https://www.baunetz.de/recht/Auch_bei_Abschlagsrechnungen_Nachforderungen_des_Architekten_ausgeschlossen__43436.html
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Auch bei Abschlagsrechnungen Nachforderungen des Architekten ausgeschlossen?
An eine Honorarabschlagsrechnung ist der Architekt nicht wie an eine Schlußrechnung gebunden.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung der Schlußrechnung sind von der Rechtsprechung aufgestellt worden.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine Beschränkung des Honoraranspruchs kann sich nach der Rechtsprechung aufgrund der Bindungswirkung einer vom Architekten gestellten Schlußrechnung ergeben.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Bindungswirkung der Schlußrechnung sind von der Rechtsprechung aufgestellt worden.
Beispiel
(nach nach BGH , Urt. v. 12.10.1995 - VII ZR 195/94 -; NJW-RR 1996, 145)
Ein Architekt war mit den Leistungsphasen 1- 9 HOAI für die Modernisierung und Instandsetzung eines Kantinengebäudes beauftragt worden. Nach Einreichung des Bauantrages stellte der Architekt eine "Honorarzwischenrechnung" auf der Grundlage einer Bausumme von DM 900.000,00. Wenige Monate später kündigte die Bauherrin den Architektenvertrag. Nunmehr erteilte der Architekt der Bauherrin eine Schlußrechnung, welche anrechenbare Kosten von DM 1,415 Millionen zugrundelegt. Nach den von der Bauherrin bestrittenen Behauptungen des Architekten war bei Vertragsschluß ein Bauvolumen von 1,9 Millionen vereinbart worden. Allein für die Kostenschätzung seien das Bauvolumen auf Bitten der Bauherrin reduziert und die Herstellungkosten auf DM 900.000,00 veranschlagt worden, damit das Bauvorhaben die politischen Instanzen besser passieren könne.
Die Vorinstanz hatte entschieden, daß unabhängig von den Vereinbarungen der Parteien der Architekt jedenfalls an die von ihm gestellte "Honorarzwischenrechnung" und damit an die Bausumme von DM 900.000,00 gebunden sei, diese Rechnung stelle nämlich eine Teilschlußrechnung dar. Der BGH hob das Urteil wieder auf. Die "Honorarzwischenrechnung" stelle keine Teilschlußrechnung dar. Eine Teilschlußrechnung komme nur in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung, insbesondere über eine Teilabnahme, getroffen hätten. Dies sei hier nicht ersichtlich. Somit liege lediglich eine Abschlagsrechnung gem. § 8 II HOAI vor; die begründe aber im Unterschied zur Schußrechnung keine Bindungswirkung, da beim Auftraggeber kein Vertrauen auf die Endgültigkeit der Rechnung hervorgerufen werde.
(nach nach BGH , Urt. v. 12.10.1995 - VII ZR 195/94 -; NJW-RR 1996, 145)
Ein Architekt war mit den Leistungsphasen 1- 9 HOAI für die Modernisierung und Instandsetzung eines Kantinengebäudes beauftragt worden. Nach Einreichung des Bauantrages stellte der Architekt eine "Honorarzwischenrechnung" auf der Grundlage einer Bausumme von DM 900.000,00. Wenige Monate später kündigte die Bauherrin den Architektenvertrag. Nunmehr erteilte der Architekt der Bauherrin eine Schlußrechnung, welche anrechenbare Kosten von DM 1,415 Millionen zugrundelegt. Nach den von der Bauherrin bestrittenen Behauptungen des Architekten war bei Vertragsschluß ein Bauvolumen von 1,9 Millionen vereinbart worden. Allein für die Kostenschätzung seien das Bauvolumen auf Bitten der Bauherrin reduziert und die Herstellungkosten auf DM 900.000,00 veranschlagt worden, damit das Bauvorhaben die politischen Instanzen besser passieren könne.
Die Vorinstanz hatte entschieden, daß unabhängig von den Vereinbarungen der Parteien der Architekt jedenfalls an die von ihm gestellte "Honorarzwischenrechnung" und damit an die Bausumme von DM 900.000,00 gebunden sei, diese Rechnung stelle nämlich eine Teilschlußrechnung dar. Der BGH hob das Urteil wieder auf. Die "Honorarzwischenrechnung" stelle keine Teilschlußrechnung dar. Eine Teilschlußrechnung komme nur in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung, insbesondere über eine Teilabnahme, getroffen hätten. Dies sei hier nicht ersichtlich. Somit liege lediglich eine Abschlagsrechnung gem. § 8 II HOAI vor; die begründe aber im Unterschied zur Schußrechnung keine Bindungswirkung, da beim Auftraggeber kein Vertrauen auf die Endgültigkeit der Rechnung hervorgerufen werde.
Hinweis
Der BGH hat nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß im Falle einer Teilschlußrechnung eine (Teil-)Bindungswirkung entstehen kann; solches muß aber aufgrund der bisherigen Rechtsprechung angenommen werden und wird auch in der Literatur mehrheitlich befürwortet. Der BGH hat auch offen gelassen, welche genaue Voraussetzungen an eine Teilschlußrechnung zu stellen sind. Eine wesentliche Voraussetzung wird sein, daß mit der Teilschlußrechnung bestimmte, vom Architekten erbrachte Teilleistungen verbindlich abschließend abgerechnet werden.
Der BGH hat nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß im Falle einer Teilschlußrechnung eine (Teil-)Bindungswirkung entstehen kann; solches muß aber aufgrund der bisherigen Rechtsprechung angenommen werden und wird auch in der Literatur mehrheitlich befürwortet. Der BGH hat auch offen gelassen, welche genaue Voraussetzungen an eine Teilschlußrechnung zu stellen sind. Eine wesentliche Voraussetzung wird sein, daß mit der Teilschlußrechnung bestimmte, vom Architekten erbrachte Teilleistungen verbindlich abschließend abgerechnet werden.
Verweise
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / grundsätzliche Voraussetzungen
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung / grundsätzliche Voraussetzungen
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Bindungswirkung der Schlussrechnung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck