https://www.baunetz.de/recht/Aufklaerung_eines_professionellen_Bauherrn_erforderlich__2414919.html
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Aufklärung eines professionellen Bauherrn erforderlich?
Nach Ansicht des OLG Stuttgart ist ein Architekt u.U. nicht verpflichtet, einen Bauträger über den Stand der Technik im Hinblick auf den Schallschutz aufzuklären, wenn der Bauherr vom Fach ist, dem Architekten auf Augenhöhe gegenüber steht und diesem im Hinblick auf die einschalige Bauweise einer Gebäudetrennwand eine konkrete Vorgabe gemacht hat.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben, wenn der Bauherr auf eigene Gefahr handelt.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 17.10.2011 - 5 U 43/11)
Ein Bauträger beauftragt einen Architekten 1998 mit den Lph. 1 bis 5 u. a. für Reihenhäuser. Insbesondere zur Kosteneinsparung gibt der Bauträger einen einschalige Bauweise mit einer 25 cm starken Stahlbetonwand vor. Der Bauträger hatte sich zuvor bei Fachleuten kundig gemacht, dass er mit der bezeichneten Bauweise die DIN 4109 mit den Mindestanforderungen gerade einhalten würde. In den Verträgen mit den zukünftigen Erwerbern heißt es
"Schallisolierung nach DIN 4109. Die Reihenhaustrennwände werden zur besseren Schallisolierung in Stahlbeton hergestellt."
Später machen die Erwerber erfolgreich mangelhaften Schallschutz gegenüber dem Bauträger geltend. Zwar ist die einschalige Bauweise nicht zwingend ein Mangel im Verhältnis zu den Erwerbern, allerdings wurde vorliegend (s.o.) nicht ausreichend über die Folgen der Einschaligkeit für den Schallschutz aufgeklärt, so dass die Erwerber mit einem besseren Schallschutz rechnen dürften. In einem Vergleich mit 12 Erwerbern zahlt der Bauträger jeweils € 18.000,-, insgesamt € 216.000,-. Diesen Betrag zzgl. aufgewandter Anwaltskosten klagt der Bauträger nunmehr gegenüber dem Architekten ein.
Das Landgericht hatte der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das OLG Stuttgart ist anderer Ansicht, hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist die Klage ab. Ein Bauträger könne den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Haftung nehmen, dass Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes – trotz Einhaltung der DIN 4109 – nicht dem Stand der Technik, da eine einschalige statt einer doppelschaligen Bauweise geplant worden sei, wenn er vom Fach ist, dem Architekten auf Augenhöhe gegenübersteht und die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt von ihm aufgrund einer bewussten Entscheidung angeordnet worden ist und er schon vor Erstellung der Planung die Kaufpreise entsprechend verbindlich kalkuliert hat.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 17.10.2011 - 5 U 43/11)
Ein Bauträger beauftragt einen Architekten 1998 mit den Lph. 1 bis 5 u. a. für Reihenhäuser. Insbesondere zur Kosteneinsparung gibt der Bauträger einen einschalige Bauweise mit einer 25 cm starken Stahlbetonwand vor. Der Bauträger hatte sich zuvor bei Fachleuten kundig gemacht, dass er mit der bezeichneten Bauweise die DIN 4109 mit den Mindestanforderungen gerade einhalten würde. In den Verträgen mit den zukünftigen Erwerbern heißt es
"Schallisolierung nach DIN 4109. Die Reihenhaustrennwände werden zur besseren Schallisolierung in Stahlbeton hergestellt."
Später machen die Erwerber erfolgreich mangelhaften Schallschutz gegenüber dem Bauträger geltend. Zwar ist die einschalige Bauweise nicht zwingend ein Mangel im Verhältnis zu den Erwerbern, allerdings wurde vorliegend (s.o.) nicht ausreichend über die Folgen der Einschaligkeit für den Schallschutz aufgeklärt, so dass die Erwerber mit einem besseren Schallschutz rechnen dürften. In einem Vergleich mit 12 Erwerbern zahlt der Bauträger jeweils € 18.000,-, insgesamt € 216.000,-. Diesen Betrag zzgl. aufgewandter Anwaltskosten klagt der Bauträger nunmehr gegenüber dem Architekten ein.
Das Landgericht hatte der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Das OLG Stuttgart ist anderer Ansicht, hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist die Klage ab. Ein Bauträger könne den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Haftung nehmen, dass Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes – trotz Einhaltung der DIN 4109 – nicht dem Stand der Technik, da eine einschalige statt einer doppelschaligen Bauweise geplant worden sei, wenn er vom Fach ist, dem Architekten auf Augenhöhe gegenübersteht und die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt von ihm aufgrund einer bewussten Entscheidung angeordnet worden ist und er schon vor Erstellung der Planung die Kaufpreise entsprechend verbindlich kalkuliert hat.
Hinweis
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wird möglicherweise eine Entscheidung des BGH abgewartet werden müssen. Tatsächlich erscheint die Begründung des OLG Stuttgart nach diesseitiger Ansicht auch zweifelhaft.
Der Bauträger argumentiert, ihm sei seinerzeit nicht bewusst gewesen, dass im Verhältnis zu den Erwerbern die Einhaltung nur der Mindestanforderung der DIN 4109 bereits 1998/1999 nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen habe. Hätte er Kenntnis gehabt, so hätte er anders geplant. Das OLG Stuttgart meint, gleichwohl habe der Architekt nicht darüber aufklären müssen, dass bereits seinerzeit ein über die DIN 4109 hinausgehender Schallschutz, welcher nur durch eine Zweischaligkeit erzielt werden könne, normal gewesen sei. Es begründet diese Ansicht damit, dass dem Bauträger zu jedem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass er mit der Einschaligkeit eben nur die Mindestanforderung der DIN 4109 einhalte; außerdem haber er die Einschaligkeit aus Kostengründen eindeutig vorgegeben, es sei nicht ersichtlich, dass er nach einer Aufklärung durch den Architekten anders entschieden hätte. Jedenfalls treffe den Architekten kein Verschulden. Denn der Architekt habe hier nicht schlauer sein müssen, als der Bauträger, der zudem anwaltlich beraten war.
Die Ansicht des OLG erscheint nicht richtig. Es ist zunächst schon nicht erkennbar, dass einem Architekten 1998 nicht bewußt gewesen sein müsste, dass der einfache Schallschutz nach DIN 4109 nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Entsprechend hätte ein Architekt hierüber aufklären müssen. Die Aufklärung hätte bestenfalls bewirken können, dass sich der Bauträger nochmals mit Fachkundigen und Anwälten abspricht. Würde er sich dann - wie das OLG Stuttgart meint - u.U. immer noch für die Einschaligkeit entschieden haben, so hätte er zumindest mit anwaltlicher Beratung die Erwerberverträge durch bessere Aufklärung so gestalten können, dass die Einschaligkeit im Verhältnis zu den Erwerbern kein Mangel dargestellt hätte.
Im Ergebnis heißt das nicht etwa, dass der Planer hier die alleinige Verantwortung trägt; aber die nicht unerhebliche Mitverantwortung seines Bauherren hätte man ohne Weiteres im Rahmen eines Mitverschuldens, § 254 BGB, berücksichtigen können.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wird möglicherweise eine Entscheidung des BGH abgewartet werden müssen. Tatsächlich erscheint die Begründung des OLG Stuttgart nach diesseitiger Ansicht auch zweifelhaft.
Der Bauträger argumentiert, ihm sei seinerzeit nicht bewusst gewesen, dass im Verhältnis zu den Erwerbern die Einhaltung nur der Mindestanforderung der DIN 4109 bereits 1998/1999 nicht mehr dem Stand der Technik entsprochen habe. Hätte er Kenntnis gehabt, so hätte er anders geplant. Das OLG Stuttgart meint, gleichwohl habe der Architekt nicht darüber aufklären müssen, dass bereits seinerzeit ein über die DIN 4109 hinausgehender Schallschutz, welcher nur durch eine Zweischaligkeit erzielt werden könne, normal gewesen sei. Es begründet diese Ansicht damit, dass dem Bauträger zu jedem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass er mit der Einschaligkeit eben nur die Mindestanforderung der DIN 4109 einhalte; außerdem haber er die Einschaligkeit aus Kostengründen eindeutig vorgegeben, es sei nicht ersichtlich, dass er nach einer Aufklärung durch den Architekten anders entschieden hätte. Jedenfalls treffe den Architekten kein Verschulden. Denn der Architekt habe hier nicht schlauer sein müssen, als der Bauträger, der zudem anwaltlich beraten war.
Die Ansicht des OLG erscheint nicht richtig. Es ist zunächst schon nicht erkennbar, dass einem Architekten 1998 nicht bewußt gewesen sein müsste, dass der einfache Schallschutz nach DIN 4109 nicht mehr dem Stand der Technik entsprach. Entsprechend hätte ein Architekt hierüber aufklären müssen. Die Aufklärung hätte bestenfalls bewirken können, dass sich der Bauträger nochmals mit Fachkundigen und Anwälten abspricht. Würde er sich dann - wie das OLG Stuttgart meint - u.U. immer noch für die Einschaligkeit entschieden haben, so hätte er zumindest mit anwaltlicher Beratung die Erwerberverträge durch bessere Aufklärung so gestalten können, dass die Einschaligkeit im Verhältnis zu den Erwerbern kein Mangel dargestellt hätte.
Im Ergebnis heißt das nicht etwa, dass der Planer hier die alleinige Verantwortung trägt; aber die nicht unerhebliche Mitverantwortung seines Bauherren hätte man ohne Weiteres im Rahmen eines Mitverschuldens, § 254 BGB, berücksichtigen können.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck