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Ausführungsfehler führt vor Planungsfehler zum Schaden: Haftung?
Der Unternehmer bleibt in der Haftung für den durch seinen Ausführungsfehler eingetretenen Schaden, wenn zwar auch ein Planungsfehler zu dem Schaden führen würde, dies aber weder zeitlich noch im Hinblick auf den Schadenumfang näher konkretisiert werden kann.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Bauunternehmer.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 07.12.2010 - 21 U 156/09)
Der Bauherr beauftragt im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks zur Sanierung einer Altlast u. a. Planer und Bauunternehmer. Dem Unternehmer unterläuft ein Ausführungsfehler, der dazu führt, dass die Abkapselung der Altlast aufbricht. Der Bauherr nimmt Planer und Unternehmer gesamtschuldnerisch in Anspruch. Der Unternehmer wendet ein, dass sachverständig feststeht, dass das Bauwerk auch ohne seinen Fehler nicht dauerhaften Erfolg habe versprechen können, weil es aufgrund von anderweitiger Planungsfehler irgendwann eingebrochen wäre. Das Gericht bleibt gleichwohl bei der Verurteilung auch des Unternehmers als Gesamtschuldner. Der Planungsfehler sei als hypothetische Ursache nach der vorzunehmenden wertenden Betrachtung nicht für den Unternehmer entlastend zu berücksichtigen. Der Eintritt des Planungsfehlers als Ursache für den Misserfolg des Bauwerkes sei weder zeitlich noch hinsichtlich der Auswirkungen bestimmbar gewesen.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 07.12.2010 - 21 U 156/09)
Der Bauherr beauftragt im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks zur Sanierung einer Altlast u. a. Planer und Bauunternehmer. Dem Unternehmer unterläuft ein Ausführungsfehler, der dazu führt, dass die Abkapselung der Altlast aufbricht. Der Bauherr nimmt Planer und Unternehmer gesamtschuldnerisch in Anspruch. Der Unternehmer wendet ein, dass sachverständig feststeht, dass das Bauwerk auch ohne seinen Fehler nicht dauerhaften Erfolg habe versprechen können, weil es aufgrund von anderweitiger Planungsfehler irgendwann eingebrochen wäre. Das Gericht bleibt gleichwohl bei der Verurteilung auch des Unternehmers als Gesamtschuldner. Der Planungsfehler sei als hypothetische Ursache nach der vorzunehmenden wertenden Betrachtung nicht für den Unternehmer entlastend zu berücksichtigen. Der Eintritt des Planungsfehlers als Ursache für den Misserfolg des Bauwerkes sei weder zeitlich noch hinsichtlich der Auswirkungen bestimmbar gewesen.
Hinweis
Die sogenannte hypothetische Kausalität führt nicht zu einer grundsätzlichen Entlastung. Bei alternativer Kausalität soll jeder, der einen alternativen Ursachenbeitrag sich zurechnen lassen muss, für die gesamten Folgenschäden verantwortlich sein.
Die sogenannte hypothetische Kausalität führt nicht zu einer grundsätzlichen Entlastung. Bei alternativer Kausalität soll jeder, der einen alternativen Ursachenbeitrag sich zurechnen lassen muss, für die gesamten Folgenschäden verantwortlich sein.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck