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Aufsichtsfehler des Architekten bei Anstricharbeiten?

Anstricharbeiten sind unabhängig davon, ob ein Wärmedämmverbundsystem oder eine Putzoberfläche beschichtet werden soll, einfache und gängige Arbeiten, bei denen sich der Architekt grundsätzlich auf die ordentliche Bauausführung verlassen können soll.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei einfachen und üblichen Arbeiten.
Beispiel
(nach KG Berlin, KGR Berlin 2001, 162 , Urt. v. 22.02.2001 - 4 U 492/99)
Der Architekt hatte unter anderem die Bauüberwachung im Rahmen der Instandsetzung der Fassade des Hauses des Bauherrn zu erbringen. Einige Jahre nach Fertigstellung der Arbeiten waren an der Fassade zahlreiche größere Farbabplatzungen feststellbar. Der eingeschaltete Gutachter stellte fest, dass die Vorarbeiten zum Fassadenanstrich, gründliches Reinigen und Wartezeiten, nicht gemäß den technischen Richtlinien ausgeführt wurden. Der Bauherr konnte den Unternehmer wegen Ablauf der seinerzeit geltenden VOB/B Gewährleistung von 2 Jahren nicht in Anspruch nehmen und versuchte Schadensersatz beim Architekten wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zu erhalten.

Das KG lehnte eine derartige Pflichtverletzung des Architekten ab. Die ständige Anwesenheit des Architekten auf der Baustelle sei nicht erforderlich, wenn einfache Anstricharbeiten an der Fassade von Unternehmern auszuführen sind. Das gilt nach Ansicht des Gerichtes auch dann, wenn die Anstricharbeiten auf eine bereits vorhandene Wärmedämmung erfolgen sollten. Auch insoweit handelt es sich genauso viel wie beim Anstrich von Putzoberflächen um übliche, einfache und gängige Arbeiten, deren Beherrschung durch eine Fachbetrieb vorauszusetzen sind.
Hinweis
Das Gericht hat sich seine Meinung aufgrund eines Sachverständigengutachtens gebildet. Maßgeblich wird immer der Einzelfall sein. Vermeintliche Kleinigkeiten können bereits zu einer anderen Rechtslage führen. Interessant ist, dass das Gericht nicht nur auf das bloße Anstreichen als einfache, übliche und gängige Tätigkeit abstellt, sondern auch die Vorausarbeiten wie Prüfung der zu bearbeitenden Fläche einbezieht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck