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Aufhebungsvereinbarung zum Vertrag: Woran muss gedacht werden?

Nicht selten sehen sich die Parteien eines Architektenvertrages oder sonstigen Planervertrages gehalten, die Zusammenarbeit für ein Bauvorhaben vorzeitig zu beenden. In Fällen, wo die vorzeitige Beendigung auf einen Zeitpunkt fällt, in welchem der Architekt oder Planer eigentliche noch Leistungen zu erbringen und Honorar zu verdienen hätte, werden dann – ausdrücklich oder konkludent, mündlich oder schriftlich – Aufhebungsvereinbarungen getroffen. Damit ein einvernehmliches Auseinandergehen nicht später doch noch Anlass für Streiterein gibt, sollten die Parteien im Rahmen der Aufhebung überlegen, ob sie zu allen relevanten Punkten hinreichende Regelungen getroffen haben.
Hinweis
Die Vereinbarung einer Vertragsauflösung einvernehmlich durch beide Parteien ist grundsätzlich unproblematisch. Der Vertrag, der aufgelöst werden soll, ist eindeutig zu bezeichnen, möglichst mit Datum sowie mit Vertragsgegenstand, zum Beispiel Bauvorhaben etc. Insbesondere sollte nach Ansicht des Verfassers an Regelungen zu folgenden Punkten gedacht werden:

- hat der Architekt noch Restleistungen zu erbringen und ggf. welche (genau bezeichnen)?

- es ist ggf. an eine Abnahme der bereits erbrachten Leistungen zu denken; u.a. die Gewährleistungsverjährung beginnt erst mit der Abnahme an zu laufen, so entschieden auch für die Fälle einer vorzeitigen Kündigung und wohl auch übertragbar auf die Fälle einer vorzeitigen einvernehmlichen Vertragsaufhebung; erfolgt eine Abnahme, ist für den Bauherrn ggf. an den Vorbehalt von Gewährleistungsansprüchen und Vertragsstrafen zu denken.

- was passiert mit der Gewährleistung des Architekten für die bereits erbrachten Leistungen? Bleibt diese unberührt oder soll sie "weg" verglichen werden?

- gibt es eine Leistungsstandfeststellung für den Zeitpunkt der Vertragsaufhebung? Wenn nicht, sollte entsprechendes vereinbart werden; dies ist wichtig sowohl für eine etwaige Honorarberechnung als auch für eine Haftungsabgrenzung.

- bezüglich von etwaig vom Bauherrn bereits gerügten Mängeln des Architektenwerkes, insbesondere Planungsfehler (die sich noch nicht im Bauwerk verwirklicht haben), sollte ebenfalls eine Regelung getroffen werden; grundsätzlich wird man davon ausgehen müssen, dass dem Architekten diesbezüglich noch ein Nachbesserungsrecht zusteht. Verweigert der Bauherr dem Architekten die Nachbesserung, wird der Bauherr sich grundsätzlich nicht mehr auf eine Haftung des Architektenbüros oder Planers diesbezüglich berufen können;

- für etwaig nach Aufhebung des Vertrages auftretende Mängel seiner Leistung könnte seitens des Architekten klargestellt werden, dass er diesbezüglich (natürlich) Mängelbeseitigungsbereitschaft hat;

- waren Dritte involviert in das Bauvorhaben? Entlässt der Bauherr den Architekten oder Planer aus der Haftung – allgemein oder für bestimmte Mängel –, so ist daran zu denken, dass der Architekt oder Planer möglicherweise für den gleichen Mangel noch von einem Dritten in Anspruch genommen werden könnte. Die Tatsache nämlich, dass der Bauherr den Architekten oder Planer bezüglich eines bestimmten Mangels aus der Haftung entlässt, hindert den Bauherrn natürlich nicht daran, einen Dritten, beispielsweise einen Bauunternehmer oder Fachplaner für den gleichen Mangel noch in Haftung zu nehmen. Da man insbesondere bei Bauunternehmern, gegebenenfalls aber auch bei Fachplanern von einer gesamtschuldnerischen Haftung mit dem Architekten oder Planer ausgehen wird, steht es dann diesen Dritten nach Inanspruchnahme durch den Bauherrn offen, beim Architekten oder Planer Regress zu nehmen. Will der Architekt oder Planer dies verhindern, muss er mit dem Bauherrn eine Freistellung von der Inanspruchnahme Dritter vereinbaren; ggf. sollte klargestellt werden, dass der Planer berechtigt ist, den Freistellungsanspruch an den Dritten abzutreten.

