https://www.baunetz.de/recht/Auf_Veranlassung_des_AG_vorgenommene_aenderungen-Erweiterungen_Kostenberechnung_anzupassen__7119076.html
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Auf Veranlassung des AG vorgenommene Änderungen/Erweiterungen: Kostenberechnung anzupassen?
Baupreiserhöhungen führen in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der Kostenberechnung. Etwas anderes gilt bei auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommenen Änderungen/Erweiterungen; dann ist die Kostenberechnung anzupassen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ein nach wie vor umstrittenes Thema ist die Berechtigung des Architekten, für Mehrleistungen Honorar zu verlangen.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 31.01.2017 - Beschluss vom 14.12.2016 sowie Beschluss 31.01.2017 27 U 3253/16 Bau; BGH Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZR 25/17 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt macht nach Erbringung seiner Leistungen abweichend von einer mit dem Bauherrn getroffenen Pauschal-Honorarvereinbarung die Mindestsätze geltend. Er beruft sich für die Ermittlung des Mindestsatzes insbesondere auf erheblich höhere, tatsächliche anrechenbare Kosten, als sie seinerzeit der pauschal Honorarvereinbarung zugrunde gelegt worden seien. Der Bauherr argumentiert, der Architekt dürfe seit der HOAI Novelle 2009 nicht mehr an Baupreiserhöhungen partizipen, müsse vielmehr die anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Kostenberechnung seine Honorarermittlung zugrunde legen.
Das Oberlandesgericht München will der Honorarforderung des Architekten weitgehend stattgegeben. Richtig sei zwar, dass Baupreiserhöhung in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der anrechenbaren Kosten gemäß Kostenberechnung führen würden. Etwas anderes gelte aber bei auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen; dann sei die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen. Von solchen Erweiterungen des Bauvorhabens sei hier aufgrund des Vortrages des Architekten, welchem der Bauherr nicht substantiiert entgegengetreten sei, anzunehmen.
(nach OLG München , Urt. v. 31.01.2017 - Beschluss vom 14.12.2016 sowie Beschluss 31.01.2017 27 U 3253/16 Bau; BGH Beschluss vom 22.05.2019 – VII ZR 25/17 – NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt macht nach Erbringung seiner Leistungen abweichend von einer mit dem Bauherrn getroffenen Pauschal-Honorarvereinbarung die Mindestsätze geltend. Er beruft sich für die Ermittlung des Mindestsatzes insbesondere auf erheblich höhere, tatsächliche anrechenbare Kosten, als sie seinerzeit der pauschal Honorarvereinbarung zugrunde gelegt worden seien. Der Bauherr argumentiert, der Architekt dürfe seit der HOAI Novelle 2009 nicht mehr an Baupreiserhöhungen partizipen, müsse vielmehr die anrechenbaren Kosten zum Zeitpunkt der Kostenberechnung seine Honorarermittlung zugrunde legen.
Das Oberlandesgericht München will der Honorarforderung des Architekten weitgehend stattgegeben. Richtig sei zwar, dass Baupreiserhöhung in der Regel nicht zu einer neuen Bewertung der anrechenbaren Kosten gemäß Kostenberechnung führen würden. Etwas anderes gelte aber bei auf Veranlassung des Auftraggebers vorgenommenen Änderungen oder Erweiterungen; dann sei die Kostenberechnung und darauf folgend auch die Honorarberechnung anzupassen. Von solchen Erweiterungen des Bauvorhabens sei hier aufgrund des Vortrages des Architekten, welchem der Bauherr nicht substantiiert entgegengetreten sei, anzunehmen.
Hinweis
Nach der Novelle 2013 hat die HOAI den im Urteil zum Ausdruck kommenden Gedanken in § 10 Abs. 1 normiert; zu beachten ist allerdings, dass die Anpassung der Kostenberechnung nur für solche Leistungen nach HOAI § 10 Abs. 1 angeordnet ist, welche erbracht werden, nachdem die Bauprogrammänderung angordnet wurde. Soweit ein Anspruch auf Mehrhonorar auf § 10 Abs. 1 HOAI 2013 gestützt werden kann, so scheitert ein solcher Anspruch nicht an dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung (wie sie § 10 Abs. 1 HOAI 2013 eigentlich vorsieht), vgl. OLG Koblenz Urteil vom 03.08.2016; dass die fehlende Schriftform (auch für § 7 Abs. 5 HOAI 2009) unbeachtlich ist bestätigt auch das OLG München.
Nach der Novelle 2013 hat die HOAI den im Urteil zum Ausdruck kommenden Gedanken in § 10 Abs. 1 normiert; zu beachten ist allerdings, dass die Anpassung der Kostenberechnung nur für solche Leistungen nach HOAI § 10 Abs. 1 angeordnet ist, welche erbracht werden, nachdem die Bauprogrammänderung angordnet wurde. Soweit ein Anspruch auf Mehrhonorar auf § 10 Abs. 1 HOAI 2013 gestützt werden kann, so scheitert ein solcher Anspruch nicht an dem Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung (wie sie § 10 Abs. 1 HOAI 2013 eigentlich vorsieht), vgl. OLG Koblenz Urteil vom 03.08.2016; dass die fehlende Schriftform (auch für § 7 Abs. 5 HOAI 2009) unbeachtlich ist bestätigt auch das OLG München.
Verweise
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 2009 / anrechenbare Kosten HOAI 2009 / 2013 / 2021
Honoraranspruch / Mehrleistungen
Honoraranspruch / Umfang gem. HOAI 2009 / anrechenbare Kosten HOAI 2009 / 2013 / 2021
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck