck der Vereinbarung, dass der Auftraggeber den genehmigten Plan auch nutzen darf, so dass eine stillschweigende Einräumung des Nutzungsrechts in Betracht kommt.
Hinweis
Aufgrund der nicht einheitlichen, höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bezug auf die Frage, ob und in welchem Umfang urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte im Rahmen eines Architektenvertrages auf den Auftraggeber übertragen werden, sollte dies zur Klarstellung und Vermeidung späterer Auseinandersetzungen von den Vertragsparteien ausdrücklich geregelt werden.
Aufgrund der nicht einheitlichen, höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bezug auf die Frage, ob und in welchem Umfang urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte im Rahmen eines Architektenvertrages auf den Auftraggeber übertragen werden, sollte dies zur Klarstellung und Vermeidung späterer Auseinandersetzungen von den Vertragsparteien ausdrücklich geregelt werden.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck