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Auch Nachbesserungsarbeiten müssen überwacht werden.

Erweist sich eine Ausführung als mangelhaft, ist der Architekt verpflichtet, die Ausführung der Nachbesserungsarbeiten besonders gezielt zu überwachen.

Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Celle , Urt. v. 04.10.2012 - 13 U 234/11)
Im Rahmen der Ausführung einer Dachkonstruktion stellte sich heraus, dass Bolzen für die Befestigung von Drahtglasscheiben mangelhaft angebracht worden waren. Der Generalunternehmer sollte im Rahmen der Mängelbeseitigung die vorhandenen Bolzen abschlagen und gegen Edelstahlbolzen austauschen. Tatsächlich erfolgte die Mängelbeseitigung unzureichend: es wurden nicht alle alten Bolzen abgeschlagen, neu aufgebrachte Bolzen waren zudem teilweise versetzt und schief angebracht. Dies war dem Architekten nicht aufgefallen.

Das OLG Celle bestätigt eine Haftung des Architekten wegen unzureichender Objektüberwachung. Da die Ausführung der Befestigung sich als mangelhaft erwiesen habe, sei der Architekt verpflichtet gewesen, die Ausführung der Nachbesserungsarbeiten besonders gezielt zu überwachen. Der Architekt konnte es nicht einfach dabei belassen, dem GU den Austausch der Befestigungsbolzen aufzugeben und die Umsetzung nicht aufmerksam zu überwachen.


Hinweis
Eine allgemeine Aussage, dass ein Planer jedwede Nachbesserungsleistung zu überwachen habe, wird nach diesseitiger Ansicht nicht haltbar sein. Auch hier kommt es – wie bei der Frage der Intensität der Überwachungspflichten allgemein – auf die Mängelbeseitigungsleistung im Einzelfall an. Ist diese schwierig bzw. für die Funktion des Bauwerks kritisch, wird eine gegebenenfalls intensive Überwachungspflicht anzunehmen sein. Gleiches wäre anzunehmen, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich wären, dass der Unternehmer unzuverlässig oder ggf. nicht im Stande zu einer fachgerechten Mängelbeseitigung wäre.

Im Ergebnis dürfte im vorliegenden Fall die Entscheidung des OLG Celle korrekt sein.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck