https://www.baunetz.de/recht/Auftraggeber_akquiriert_andere_Auftraege_fuer_Architekten_Mindestsatzunterschreitung_gem._4_II_moeglich__44208.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
In der Logik der Turbine
Wohnbau in Derendingen von Atelier NU
Edle Einfalt, stille Größe
Wohn- und Bürohaus von GRAFT in Berlin
Holzdach hoch drei in Genf
Wohnaufstockung von Lacroix Chessex
Zur Saale aufgefächert
Wohnquartier in Halle von Naumann Wasserkampf Architekten
Wohnraum weitergedacht
Ausstellung in München-Neuperlach
Aus Kirche wird Musikschule
Umbau in Rotterdam von Powerhouse Company
Kassettendecke in Caminha
Markthalle von Loftspace und Tiago Sousa
Auftraggeber akquiriert andere Aufträge für Architekten: Mindestsatzunterschreitung gem. § 4 II möglich ?
Das Prinzip „eine Hand wäscht die andere“ bricht nicht den Grundsatz der Abrechnung nach Mindestsätzen. Die Vermittlung eines anderen Auftrages begründet keinen Ausnahmefall für die Unterschreitung der Mindestsätze.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze, es sei denn es liegt ein Ausnahmefall des § 4 II oder § 4 III HOAI vor.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 28.10.1998 - 11 U 69/98)
Ein Ingenieur rechnet seine vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI mit rund 120.000 DM ab. Der Auftraggeber, der in der Baubranche zuhause ist, will nicht zahlen. Er meint, dass ein Ausnahmefall nach § 4 II HOAI dadurch begründet sei, dass er dem Ingenieur zuvor einen lukrativen Auftrag verschafft habe. Ohne Unterstützung der Auftraggeber hätte der Ingenieur den Auftrag nicht erhalten. Als Ausgleich dafür habe sich der Ingenieur mit der Vereinbarung eines deutlich den Mindestsatz unterschreitenden Pauschalhonorars von 60.000 DM begnügt.
Das OLG meint, dass unabhängig von der Frage des Schriftformerfordernisses schon die Kompensationsvereinbarung und/oder Provisionsabsprache den Wettbewerb zwischen Architekten/Ingenieuren wesentlich beeinträchtige und sie auch der Gefahr aussetzte, sich „standesunwürdig“ und wettbewerbswidrig zu verhalten. Die Pauschalvereinbarung könne daher, weil sie den Zweck der Mindestsatzvereinbarung gefährde, nicht als Ausnahmefall anerkannt werden.
(nach OLG Köln , Urt. v. 28.10.1998 - 11 U 69/98)
Ein Ingenieur rechnet seine vertragsgemäß erbrachten Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI mit rund 120.000 DM ab. Der Auftraggeber, der in der Baubranche zuhause ist, will nicht zahlen. Er meint, dass ein Ausnahmefall nach § 4 II HOAI dadurch begründet sei, dass er dem Ingenieur zuvor einen lukrativen Auftrag verschafft habe. Ohne Unterstützung der Auftraggeber hätte der Ingenieur den Auftrag nicht erhalten. Als Ausgleich dafür habe sich der Ingenieur mit der Vereinbarung eines deutlich den Mindestsatz unterschreitenden Pauschalhonorars von 60.000 DM begnügt.
Das OLG meint, dass unabhängig von der Frage des Schriftformerfordernisses schon die Kompensationsvereinbarung und/oder Provisionsabsprache den Wettbewerb zwischen Architekten/Ingenieuren wesentlich beeinträchtige und sie auch der Gefahr aussetzte, sich „standesunwürdig“ und wettbewerbswidrig zu verhalten. Die Pauschalvereinbarung könne daher, weil sie den Zweck der Mindestsatzvereinbarung gefährde, nicht als Ausnahmefall anerkannt werden.
Hinweis
Der BGH hat die Revision des Auftraggebers nicht angenommen. Ein anderer Senat des OLG Köln hatte entschieden, dass der Ingenieur gegenüber anderen Architekten an seine den Mindestsatz unterschreitende Honorarrechnung gebunden sei, wenn ihm weitere Aufträge in Aussicht gestellt werden ( vgl. Honoraranspruch/ Umfang gem. Honorarvereinbarung/ Bindung an Mindestsatzunterschreitung/ Inaussichtstellen weitere Aufträge/ ).
Der BGH hat die Revision des Auftraggebers nicht angenommen. Ein anderer Senat des OLG Köln hatte entschieden, dass der Ingenieur gegenüber anderen Architekten an seine den Mindestsatz unterschreitende Honorarrechnung gebunden sei, wenn ihm weitere Aufträge in Aussicht gestellt werden ( vgl.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Ausnahmefall gem. § 4 II HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck