https://www.baunetz.de/recht/Aufrechnungsverbot_in_AGB-s_unwirksam__1649963.html
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Aufrechnungsverbot in AGB's unwirksam!
Die von einem Architekten in AGB's verwandte Klausel
"Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"
ist unwirksam.
"Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig"
ist unwirksam.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.
Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 07.04.2011 - VII ZR 209/07)
Gegen das von einem Architekten eingeklagte Honorar rechnet der Bauherr mit angeblichen Schadensersatzansprüchen auf. Der Architekt verweist auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ein Aufrechnungsverbot enthalten (siehe oben Leitsatz) und hält die Aufrechnung für unwirksam. Das Oberlandesgericht Naumburg folgt dem Architekten und gibt der Honorarklage ungeachtet möglicherweise bestehender Schadensersatzforderungen statt.
Der BGH hebt das OLG-Urteil auf und entscheidet anders. Das Aufrechnungsverbot sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Klausel führe eine unbillige Benachteiligung herbei, da der Besteller durch das Aufrechnungsverbot in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfange zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in der Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden.
(nach BGH , Urt. v. 07.04.2011 - VII ZR 209/07)
Gegen das von einem Architekten eingeklagte Honorar rechnet der Bauherr mit angeblichen Schadensersatzansprüchen auf. Der Architekt verweist auf seine Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ein Aufrechnungsverbot enthalten (siehe oben Leitsatz) und hält die Aufrechnung für unwirksam. Das Oberlandesgericht Naumburg folgt dem Architekten und gibt der Honorarklage ungeachtet möglicherweise bestehender Schadensersatzforderungen statt.
Der BGH hebt das OLG-Urteil auf und entscheidet anders. Das Aufrechnungsverbot sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Klausel führe eine unbillige Benachteiligung herbei, da der Besteller durch das Aufrechnungsverbot in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfange zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in der Höhe der Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungskosten zustünden.
Hinweis
Die im Leitsatz genannte Klausel galt eine Zeit lang als AGB-fest. Gleichwohl düfte das Urteil des BGH im Hinblick auf das Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) von Haftung und Honorar in einem Werkvertrag richtig sein. Ob Klauseln einer Billigkeitsprüfung standhalten, wenn sie synallagmatische Forderungen vom Aufrechnungsverbot ausnehmen, bleibt abzuwarten. Eine großen Anwendungsbereich haben solche Klauseln dann allerdings nicht mehr.
Die im Leitsatz genannte Klausel galt eine Zeit lang als AGB-fest. Gleichwohl düfte das Urteil des BGH im Hinblick auf das Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) von Haftung und Honorar in einem Werkvertrag richtig sein. Ob Klauseln einer Billigkeitsprüfung standhalten, wenn sie synallagmatische Forderungen vom Aufrechnungsverbot ausnehmen, bleibt abzuwarten. Eine großen Anwendungsbereich haben solche Klauseln dann allerdings nicht mehr.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck