https://www.baunetz.de/recht/Ausfuehrung_der_Waermedaemmung_des_Daches_ist_wichtiger_Bauvorgang_der_zu_beaufsichtigen_ist_44526.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Ton auf Ton
Töpferei von ARDE im Süden Portugals
Museum im Modehaus
Umbau in Köln von neo.studio
Mehr als nur Spielplätze
Zwölf Projekte für Kinder
Wertermittlung in Wuppertal
BauNetz CAMPUS Sommerschule 2025
Eiermann und die Gedächtniskirche
Podiumsdiskussion in Berlin
Raster, Arkaden, Portalskulptur
Universitätsgebäude in Innsbruck von mohr niklas architekten
Gestapelt und gestaffelt
Stadthaus in Wien von PSLA Architekten
Ausführung der Wärmedämmung des Daches ist wichtiger Bauvorgang, der zu beaufsichtigen ist
Der bauleitende Architekt ist im Rahmen eines Dachausbaus verpflichtet, die Ausführung der Wärmedämmung selbst oder durch einen zuverlässigen Mitarbeiter zu überwachen; erst recht dann, wenn er Bedenken an der Fachkunde des Unternehmers hat oder die Baustelle unter Zeitdruck steht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 14.12.2005 - 4 U 167/99)
Ein Architekt ist von einer Wohnungsbaugesellschaft mit der Planung und Aufsicht der Neuerrichtung und Modernisierung eines Gebäudekomplexes beauftragt. Das Bauvorhaben gerät unter Zeitdruck. Der Architekt weist den Bauherrn auf Unzulänglichkeiten des ausführenden Generalunternehmers, der im Tiefbau zuhause ist, hin. Die Wärmedämmarbeiten am Dach leiden unter der Inkompetenz des ausführenden Unternehmens und dem Zeitdruck. Der Bauherr reagiert nur mit dem Hinweis auf die termingerechte Fertigstellung auf die Hinweise des Architekten. Später wird festgestellt, dass die Wärmedämmung grob fehlerhaft ausgeführt wurde. In sämtlichen Häusern fehlte die Wärmedämmung im Bereich der Gaubenabseiten, die Mineralwolldämmung war z.T. nicht stoßdicht verlegt worden, hatte Fehlstellen, Lücken und offene Fugen, teilweise fehlte die Mineralfaserdämmung der Dachdecke oder war nicht stoßdicht verlegt. Ferner fehlte in sämtlichen Häusern zum Teil die Dampfsperre im Bereich der Dachdecke und die Hinterlüftung zwischen der Wärmedämmung und der nicht diffusionsoffenen Unterspannbahn, zudem war in sämtlichen Häusern teilweise die Dampfbremse nicht luftdicht angeschlossen. In einem Haus befanden sich erhebliche Bauschuttrückstände auf der Wärmedämmung der Dachdecke. Stahlträger im Dachgeschoss waren ebenfalls nicht gedämmt.
Das Gericht stellt fest, dass die Ausführung der Wärmedämmarbeiten einen wichtigen Bauvorgang darstelle. Risiken des Energie- und Wärmeverlustes und von Undichtigkeiten müssten ausgeschlossen werden. Die Aufsicht durch den Architekten selbst oder zuverlässiger Mitarbeiter ist daher stets erforderlich. Das gilt nicht nur etwa bei Abdichtungs- und Isolierarbeiten sowie Arbeiten an der Dachkonstruktion und deren Verankerung sondern auch bei Arbeiten an der Wärmedämmung des Daches.Die Hinweise des Architekten sind untauglich. Eine gewisse Sachkunde des Bauherrn lässt die Überwachungs- und Aufklärungspflicht des Architekten nicht entfallen. Bedenken an der Fachkunde des Unternehmers entbinden den Architekten nicht von der Bauaufsichtspflicht. Die Erklärung, dass er keine Verantwortung für die Arbeiten des Unternehmers übernehme, entlastet den Architekten auch nicht. Vielmehr muss der Architekt die ihm übertragene Verantwortung übernehmen und verstärkt beim nicht ordnungsgemäß oder nicht verlässlich arbeitenden Unternehmer Aufsicht führen und kontrollieren. Hinweise an den Bauherrn müssen ausdrücklich und nachhaltig über Art und Umfang möglicher Folgen informieren.
(nach OLG Brandenburg , Urt. v. 14.12.2005 - 4 U 167/99)
Ein Architekt ist von einer Wohnungsbaugesellschaft mit der Planung und Aufsicht der Neuerrichtung und Modernisierung eines Gebäudekomplexes beauftragt. Das Bauvorhaben gerät unter Zeitdruck. Der Architekt weist den Bauherrn auf Unzulänglichkeiten des ausführenden Generalunternehmers, der im Tiefbau zuhause ist, hin. Die Wärmedämmarbeiten am Dach leiden unter der Inkompetenz des ausführenden Unternehmens und dem Zeitdruck. Der Bauherr reagiert nur mit dem Hinweis auf die termingerechte Fertigstellung auf die Hinweise des Architekten. Später wird festgestellt, dass die Wärmedämmung grob fehlerhaft ausgeführt wurde. In sämtlichen Häusern fehlte die Wärmedämmung im Bereich der Gaubenabseiten, die Mineralwolldämmung war z.T. nicht stoßdicht verlegt worden, hatte Fehlstellen, Lücken und offene Fugen, teilweise fehlte die Mineralfaserdämmung der Dachdecke oder war nicht stoßdicht verlegt. Ferner fehlte in sämtlichen Häusern zum Teil die Dampfsperre im Bereich der Dachdecke und die Hinterlüftung zwischen der Wärmedämmung und der nicht diffusionsoffenen Unterspannbahn, zudem war in sämtlichen Häusern teilweise die Dampfbremse nicht luftdicht angeschlossen. In einem Haus befanden sich erhebliche Bauschuttrückstände auf der Wärmedämmung der Dachdecke. Stahlträger im Dachgeschoss waren ebenfalls nicht gedämmt.
Das Gericht stellt fest, dass die Ausführung der Wärmedämmarbeiten einen wichtigen Bauvorgang darstelle. Risiken des Energie- und Wärmeverlustes und von Undichtigkeiten müssten ausgeschlossen werden. Die Aufsicht durch den Architekten selbst oder zuverlässiger Mitarbeiter ist daher stets erforderlich. Das gilt nicht nur etwa bei Abdichtungs- und Isolierarbeiten sowie Arbeiten an der Dachkonstruktion und deren Verankerung sondern auch bei Arbeiten an der Wärmedämmung des Daches.Die Hinweise des Architekten sind untauglich. Eine gewisse Sachkunde des Bauherrn lässt die Überwachungs- und Aufklärungspflicht des Architekten nicht entfallen. Bedenken an der Fachkunde des Unternehmers entbinden den Architekten nicht von der Bauaufsichtspflicht. Die Erklärung, dass er keine Verantwortung für die Arbeiten des Unternehmers übernehme, entlastet den Architekten auch nicht. Vielmehr muss der Architekt die ihm übertragene Verantwortung übernehmen und verstärkt beim nicht ordnungsgemäß oder nicht verlässlich arbeitenden Unternehmer Aufsicht führen und kontrollieren. Hinweise an den Bauherrn müssen ausdrücklich und nachhaltig über Art und Umfang möglicher Folgen informieren.
Hinweis
Das Urteil bestätigt die deutliche Tendenz der Rechtsprechung, nur in Ausnahmefällen noch bauaufsichtsfreie Bereiche anzunehmen (vgl. zu Wärmedämmung bereits KG Berlin Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten / Wärmedämmarbeiten) Im Vordergrund steht die ergebnisorientierte Betrachtung. Die Möglichkeit eines großen Schadens spricht für die Wichtigkeit des Bauvorgangs. Der Architekt kann nicht davon ausgehen, dass der Bauherr auf ordnungsgemäße Ausführung verzichtet. Das Urteil zeigt auch, dass der Architekt sich praktisch nur durch schriftlichen und insbesondere richtigen Hinweis in den Baustellenprotokollen entlasten kann. Richtig ist der Hinweis erst, wenn auch alle denkbaren Folgen dem Bauherrn aufgezeigt werden. Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Das Urteil bestätigt die deutliche Tendenz der Rechtsprechung, nur in Ausnahmefällen noch bauaufsichtsfreie Bereiche anzunehmen (vgl. zu Wärmedämmung bereits KG Berlin Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten / Wärmedämmarbeiten) Im Vordergrund steht die ergebnisorientierte Betrachtung. Die Möglichkeit eines großen Schadens spricht für die Wichtigkeit des Bauvorgangs. Der Architekt kann nicht davon ausgehen, dass der Bauherr auf ordnungsgemäße Ausführung verzichtet. Das Urteil zeigt auch, dass der Architekt sich praktisch nur durch schriftlichen und insbesondere richtigen Hinweis in den Baustellenprotokollen entlasten kann. Richtig ist der Hinweis erst, wenn auch alle denkbaren Folgen dem Bauherrn aufgezeigt werden. Insgesamt zur Bauleiterthematik vgl. auch Haftung / .. / Ein paar wichtige Hinweise für Bauleiter .
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / mangelnde Sachkunde od. Zuverlässigkeit
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / mangelnde Sachkunde od. Zuverlässigkeit
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck