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Architektenvertrag zustandegekommen trotz Differenzen über Inhalt?
Auch wenn sich Auftraggeber und Architekt noch nicht über alle offenen Punkte einer Zusammenarbeit geeinigt haben, kommt ein Architektenvertrag zustande, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Dresden , Urt. v. 20.11.2017 - 10 U 1012/16; BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 293/17 – NZB zurückgenommen)
Ein Bauherr verhandelt mit einem Generalplaner über Generalplanerleistungen für den Umbau eines Bürogebäudes in ein Hotel. Die Parteien beabsichtigten den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, zu dessen Unterzeichnung es allerdings nicht kommt. Per E-Mail Verkehr verhandeln die Parteien insbesondere über die Kündigungsregelungen; offenbar will der Bauherr die Rechtsfolge des § 649 S. 2 BGB a.F. (Anspruch des Architekten auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen bei einfacher Kündigung durch den Bauherrn) abbedingen. Der Generalplaner lehnt dies in einer E-Mail ab, währenddessen der Bauherr in einer weiteren E-Mail an der Kündigungsregelung festhält.
Ungeachtet der Differenzen über den Inhalt des Vertrages nimmt der Generalplaner im folgenden die Leistungen, die Gegenstand der Verhandlungen waren, auf. Nachdem – soweit ersichtlich – einvernehmlich mit dem Bauherrn erhebliche Leistungen aus den Leistungsphasen 1 - 4 durch den Generalplaner erbracht wurden, beendet der Bauherr die Zusammenarbeit und beruft sich auf das Nicht-Zustandekommen des Vertrages. Der Generalplaner erhebt Klage auf Honorierung seiner bis dahin erbrachten Leistungen.
Das Oberlandesgericht Dresden spricht – wie die Vorinstanz – dem Generalplaner das geltend gemachte Honorar für die erbrachten Leistungen weitgehend zu. Unter Umständen könne man die Aufnahme der Arbeiten durch den Generalplaner so auslegen, dass dieser eine Annahme des letzten Angebotes des Bauherren darstelle. Letztlich könne dies aber auch dahingestellt bleiben. Denn wenn auch hier gegebenenfalls noch keine vollständige Übereinstimmung hinsichtlich der Kündigungsregelung erzielt wurde, so sei dennoch ein Vertrag zustandegekommen. Von einem Zustandegekommenen des Vertrag sei auszugehen, wenn die Parteien sich trotz offener Regelungspunkte erkennbar bereits binden wollten und sich bestehende Lücken ausfüllen lassen.
Ein Bindungswille sei in der Regel anzunehmen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben. Dies sei vorliegend der Fall. Die Generalplanerin habe die Arbeiten nach Erhalt der letzten Mail des Bauherrn aufgenommen. Der Bauherr seinerseits habe eine Abschlagszahlung in Höhe von rund Euro 72.000,00 geleistet. Es sei auch nachvollziehbar, dass zur Beschleunigung der Planungsleistungen bereits mit den Arbeiten begonnen wurde, bevor eine endgültige Einigung über sämtliche Fragen in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt worden war. Schließlich sei es ohne Belang, dass die Bauherrin sich die Möglichkeit vorbehalten wollte, den Vertrag ohne die Rechtsfolgen des § 649 BGB a.F. jederzeit beenden zu können. Darüber, dass jedenfalls die erbrachten Leistungen vollständig vergütet werden sollten, bestand zwischen den Parteien Einigkeit. Honorar für nicht erbrachte Leistungen mache aber die Generalplaner gar nicht geltend.
(nach OLG Dresden , Urt. v. 20.11.2017 - 10 U 1012/16; BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 293/17 – NZB zurückgenommen)
Ein Bauherr verhandelt mit einem Generalplaner über Generalplanerleistungen für den Umbau eines Bürogebäudes in ein Hotel. Die Parteien beabsichtigten den Abschluss eines schriftlichen Vertrages, zu dessen Unterzeichnung es allerdings nicht kommt. Per E-Mail Verkehr verhandeln die Parteien insbesondere über die Kündigungsregelungen; offenbar will der Bauherr die Rechtsfolge des § 649 S. 2 BGB a.F. (Anspruch des Architekten auf Honorar für nicht erbrachte Leistungen bei einfacher Kündigung durch den Bauherrn) abbedingen. Der Generalplaner lehnt dies in einer E-Mail ab, währenddessen der Bauherr in einer weiteren E-Mail an der Kündigungsregelung festhält.
Ungeachtet der Differenzen über den Inhalt des Vertrages nimmt der Generalplaner im folgenden die Leistungen, die Gegenstand der Verhandlungen waren, auf. Nachdem – soweit ersichtlich – einvernehmlich mit dem Bauherrn erhebliche Leistungen aus den Leistungsphasen 1 - 4 durch den Generalplaner erbracht wurden, beendet der Bauherr die Zusammenarbeit und beruft sich auf das Nicht-Zustandekommen des Vertrages. Der Generalplaner erhebt Klage auf Honorierung seiner bis dahin erbrachten Leistungen.
Das Oberlandesgericht Dresden spricht – wie die Vorinstanz – dem Generalplaner das geltend gemachte Honorar für die erbrachten Leistungen weitgehend zu. Unter Umständen könne man die Aufnahme der Arbeiten durch den Generalplaner so auslegen, dass dieser eine Annahme des letzten Angebotes des Bauherren darstelle. Letztlich könne dies aber auch dahingestellt bleiben. Denn wenn auch hier gegebenenfalls noch keine vollständige Übereinstimmung hinsichtlich der Kündigungsregelung erzielt wurde, so sei dennoch ein Vertrag zustandegekommen. Von einem Zustandegekommenen des Vertrag sei auszugehen, wenn die Parteien sich trotz offener Regelungspunkte erkennbar bereits binden wollten und sich bestehende Lücken ausfüllen lassen.
Ein Bindungswille sei in der Regel anzunehmen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrages begonnen haben. Dies sei vorliegend der Fall. Die Generalplanerin habe die Arbeiten nach Erhalt der letzten Mail des Bauherrn aufgenommen. Der Bauherr seinerseits habe eine Abschlagszahlung in Höhe von rund Euro 72.000,00 geleistet. Es sei auch nachvollziehbar, dass zur Beschleunigung der Planungsleistungen bereits mit den Arbeiten begonnen wurde, bevor eine endgültige Einigung über sämtliche Fragen in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt worden war. Schließlich sei es ohne Belang, dass die Bauherrin sich die Möglichkeit vorbehalten wollte, den Vertrag ohne die Rechtsfolgen des § 649 BGB a.F. jederzeit beenden zu können. Darüber, dass jedenfalls die erbrachten Leistungen vollständig vergütet werden sollten, bestand zwischen den Parteien Einigkeit. Honorar für nicht erbrachte Leistungen mache aber die Generalplaner gar nicht geltend.
Hinweis
Dem Urteil ist zuzustimmen. Gleichwohl ist natürlich Planern zu raten, Verträge einvernehmlich mit dem Bauherrn vor Arbeitsbeginn abzuschließen, um den Risiken eines Prozesses aus dem Wege zu gehen. Bestehen noch nicht über alle Punkte eines Vertrages Einigkeit zwischen den Parteien, soll der Planer aber gleichwohl mit seinen Leistungen möglichst bald beginnen, so erscheint es immer als eine angemessene Option, zunächst nur einen Vorplanungsvertrag abzuschließen für den so in Aussicht genommenen, geringen Leistungsumfang vermögen sich die Parteien vielleicht einfacher vorläufig zu einigen. Für den Hauptvertrag bleibt Zeit, um diesen im Einzelnen aus zu verhandeln.
Dem Urteil ist zuzustimmen. Gleichwohl ist natürlich Planern zu raten, Verträge einvernehmlich mit dem Bauherrn vor Arbeitsbeginn abzuschließen, um den Risiken eines Prozesses aus dem Wege zu gehen. Bestehen noch nicht über alle Punkte eines Vertrages Einigkeit zwischen den Parteien, soll der Planer aber gleichwohl mit seinen Leistungen möglichst bald beginnen, so erscheint es immer als eine angemessene Option, zunächst nur einen Vorplanungsvertrag abzuschließen für den so in Aussicht genommenen, geringen Leistungsumfang vermögen sich die Parteien vielleicht einfacher vorläufig zu einigen. Für den Hauptvertrag bleibt Zeit, um diesen im Einzelnen aus zu verhandeln.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck