https://www.baunetz.de/recht/Architektenpflicht_Untersuchung_der_Grundwasserverhaeltnisse_43372.html
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Architektenpflicht: Untersuchung der Grundwasserverhältnisse
Der Architekt muß vor Beginn der Bauarbeiten Bodenuntersuchungen vornehmen, um sich Klarheit über die Grundwasserverhältnisse zu verschaffen, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit Problemen zu rechnen ist.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 09.07.1992 - - 5 U 249/91 -; OLGR Düsseldorf 1992, 300)
Ein Architekt wurde mit der Vollarchitektur für zehn Doppelhäuser beauftragt. Das Bauvorhaben lag im Einzugsgebiet eines Flußes. Die Planung des Architekten sah eine Kellersohlenplatte auf 2,25 m unter der Geländeoberkante vor. Eine Abdichtung gegen drückendes Wasser in Form einer Wanne war nicht geplant. Auch eine Genehmigung für die Ableitung von Drainagewasser in die Kanalisation der Stadt hatte der Architekt nicht eingeholt. Kurz nach Fertigstellung der Häuser stellten sich Wassereinbrüche ein. Die Bauherrin nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Gericht gibt der Klage statt: Der Architekt hafte wegen eines Planungsfehlers. Für die mangelfreie Erbringung der Architektenleistungen sei die genaue Kenntnis der Boden- und Grundwasserverhältnisse notwendig. Hier sei mit problematischen Bodenverhältnissen aufgrund des naheliegenden Gewässers zu rechnen gewesen. Infolgedessen sei der Architekt verpflichtet gewesen, sich mittels ausreichender Bodenuntersuchungen Klarheit über die Grundwasserverhältnisse zu schaffen. Dabei hat er die Grundwasserverhältnisse über einen so langen Zeitraum zu berücksichtigen, daß ein zuverlässiger Schluß für das Grundwasserverhalten in den nächsten Jahrzehnten möglich ist. Erforderliche Erkenntnisse hätte er auch über eine Auskunft beim Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft erhalten können.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 09.07.1992 - - 5 U 249/91 -; OLGR Düsseldorf 1992, 300)
Ein Architekt wurde mit der Vollarchitektur für zehn Doppelhäuser beauftragt. Das Bauvorhaben lag im Einzugsgebiet eines Flußes. Die Planung des Architekten sah eine Kellersohlenplatte auf 2,25 m unter der Geländeoberkante vor. Eine Abdichtung gegen drückendes Wasser in Form einer Wanne war nicht geplant. Auch eine Genehmigung für die Ableitung von Drainagewasser in die Kanalisation der Stadt hatte der Architekt nicht eingeholt. Kurz nach Fertigstellung der Häuser stellten sich Wassereinbrüche ein. Die Bauherrin nimmt den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Gericht gibt der Klage statt: Der Architekt hafte wegen eines Planungsfehlers. Für die mangelfreie Erbringung der Architektenleistungen sei die genaue Kenntnis der Boden- und Grundwasserverhältnisse notwendig. Hier sei mit problematischen Bodenverhältnissen aufgrund des naheliegenden Gewässers zu rechnen gewesen. Infolgedessen sei der Architekt verpflichtet gewesen, sich mittels ausreichender Bodenuntersuchungen Klarheit über die Grundwasserverhältnisse zu schaffen. Dabei hat er die Grundwasserverhältnisse über einen so langen Zeitraum zu berücksichtigen, daß ein zuverlässiger Schluß für das Grundwasserverhalten in den nächsten Jahrzehnten möglich ist. Erforderliche Erkenntnisse hätte er auch über eine Auskunft beim Staatlichen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft erhalten können.
Hinweis
Im geschilderten Fall war ein Gutachten über die an dem Bauvorhaben herrschenden Baugrundverhältnisse eingeholt worden. Dieses wies eingeschränkt auf die problematischen Grundwasserverhältnisse hin und schlug eine Ableitung des Grundwassers in die öffentliche Kanalisation vor, nicht aber eine Wanne zur Abdichtung. Das Gericht beschied den Architekten in diesem Zusammenhang, daß er selbst wissen müsse, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, wenn drückendes Wasser anfiele.
Im geschilderten Fall war ein Gutachten über die an dem Bauvorhaben herrschenden Baugrundverhältnisse eingeholt worden. Dieses wies eingeschränkt auf die problematischen Grundwasserverhältnisse hin und schlug eine Ableitung des Grundwassers in die öffentliche Kanalisation vor, nicht aber eine Wanne zur Abdichtung. Das Gericht beschied den Architekten in diesem Zusammenhang, daß er selbst wissen müsse, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, wenn drückendes Wasser anfiele.
Verweise
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck