https://www.baunetz.de/recht/Auskunft_bricht_Verjaehrung__4720557.html
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Auskunft bricht Verjährung?
Durch einen auf Auskunft gerichteten Auftrag ist der Architekt dazu verpflichtet, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Ist die erteilte Auskunft zu einem vom Architekten geplanten und im Rahmen der Bauleitung überwachten Projekt pflichtwidrig unrichtig, haftet der Architekt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 16.02.2016 - 8 U 16/14)
Der Architekt ist mit der Planung und Bauleitung einer Doppelhaushälfte beauftragt. Es kommt in vermeintlich verjährter Zeit zu Feuchtigkeitsschäden, die auch auf fehlerhafte Planung und Bauleitung des Architekten zurückzuführen sind. Zuvor hatte es bereits verschiedentliche Wasserschäden gegeben, die allesamt allerdings nichts mit dem neuerlichen Schaden zu tun hatten. Im Rahmen einer dieser beseitigten Schäden stellte der Auftraggeber dem Architekten die Frage, ob das Gebäude im Übrigen dicht sei. Der Architekt hat seinem Auftraggeber dies bestätigt. Als er sich später im Hinblick auf den neuerlichen Schaden auf Verjährung berief meinte der Bauherr dem Architekten eine so genannte Sekundärhaftung anlasten zu können. Damit setzte sich der Bauherr nicht durch, weil danach der Architekt dem Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung sichtbar gewordener Baumängel einschließlich etwaiger eigener Mängel offenbaren muss. Bei den neuerlichen Mängeln handelte es sich aber nicht um solche sichtbaren Mängel. Das Gericht verhalf dem Bauherrn allerdings zu seinem Recht, in dem in der Fragestellung im Rahmen des vorherigen Schadenfalles ein Angebot des Bauherrn auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrages zu sehen sei, der durch die Auskunftserteilung des Architekten angenommen worden sei. Der Architekt habe die Auskunft weder richtig noch vollständig erteilt. Hätte er dasgetan, dann wären letztendlich auch noch zu jedenfalls unverjährter Zeit Ansprüche des Bauherrn gegen ausführende Unternehmen und auch den Architekten wegen des nun eingetretenen Schadens bekannt geworden.
(nach OLG Karlsruhe , Urt. v. 16.02.2016 - 8 U 16/14)
Der Architekt ist mit der Planung und Bauleitung einer Doppelhaushälfte beauftragt. Es kommt in vermeintlich verjährter Zeit zu Feuchtigkeitsschäden, die auch auf fehlerhafte Planung und Bauleitung des Architekten zurückzuführen sind. Zuvor hatte es bereits verschiedentliche Wasserschäden gegeben, die allesamt allerdings nichts mit dem neuerlichen Schaden zu tun hatten. Im Rahmen einer dieser beseitigten Schäden stellte der Auftraggeber dem Architekten die Frage, ob das Gebäude im Übrigen dicht sei. Der Architekt hat seinem Auftraggeber dies bestätigt. Als er sich später im Hinblick auf den neuerlichen Schaden auf Verjährung berief meinte der Bauherr dem Architekten eine so genannte Sekundärhaftung anlasten zu können. Damit setzte sich der Bauherr nicht durch, weil danach der Architekt dem Bauherrn die unverzügliche und umfassende Aufklärung sichtbar gewordener Baumängel einschließlich etwaiger eigener Mängel offenbaren muss. Bei den neuerlichen Mängeln handelte es sich aber nicht um solche sichtbaren Mängel. Das Gericht verhalf dem Bauherrn allerdings zu seinem Recht, in dem in der Fragestellung im Rahmen des vorherigen Schadenfalles ein Angebot des Bauherrn auf Abschluss eines auf Auskunft gerichteten Auftrages zu sehen sei, der durch die Auskunftserteilung des Architekten angenommen worden sei. Der Architekt habe die Auskunft weder richtig noch vollständig erteilt. Hätte er dasgetan, dann wären letztendlich auch noch zu jedenfalls unverjährter Zeit Ansprüche des Bauherrn gegen ausführende Unternehmen und auch den Architekten wegen des nun eingetretenen Schadens bekannt geworden.
Hinweis
Die Auslegung des Gerichts ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien ursprünglich ein Architektenvertrag verbunden hatte, kreativ und zu Lasten des Architekten sehr weitgehend. Letztendlich wird dadurch die Sekundärhaftung ausgeweitet. Ob die Rechtsprechung von anderen Gerichten übernommen wird oder einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält, wird sich zeigen.
Die Auslegung des Gerichts ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Parteien ursprünglich ein Architektenvertrag verbunden hatte, kreativ und zu Lasten des Architekten sehr weitgehend. Letztendlich wird dadurch die Sekundärhaftung ausgeweitet. Ob die Rechtsprechung von anderen Gerichten übernommen wird oder einer höchstrichterlichen Überprüfung standhält, wird sich zeigen.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / eigene Fehler
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / eigene Fehler
Haftung / Verjährung / neues Recht
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck