https://www.baunetz.de/recht/Auch_umfassend_beauftragter_Ingenieur_kann_Sekundaerhaftung_unterliegen__8554045.html
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Auch umfassend beauftragter Ingenieur kann Sekundärhaftung unterliegen!
Auch dem umfassend beauftragten Ingenieur obliegt im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Naumburg, Urteil vom 25.6.2022 , - 2 U 63/18; BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – VII ZR 187/22 – NZB zurückgewiesen)
Für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks wird ein TGA-Planer mit Leistungsphasen 1 - 9 beauftragt. Nachdem die Anlage verschiedene Mängel aufweist, verklagt der Auftraggeber u.a. den Planer. Da die normale Gewährleistungszeit abgelaufen ist, beruft sich der Auftraggeber auf die Sekundärhaftung des Planers.
Das OLG Naumburg bejaht die Anwendung der Grundsätze der Sekundärhaftung auch auf den Fachplaner TGA. Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten bzw. Ingenieurs sei dessen Sachwalterstellung für den Bauherrn im Rahmen des übernommenen Aufgabenkreises. Dem umfassend und auch mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliege im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehörten. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebiete es, dem Bauherrn im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen könne. Sei die sog. Sekundärhaftung begründet, so führe sie dazu, dass sich der Architekt bzw. der Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen dürfe.
Das Gericht sieht hier allerdings die Tatbestandsvoraussetzungen der Sekundärhaftung als nicht gegeben an. Für die Darlegung des Tatbestandes trage der Auftraggeber die Beweislast. Hier habe der Auftraggeber allerdings keine Sachverhalte nachweisen können, die für eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis etwaiger Mängel durch den Fachplaner sprächen.
(nach OLG Naumburg, Urteil vom 25.6.2022 , - 2 U 63/18; BGH, Beschluss vom 25.10.2023 – VII ZR 187/22 – NZB zurückgewiesen)
Für die Errichtung eines Blockheizkraftwerks wird ein TGA-Planer mit Leistungsphasen 1 - 9 beauftragt. Nachdem die Anlage verschiedene Mängel aufweist, verklagt der Auftraggeber u.a. den Planer. Da die normale Gewährleistungszeit abgelaufen ist, beruft sich der Auftraggeber auf die Sekundärhaftung des Planers.
Das OLG Naumburg bejaht die Anwendung der Grundsätze der Sekundärhaftung auch auf den Fachplaner TGA. Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten bzw. Ingenieurs sei dessen Sachwalterstellung für den Bauherrn im Rahmen des übernommenen Aufgabenkreises. Dem umfassend und auch mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten oder Ingenieur obliege im Rahmen seiner Betreuungsaufgaben nicht nur die Wahrung der Auftraggeberrechte gegenüber dem Bauunternehmer, sondern auch und zunächst die objektive Klärung von Mangelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehörten. Die dem Architekten bzw. Ingenieur vom Bauherrn eingeräumte Vertrauensstellung gebiete es, dem Bauherrn im Laufe der Mängelursachenprüfung auch Mängel des eigenen Werks zu offenbaren, so dass der Bauherr seine Auftraggeberrechte rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung wahrnehmen könne. Sei die sog. Sekundärhaftung begründet, so führe sie dazu, dass sich der Architekt bzw. der Ingenieur nicht auf die Einrede der Verjährung des gegen ihn gerichteten Gewährleistungsanspruchs berufen dürfe.
Das Gericht sieht hier allerdings die Tatbestandsvoraussetzungen der Sekundärhaftung als nicht gegeben an. Für die Darlegung des Tatbestandes trage der Auftraggeber die Beweislast. Hier habe der Auftraggeber allerdings keine Sachverhalte nachweisen können, die für eine Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis etwaiger Mängel durch den Fachplaner sprächen.
Hinweis
Die Entscheidung steht - soweit ersichtlich - im Einklang mit dem Urteil des BGH zur Nicht-Anwendbarkeit der Grundsätze der Sekundärhaftung auf - neben dem Architekten beauftragte - Fachplaner; in seiner Entscheidung (Urteil vom 28.7.2011) hatte der BGH für die Begründung der Sekundärhaftung darauf abgestellt, dass der Auftraggeber dem betroffenen Auftragnehmer eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchführung des Bauwerkes einräume und dieser der primäre Ansprechpartner des Auftraggebers sei, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung komme. Die Voraussetzungen können naturgemäß auch bei einem Ingenieur, der für ein Ingenieurbauwerk entsprechend umfassend beauftragt wurde, vorliegen.
Die Entscheidung steht - soweit ersichtlich - im Einklang mit dem Urteil des BGH zur Nicht-Anwendbarkeit der Grundsätze der Sekundärhaftung auf - neben dem Architekten beauftragte - Fachplaner; in seiner Entscheidung (Urteil vom 28.7.2011) hatte der BGH für die Begründung der Sekundärhaftung darauf abgestellt, dass der Auftraggeber dem betroffenen Auftragnehmer eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchführung des Bauwerkes einräume und dieser der primäre Ansprechpartner des Auftraggebers sei, wenn es zu Problemen bei der Bauabwicklung komme. Die Voraussetzungen können naturgemäß auch bei einem Ingenieur, der für ein Ingenieurbauwerk entsprechend umfassend beauftragt wurde, vorliegen.