- sind noch Zahlungen offen, auf erbrachte oder nicht erbrachte Leistungen (nicht erbrachte Leistungen werden nach derzeitiger Rechtsprechung ohne MWSt angesetzt)? Zu beachten ist, dass durch Vereinbarungen nach Beendigung der Tätigkeit des Planers Mindestsätze grds. wirksam unterschritten werden können.

- denkbar ist auch eine (zusätzliche) Option des Planers, gegen etwaig ihm gegenüber zukünftig geltend gemachten (Gewährleistungs-)Ansprüchen mit seinen Honoraransprüchen aufzurechnen.

- verzichtet der Architekt auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen? Treffen die Parteien keine Vereinbarung über die Frage, ob dem Architekten oder Planer noch Honorar für nicht erbrachte Leistungen zusteht, so ist nicht ausgeschlossen, dass der Architekt oder Planer solches Honorar auch nach Vertragsaufhebung noch gegenüber dem Bauherrn geltend machen kann;

- wenn durch Aufrechnung von Vergütungs- und Haftungsansprüchen ein Saldo gebildet wird, empfiehlt es sich häufig, die Ursprungsforderungen mit zu nennen;
bei verrechneten Haftungsansprüchen ist die auch für etwaige Erstattungsansprüche gegenüber Versicherern erforderlich.
 
- wenn und soweit (Rest-)Zahlungen vereinbart werden: soll die anderer Partei berechtigt sein, ggf. auch gegenüber dieser Restzahlungen mit (in der Vereinbarung vielleicht nicht erwähnter) Gewährleistungsansprüchen etc. aufzurechnen bzw. Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen?
 
- soll ein ggf. erreichter Vergleich erst wirksam werden, wenn die Zahlungen eingehen?

- sind Unterlagen auszutauschen?

- gibt es noch Sicherheiten/Bürgschaften etc. und was soll damit geschehen.

- darf der Bauherr die erbrachten Leistungen weiter verwenden, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Urheberrechte? Treffen die Parteien keine Vereinbarung zu vertraglichen Urheberrechten, so wird es auf den Einzelfall darauf ankommen, ob dem Bauherrn die Nutzung der bisherigen (urheberrechtsgeschützten) Leistungen des Planers erlaubt ist oder nicht; jedenfalls in Fällen, in denen die Vertragsaufhebung in einem frühen Zeitraum, beispielsweise nach Lph 2 oder vielleicht 3 fällt, kann der Architekt möglicherweise argumentieren, er habe die Nutzungsrechte an seinem Urheberrecht noch nicht übertragen. Erfolgt die Vertragsaufhebung zu späteren Zeitpunkten beispielsweise nach Lph 5 oder 6, wird regelmäßig davon ausgegangen werden können, dass Nutzungsbefugnisse bereits übertragen waren;

- darf der Architekt im Hinblick auf mögliche Urheberrechte Aufnahmen des Vorhabens machen, es hier zu betreten etc.?

- gilt ein Verzicht gegenseitige Forderungen auch für "zukünftige und unbekannte" Forderungen?

- wie sieht das Verhältnis zu etwaigen Subplanern etc. aus?

- etwaige Vereinbarung zur Haftung des Auftragnehmers sollten mit dessen Haftpflichtversicherung abgestimmt werden.


Die Aufhebungsvereinbarung sollte – wenn möglich – schriftlich getroffen und durch beide Parteien unterzeichnet werden. 

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck