https://www.baunetz.de/recht/Aufklaerung_zur_Haftungs-Freizeichnung_muss_vollstaendig_sein__4740212.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Mitmachen statt meckern
Engagierte Debatten 2024
Wie eine gut sortierte Bücherei
BauNetz WOCHEN des Jahres
Aus allen Perspektiven
Highlights der Redaktion Wissen
Umbau ist das einzig Wahre
Sechs Beiträge aus der Redaktion BauNetz interior|design
Ressource im Fokus
Best-of CAMPUS 2024
Genossenschaftliche Passage in Düsseldorf
Wohnbauten von Stefan Forster
Stampflehm im Gewerbepark
Firmencampus für Weleda in Schwäbisch Gmünd
Aufklärung zur Haftungs-Freizeichnung muss vollständig sein!
Führt eine Vorgabe des Statikers zu einer mangelhaften Nutzbarkeit eines Tiefgaragenstellplatzes, ist der Architekt von seiner Haftung nur frei, wenn er seinen Auftraggeber über die fehlende Nutzbarkeit des Stellplatzes vollständig aufklärt und dieser das Risiko der Planung übernimmt.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 24.02.2016 - 16 U 50/15)
Im Rahmen der Errichtung eines Mehrfamilienhauses gibt der Statiker dem Architekten die Versetzung einer Tiefgaragenstütze vor. Später stellt ein Sachverständiger fest, dass die Versetzung der Stütze dazu führt, dass der Stellplatz gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt und nicht mehr ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes mit einem Mittelklassefahrzeug befahrbar ist. Der Bauherr nimmt den Architekten entsprechend in Haftung. Dieser trägt vor, dass er bzw. Mitarbeiter aus seinem Büro den Bauherrn ausreichend über die fehlende Nutzbarkeit aufgeklärt hätte.
In dem Prozess vernimmt das Gericht zwei Mitarbeiter des Planers als Zeugen. Der eine Mitarbeiter sagt aus, dass die Stütze Gegenstand mehrerer Telefonate zwischen ihm und dem Mitarbeiter des Bauherrn gewesen seien. Er habe den Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Stütze sich "enorm" verändert habe. Allerdings sei ihm selber nicht aufgefallen, dass es Probleme mit der Garagenverordnung gegeben habe. Der weitere Zeuge sagt aus, dass er die Auswirkungen der Statik auf den Stellplatz erkannt habe. Darüber habe er auch den Mitarbeiter des Bauherrn informiert. Er habe den Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass der Stellplatz sich geringfügig verändern werde. Die Anfahrbarkeit des Stellplatzes sei durch den entsprechenden Schleppkurvenradius auf dem Papier überprüft und bejaht worden. Dieses Ergebnis sei auch dem Mitarbeiter des Bauherrn mitgeteilt worden. Ihm sei der neue Radius aufgezeigt worden, es sei ihm erklärt worden, dass der Stellplatz schwerer zu befahren sei, die Befahrbarkeit aber gegeben sei. Der Stellplatz sei befahrbar, aber nicht mehr so großzügig, wie es vorher gewesen sei. Der Mitarbeiter des Bauherrn habe daraufhin sinngemäß geäußert, dass man dies dem Kunden nicht mitteilen müsse.
Vorstehende Aussagen der Zeugen reichen dem Gericht nicht aus, um den Architekten aus der Haftung zu entlassen. Die Zeugen hätten die Problematik nicht in ihrem gesamten Ausmaß erkannt und entsprechend den Bauherren auch nicht vollständig aufklären können. Sie hätten weder erkannt, dass der Stellplatz für Mittelklassefahrzeuge nicht mehr (ohne Inanspruchnahme weiterer Stellplätze) befahrbar sei, noch hätten sie Probleme im Hinblick auf die Garagenverordnung gesehen. Der Architekt könne sich aber von seiner Haftung nur dann freizeichnen, wenn er seinen Auftraggeber vollständig auf die Problematik und das Risiko hingewiesen habe und der Bauherr dieses Risiko der Planung vollständig übernommen habe. Dies sei hier gerade nicht der Fall.
(nach OLG Köln , Urt. v. 24.02.2016 - 16 U 50/15)
Im Rahmen der Errichtung eines Mehrfamilienhauses gibt der Statiker dem Architekten die Versetzung einer Tiefgaragenstütze vor. Später stellt ein Sachverständiger fest, dass die Versetzung der Stütze dazu führt, dass der Stellplatz gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt und nicht mehr ohne Inanspruchnahme eines anderen Stellplatzes mit einem Mittelklassefahrzeug befahrbar ist. Der Bauherr nimmt den Architekten entsprechend in Haftung. Dieser trägt vor, dass er bzw. Mitarbeiter aus seinem Büro den Bauherrn ausreichend über die fehlende Nutzbarkeit aufgeklärt hätte.
In dem Prozess vernimmt das Gericht zwei Mitarbeiter des Planers als Zeugen. Der eine Mitarbeiter sagt aus, dass die Stütze Gegenstand mehrerer Telefonate zwischen ihm und dem Mitarbeiter des Bauherrn gewesen seien. Er habe den Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass die Stütze sich "enorm" verändert habe. Allerdings sei ihm selber nicht aufgefallen, dass es Probleme mit der Garagenverordnung gegeben habe. Der weitere Zeuge sagt aus, dass er die Auswirkungen der Statik auf den Stellplatz erkannt habe. Darüber habe er auch den Mitarbeiter des Bauherrn informiert. Er habe den Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass der Stellplatz sich geringfügig verändern werde. Die Anfahrbarkeit des Stellplatzes sei durch den entsprechenden Schleppkurvenradius auf dem Papier überprüft und bejaht worden. Dieses Ergebnis sei auch dem Mitarbeiter des Bauherrn mitgeteilt worden. Ihm sei der neue Radius aufgezeigt worden, es sei ihm erklärt worden, dass der Stellplatz schwerer zu befahren sei, die Befahrbarkeit aber gegeben sei. Der Stellplatz sei befahrbar, aber nicht mehr so großzügig, wie es vorher gewesen sei. Der Mitarbeiter des Bauherrn habe daraufhin sinngemäß geäußert, dass man dies dem Kunden nicht mitteilen müsse.
Vorstehende Aussagen der Zeugen reichen dem Gericht nicht aus, um den Architekten aus der Haftung zu entlassen. Die Zeugen hätten die Problematik nicht in ihrem gesamten Ausmaß erkannt und entsprechend den Bauherren auch nicht vollständig aufklären können. Sie hätten weder erkannt, dass der Stellplatz für Mittelklassefahrzeuge nicht mehr (ohne Inanspruchnahme weiterer Stellplätze) befahrbar sei, noch hätten sie Probleme im Hinblick auf die Garagenverordnung gesehen. Der Architekt könne sich aber von seiner Haftung nur dann freizeichnen, wenn er seinen Auftraggeber vollständig auf die Problematik und das Risiko hingewiesen habe und der Bauherr dieses Risiko der Planung vollständig übernommen habe. Dies sei hier gerade nicht der Fall.
Hinweis
Wie immer in den Fällen, in denen ein Architekt sich mit dem Argument verteidigt, er habe den Bauherrn auf ein Risiko aufmerksam gemacht, welches sich dann später verwirklicht, hatte der Architekt in der Regel ein weiteres Problem, wenn die Freizeichnung vom Gericht nicht bestätigt wird: Denn die Einlassung im Prozess, er habe das Risiko erkannt, wird seine Haftpflichtversicherung möglicherweise zum Anlass nehmen, ihm den Haftpflicht-Deckungsschutz zu verweigern infolge der Ausschlussklausel "bewusste Pflichtwidrigkeit" (vgl. hierzu Haftung/Haftpflichtversicherung/Ausschlüsse).
Wie immer in den Fällen, in denen ein Architekt sich mit dem Argument verteidigt, er habe den Bauherrn auf ein Risiko aufmerksam gemacht, welches sich dann später verwirklicht, hatte der Architekt in der Regel ein weiteres Problem, wenn die Freizeichnung vom Gericht nicht bestätigt wird: Denn die Einlassung im Prozess, er habe das Risiko erkannt, wird seine Haftpflichtversicherung möglicherweise zum Anlass nehmen, ihm den Haftpflicht-Deckungsschutz zu verweigern infolge der Ausschlussklausel "bewusste Pflichtwidrigkeit" (vgl. hierzu Haftung/Haftpflichtversicherung/Ausschlüsse).
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Handeln auf eigene Gefahr
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck