https://www.baunetz.de/recht/Auftragserteilung_Im_Zweifel_genuegt_allseits_schluessiges_Verhalten._2356611.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Lehmblock unterm Satteldach
Universitätsgebäude in Kolumbien von taller de architectura de bogotá
Pavillonschule in Stuttgart
Generalsanierung einer denkmalgeschützten Turnhalle von reichert schulze architekten
Klein und groß, in der Mitte ein Hof
Wohnbauten in Schaerbeek von Notan Office
Mit Carbon über die Oder
Brücke bei Küstrin von Knight Architects, Schüßler-Plan und schlaich bergermann partner
Bauhaus Lab 2024
Symposium und Ausstellung in Dessau
Ziegelwellen in Seoul
Firmenzentrale von behet bondzio lin architekten
Arbeiten im Parc de la Villette
Bürogebäude von Atelier du Pont in Paris
Auftragserteilung: Im Zweifel genügt allseits schlüssiges Verhalten.
Die technische Abstimmung zwischen Unternehmer und Architekt kann eine stillschweigende Anordnung der Ausführung dieser Leistung begründen. Der Auftraggeber kann dieses vollmachtlose Verhalten des Architekten wiederum stillschweigend genehmigen, in dem er der Durchführung der Leistung nicht widerspricht, obgleich er davon ausgehen musste, dass sein Stillschweigen als Genehmigung verstanden werden würde.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Die Befugnisse des Architekten, den Bauherrn gegenüber Dritten, beispielsweise Bauunternehmern, zu vertreten, richtet sich nach der ihm erteilten Vollmacht.
Wird ein Architekt nicht ausdrücklich, z.B. im Vertrag, bevollmächtigt, so kann er u.U. gleichwohl im Rahmen einer sog. "originären Vollmacht" zur Vertretung des Bauherrn berechtigt sein.
Beispiel
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 30.09.2011 - 12 U 12/11)
Der Architekt hat für den Bauherrn ein Leistungsverzeichnis aufgestellt. Darin hat er eine Bedarfsposition für einen Kran ausgeschrieben. Im Rahmen einer Baubesprechung haben der Unternehmer und der Architekt in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Auftraggebers die technischen Details der Aufstellung des Krans besprochen. Der Kran wurde aufgestellt und später im Rahmen der Schlussrechnung vom Unternehmer abgerechnet. Der Bauherr meint, dass er die Bedarfsposition nicht angeordnet habe und im Übrigen der Architekt hierzu auch nicht bevollmächtigt gewesen wäre.
Damit setzt sich der Bauherr nicht durch. Die zu der Aufstellung des Krans besprochenen Details würden das Einverständnis zu dessen Aufstellung implizieren. Der Bedarf wird quasi anerkannt. Über die Kosten musste schon nicht verhandelt werden, weil diese sich bereits aus der Bedarfsposition im Leistungsverzeichnis ergaben. Diese stillschweigende Anordnung wurde ebenso stillschweigend von dem Bauherrn genehmigt, weil er sich nicht auf fehlende Vollmacht seines Architekten berufen hat, obgleich er hätte erkennen können, dass sein Stillschweigen von dem Unternehmer nur als Genehmigung verstanden werden konnte. Eine Mitarbeiterin des Auftraggebers war bei den Besprechungen zugegen gewesen.
(nach OLG Naumburg , Urt. v. 30.09.2011 - 12 U 12/11)
Der Architekt hat für den Bauherrn ein Leistungsverzeichnis aufgestellt. Darin hat er eine Bedarfsposition für einen Kran ausgeschrieben. Im Rahmen einer Baubesprechung haben der Unternehmer und der Architekt in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des Auftraggebers die technischen Details der Aufstellung des Krans besprochen. Der Kran wurde aufgestellt und später im Rahmen der Schlussrechnung vom Unternehmer abgerechnet. Der Bauherr meint, dass er die Bedarfsposition nicht angeordnet habe und im Übrigen der Architekt hierzu auch nicht bevollmächtigt gewesen wäre.
Damit setzt sich der Bauherr nicht durch. Die zu der Aufstellung des Krans besprochenen Details würden das Einverständnis zu dessen Aufstellung implizieren. Der Bedarf wird quasi anerkannt. Über die Kosten musste schon nicht verhandelt werden, weil diese sich bereits aus der Bedarfsposition im Leistungsverzeichnis ergaben. Diese stillschweigende Anordnung wurde ebenso stillschweigend von dem Bauherrn genehmigt, weil er sich nicht auf fehlende Vollmacht seines Architekten berufen hat, obgleich er hätte erkennen können, dass sein Stillschweigen von dem Unternehmer nur als Genehmigung verstanden werden konnte. Eine Mitarbeiterin des Auftraggebers war bei den Besprechungen zugegen gewesen.
Hinweis
Einwendungen des Bauherrn in rein formaler Richtung erfahren schnell eine Absage, wenn der Bauherr tatsächlich auch eine Leistung erhalten hat und erst recht dann, wenn er diese bereits in seinem Leistungsverzeichnis als Bedarfsposition aufgenommen hat. Eine stillschweigende (vollmachtlose) Anordnung durch den Architekten (die der Genehmigung des Bauherren bedurfte) hätte es gegebenenfalls nicht einmal bedurft, weil im vorliegenden Fall die VOB/B vereinbart war. Nach § 2 Nr. 8 VOB/B (§ 2 Abs. 8 VOB/B 2010) wäre die hier erbrachte Leistung notwendig gewesen und hätte dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprochen. Vielmehr hätte dann gegebenenfalls sogar die Diskussion darüber geführt werden können, ob in Ermangelung einer Anordnung der Unternehmer einen möglicherweise höheren üblichen Preis für die Position hätte verlangen dürfen oder der Bauherr den Unternehmer auf einen nachweisbar geringeren Preis eines Wettbewerbs hätte drücken können.
Einwendungen des Bauherrn in rein formaler Richtung erfahren schnell eine Absage, wenn der Bauherr tatsächlich auch eine Leistung erhalten hat und erst recht dann, wenn er diese bereits in seinem Leistungsverzeichnis als Bedarfsposition aufgenommen hat. Eine stillschweigende (vollmachtlose) Anordnung durch den Architekten (die der Genehmigung des Bauherren bedurfte) hätte es gegebenenfalls nicht einmal bedurft, weil im vorliegenden Fall die VOB/B vereinbart war. Nach § 2 Nr. 8 VOB/B (§ 2 Abs. 8 VOB/B 2010) wäre die hier erbrachte Leistung notwendig gewesen und hätte dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprochen. Vielmehr hätte dann gegebenenfalls sogar die Diskussion darüber geführt werden können, ob in Ermangelung einer Anordnung der Unternehmer einen möglicherweise höheren üblichen Preis für die Position hätte verlangen dürfen oder der Bauherr den Unternehmer auf einen nachweisbar geringeren Preis eines Wettbewerbs hätte drücken können.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck