https://www.baunetz.de/recht/Auftragserteilung_hinausschiebbar_bis_zum_Abschluss_der_Honorarvereinbarung__43638.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Bogenfolge am Baakenhafen
Grundschule von LRO in Hamburg
Sorgsamer Erhalt in der Auvergne
Scheunenumbau von COVE Architectes
Von Wohnhäusern bis Sonderbauten
Heinze ArchitekturAWARD 2024 verliehen
Ein Pass für Gebäuderessourcen
Drei Fragen an Dominik Campanella von Concular
Baukulturerbe für die Zukunft
Stadtdialog in Bremen
Historische Fassade und Rankhilfe
Schulerweiterung von hey! architektur in Wien
Antiwarten und Sinnesgarten
Kinder- und Jugendklinik in Freiburg im Breisgau von Health Team Vienna
Auftragserteilung hinausschiebbar bis zum Abschluß der Honorarvereinbarung ?
Nach Auffassung des OLG Köln kann davon ausgegangen werden, daß Architekt und Bauherr die Auftragserteilung bis zur schriftlichen Niederlegung des Vertrages (bzw. der Honorarvereinbarung) hinausschieben wollen, wenn der Architekt dem Bauherrn einen entsprechenden Vertrag zur Unterschrift vorlegt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Im Geltungsbereich des § 4 HOAI ist für die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung erforderlich, daß diese schriftlich bei Auftragserteilung vorgenommen wurde.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 10.01.1997 - 20 U 73/96, NJW-RR 1997, 405)
Im unmittelbaren Zusammenhang mit der grundlegenden Besprechung mit dem Bauherrn setzte der Architekt einen schriftlichen Vertrag auf, der die Vereinbarung eines Honorars nach Mittelsätzen enthielt. Er unterschrieb den Vertrag und leitete ihn dem Bauherrn mit der Bitte um Unterzeichnung zu. Der Bauherr sandte den Vertrag erst nach etwa einem Jahr und nach Tätigkeitsaufnahme des Architekten unterschrieben zurück. Gegenüber der Rechnungsstellung des Architekten unter Zugrundelegung der Mittelsätze wendet der Bauherr die Unwirksamkeit der Vereinbarung der Mittelsätze ein, da die Honorarvereinbarung nicht "bei Auftragserteilung" getroffen worden sei; entsprechend könne der Architekt nur die Mindestsätze verlangen (§ 4 IV HOAI).
Im Gegensatz zum Bauherrn hält das Gericht die Honorarvereinbarung für wirksam. Erst mit mit der Unterzeichnung durch den Bauherrn sei ein wirksamer Vertrag geschlossen worden, die Honorarvereinbarung mithin "bei Auftragserteilung" getroffen. Es sei zunächst kein wirksamer mündlicher Vertrag zustandegekommen, denn Voraussetzung für den Vertragsschluß sei nach dem Willen der Parteien die Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages gewesen. Bei einem Auftrag größeren Volumens sei - mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte - schon grundsätzlich davon auszugehen, daß die Parteien ihn verbindlich erst mit schriftlicher Niederlegung abschließen wollten. Dieser Willen werde hier dadurch bestätigt, daß der Architekt in beschriebener Form auf die Unterzeichnung des Vertrages gedrängt habe.
(nach OLG Köln , Urt. v. 10.01.1997 - 20 U 73/96, NJW-RR 1997, 405)
Im unmittelbaren Zusammenhang mit der grundlegenden Besprechung mit dem Bauherrn setzte der Architekt einen schriftlichen Vertrag auf, der die Vereinbarung eines Honorars nach Mittelsätzen enthielt. Er unterschrieb den Vertrag und leitete ihn dem Bauherrn mit der Bitte um Unterzeichnung zu. Der Bauherr sandte den Vertrag erst nach etwa einem Jahr und nach Tätigkeitsaufnahme des Architekten unterschrieben zurück. Gegenüber der Rechnungsstellung des Architekten unter Zugrundelegung der Mittelsätze wendet der Bauherr die Unwirksamkeit der Vereinbarung der Mittelsätze ein, da die Honorarvereinbarung nicht "bei Auftragserteilung" getroffen worden sei; entsprechend könne der Architekt nur die Mindestsätze verlangen (§ 4 IV HOAI).
Im Gegensatz zum Bauherrn hält das Gericht die Honorarvereinbarung für wirksam. Erst mit mit der Unterzeichnung durch den Bauherrn sei ein wirksamer Vertrag geschlossen worden, die Honorarvereinbarung mithin "bei Auftragserteilung" getroffen. Es sei zunächst kein wirksamer mündlicher Vertrag zustandegekommen, denn Voraussetzung für den Vertragsschluß sei nach dem Willen der Parteien die Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages gewesen. Bei einem Auftrag größeren Volumens sei - mangels gegenteiliger konkreter Anhaltspunkte - schon grundsätzlich davon auszugehen, daß die Parteien ihn verbindlich erst mit schriftlicher Niederlegung abschließen wollten. Dieser Willen werde hier dadurch bestätigt, daß der Architekt in beschriebener Form auf die Unterzeichnung des Vertrages gedrängt habe.
Hinweis
Auch eine nur mündliche Einigung der Parteien über den Auftrag stellt eine "Auftragserteilung" dar. Einigen sich die Parteien daher verbindlich mündlich über den Auftrag und wird diese Einigung erst später schriftlich niedergelegt, so ist die Voraussetzung des $ 4 HOAI "bei Auftragserteilung" nicht erfüllt (denn der Auftrag wurde schon zum Zeitpunkt der verbindlichen mündlichen Einigung erteilt, die schriftliche Honorarvereinbarung erfolgte nicht "bei Auftragserteilung"). Fraglich ist, ob und in welcher Weise die Parteien zum Zeitpunkt der verbindlichen mündlichen (od. schriftlichen) Auftragserteilung vereinbaren können, daß der Auftrag erst mit schriftlicher Honorarvereinbarung wirksam werden soll (mit der Folge, daß dann die Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" erfolgte); dies ist bisher noch nicht abschließend geklärt, das besprochenen Urteil gibt eine Auffassung wieder (vgl. i.ü. Tips & Mehr / Akquisition - Auftrag - Honorarvereinbarung)
Auch eine nur mündliche Einigung der Parteien über den Auftrag stellt eine "Auftragserteilung" dar. Einigen sich die Parteien daher verbindlich mündlich über den Auftrag und wird diese Einigung erst später schriftlich niedergelegt, so ist die Voraussetzung des $ 4 HOAI "bei Auftragserteilung" nicht erfüllt (denn der Auftrag wurde schon zum Zeitpunkt der verbindlichen mündlichen Einigung erteilt, die schriftliche Honorarvereinbarung erfolgte nicht "bei Auftragserteilung"). Fraglich ist, ob und in welcher Weise die Parteien zum Zeitpunkt der verbindlichen mündlichen (od. schriftlichen) Auftragserteilung vereinbaren können, daß der Auftrag erst mit schriftlicher Honorarvereinbarung wirksam werden soll (mit der Folge, daß dann die Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" erfolgte); dies ist bisher noch nicht abschließend geklärt, das besprochenen Urteil gibt eine Auffassung wieder (vgl. i.ü. Tips & Mehr / Akquisition - Auftrag - Honorarvereinbarung)
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / bei Auftragserteilung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck