https://www.baunetz.de/recht/Aufklaerungspflicht_bei_unsachgerechten_Wuenschen_des_Bauherrn_43490.html
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Aufklärungspflicht bei unsachgerechten Wünschen des Bauherrn
Der Bauherr ist über die Konsequenzen unsachgerechter Wünsche aufzuklären; verteidigt sich der Architekt bei fehlender Aufklärung mit dem Argument, der Bauherr hätte in Kenntnis der Konsequenzen an seinen Wünschen festgehalten, trägt er hierfür die Beweislast.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Ein Planungsfehler kann u.a. vorliegen, wenn die Planung von der vereinbarten Gebrauchstauglichkeit abweicht; der Architekt ist grds. an Bauherrnwünsche gebunden.
Beispiel
(nach nach OLG Hamm , Urt. v. 06.10.1988 - 26 U 74/88 -; BauR 1989, 501)
Eine nicht unbedeutende Stahlhandelsfirma wollte ein neues Bürogebäude bauen. Dieses sollte auf einem Grundstück mit leichter Hanglage in Nachbarschaft zu einer zur Firma gehörenden Halle errichtet werden. Die Halle befand sich auf einem etwas tiefer gelegenen Abschnitt des Grundstücks. Die Bauherrin äußerte den Wunsch nach einer höhengleichen Anbindung des geplanten Bürogebäudes mit der Halle. Der beauftragte Architekt plante daraufhin ein Bürogebäude, welches höhengleich mit der Halle lag, infolgedessen aber insb. im Eingangsbereich etwa 35 cm in das umgebende, höher gelegene Gelände eingebettet und nur über zwei herabführende Treppenstufen zu erreichen war. Die Bauherrin machte die Mangelhaftigkeit der Planung geltend und verlangt Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Klage statt. Die Einbettung des auch zu Repräsentationszwecken dienenden Bürogebäudes 35 cm in das höher gelegene Gelände sei ein Planungsfehler (hierzu: Haftung / .. / zu tiefe Lage eines Repräsentationsbaus). Den Architekten entlaste auch nicht, daß die Bauherrin diese Ausführung selber gewünscht hatte. Denn der Architekt hätte die Bauherrin über die Konsequenzen ihres unsachgerechten Wunsches aufklären müssen. Ein Aufklärung wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Bauherrin sich über die Konsequenzen ihres Wunsches im klaren gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Eine Aufklärung sei unstreitig nicht erfolgt. Damit könne aber eine Haftung des Architekten nur noch entfallen, wenn die Bauherrin - auch im Falle einer Aufklärung über die Konsequenzen ihres Wunsches - an ihrem Wunsche festgehalten hätte. Hierfür trage der Architekt die Beweislast.
(nach nach OLG Hamm , Urt. v. 06.10.1988 - 26 U 74/88 -; BauR 1989, 501)
Eine nicht unbedeutende Stahlhandelsfirma wollte ein neues Bürogebäude bauen. Dieses sollte auf einem Grundstück mit leichter Hanglage in Nachbarschaft zu einer zur Firma gehörenden Halle errichtet werden. Die Halle befand sich auf einem etwas tiefer gelegenen Abschnitt des Grundstücks. Die Bauherrin äußerte den Wunsch nach einer höhengleichen Anbindung des geplanten Bürogebäudes mit der Halle. Der beauftragte Architekt plante daraufhin ein Bürogebäude, welches höhengleich mit der Halle lag, infolgedessen aber insb. im Eingangsbereich etwa 35 cm in das umgebende, höher gelegene Gelände eingebettet und nur über zwei herabführende Treppenstufen zu erreichen war. Die Bauherrin machte die Mangelhaftigkeit der Planung geltend und verlangt Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Klage statt. Die Einbettung des auch zu Repräsentationszwecken dienenden Bürogebäudes 35 cm in das höher gelegene Gelände sei ein Planungsfehler (hierzu: Haftung / .. / zu tiefe Lage eines Repräsentationsbaus). Den Architekten entlaste auch nicht, daß die Bauherrin diese Ausführung selber gewünscht hatte. Denn der Architekt hätte die Bauherrin über die Konsequenzen ihres unsachgerechten Wunsches aufklären müssen. Ein Aufklärung wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Bauherrin sich über die Konsequenzen ihres Wunsches im klaren gewesen wäre. Dies war jedoch nicht der Fall. Eine Aufklärung sei unstreitig nicht erfolgt. Damit könne aber eine Haftung des Architekten nur noch entfallen, wenn die Bauherrin - auch im Falle einer Aufklärung über die Konsequenzen ihres Wunsches - an ihrem Wunsche festgehalten hätte. Hierfür trage der Architekt die Beweislast.
Hinweis
Zur Rechtsprechungsentwicklung im Hinblick auf die Pflicht des Architekten, Bauherrnwünsche zu berücksichtigen, siehe Hinweis bei: Haftung / .. / optimale Nutzbarkeit des Gebäudes.
Zur Rechtsprechungsentwicklung im Hinblick auf die Pflicht des Architekten, Bauherrnwünsche zu berücksichtigen, siehe Hinweis bei: Haftung / .. / optimale Nutzbarkeit des Gebäudes.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Beweislast
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / vereinbarte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten
Beweislast
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck