https://www.baunetz.de/recht/Architektenmustervertrag_3111845.html
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Architektenmustervertrag
Die Einführung der HOAI 2021 sollte zwar zu einem Umdenken im Hinblick auf den Wegfall des Mindestsatzes und der damit eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten zur Honorarermittlung, muss aber nicht zwingend zu erheblichen Änderungen im Vertragsmuster führen; jedenfalls wenn man die HOAI weiterhin als Bezugsmaßstab für die Honorarermittlung wählt; letzteres erscheint grundsätzlich empfehlenswert.
Hintergrund
1.
Nach der Novelle der HOAI 2013 (s. eine Einführung hier) begründete weiter die Bauvertragsnovelle 2018 (siehe Einführung) Anpassungsbedarf im Hinblick auf Architektenverträge (Anpassungen, die sich dirket auf die Bauvertragsnovelle 2017 beziehen, sind im nachfolgenden "Hinweis"-Text übergangsweise im Dickdruck hervorgehoben). Die Intensität der Anpassung hängt von der Auslegung der neuen Vorschriften ab; es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass andere Autoren möglicherweise einen erheblich anderen Anpassungsbedarf für Architektenverträge sehen. Zu den einzelnen Auslegungsfragen und den diesseitigen Auslegungen nebst Empfehlungen siehe zur Einführung in die Bauvertragsnovelle. Insbesondere wird von hier aus – auch unter Berücksichtigung des neuen Sonderkündigungsrechtes des Auftraggebers gemäß § 650r BGB – nach wie vor der Abschluss eines Vorplanungsvertrages als sinnvoll erachtet; entsprechend liegt dem Muster zum Architektenvertrag noch ein Muster für eine Vorplanungsvertrag bei.
Eine etwas sicherere Auslegung der neuen Vorschriften wird sich wohl erst in 3-5 Jahren nach der Novelle ergeben, wenn mehr Kommentarliteratur und erste Urteile vorliegen.
Das Urteil des EuGH zur HOAI vom 04.07.2019 (AZ: Rs. C-377/17) (vgl. Kommentierung) erforderte nicht zwingend eine Anpassung des Musters, zu empfehlen ist aber wohl doch mindestens, dass die Parteien bei Vertragsabschlüssen bis Ende 2020 klarstellen, dass sie den Vertrag (und insbesondere die Honorarvereinbarung) in Kenntnis des Urteils abschließen.
Zu beachten ist, dass für in dem Zeitraum zwischen dem EuGH Urteil und Ende 2020 abgeschlossene Verträge eine klare Aussage zu den unmittelbaren Konsequenzen des EuGH-Urteils im Hinblick auf die (zwingende) Weitergeltung der HOAI bzw. deren Höchst- und Mindestsätze nicht getroffen werden kann (vgl. schon oben Kommentierung sowie OLG Hamm , Urt. v. 23.07.2019), solange der EuGH nicht über das Vorlage-Verfahren des BGH (Beschluss vom 14.05.2020 - VII ZR 174/19) entschieden hat; ähnliches gilt für die Frage, ob die Formvorschrift "Schriftform bei Auftragserteilung" gem. § 7 I, V HOAI derzeit noch Geltung beanspruchen kann.
Zum Ende des Jahres 2020 hat der Verordnungsgeber die HOAI 2013 zurückgenommen und damit den Zeitraum der vorgenannten Unklarheiten abgeschlossen. Gleichzeitig hat er mit der HOAI 2021, die ab dem 01.01.2021 (für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge) anzuwenden ist, eine Nachfolgevorschrift geschaffen. Da nach dem oben zitierten EuGH Urteil vom Juli 2019 das Vorgeben von Mindestsätzen nicht EU-konform ist, bleibt die neue HOAI entsprechend weitgehend unverbindlich (vergleiche HOAI: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt). Art und Weise der Honorarermittlung sind durch die Novelle nicht geändert worden. Entsprechend bedarf es - jedenfalls wenn man, wie der Verfasser, die HOAI weiterhin als Bezugsmaßstab für die Honorarermittlung wählen will (siehe auch unten) - auch im Mustervertrag keiner weitergehenden Änderungen (wichtige Hinweise in Zusammenhang mit der HOAI 2021 sind übergangsweise ebenfalls im Dickdruck geschrieben).
Der Vertrag wird im übrigen - soweit erforderlich - laufend auf Akualität überprüft. Eine Gewähr kann nicht übernommen werden.
2.
Dem Vertrag liegt die Grundkonzeption eines für beide Parteien ausgeglichenen Regelungsgefüges zu Grunde; vor dem Hintergrund des von der Rechtsprechung fortentwickelten Gedankens der Kooperationspflicht beim Werkvertrag sind insoweit Pflichten sowohl auf Seiten des Bauherrn als auch auf Seiten des Architekten betont worden, die einen reibungslosen Ablauf des Vertrages sicherstellen sollen. Eine allgemeine Verpflichtung zur Kooperation ist in der Präambel aufgenommen.
Das Rechtsverhältnis zwischen Architekt und Bauherren ist vielseitig und kompliziert, es wird von verschiedenen rechtlichen Vorschriften bestimmend geprägt (z.B. BGB-Werkvertragsrecht, HOAI, Urheberrecht). Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung ihrerseits gesetzliche Grundlagen weiterentwickelte oder sogar eigene Rechtsinstitute begründete (z.B. die Bindungswirkung der Schlussrechnung). Daher macht es erhebliche Schwierigkeiten, allen Interessen von Architekten und Bauherrn in den Regelungen eines Architektenmustervertrages gerecht zu werden.
Der vorliegende Architektenmustervertrag sowie nun auch das Muster zum Vorplanungsvertrag sind nur als Checkliste für einen Vertragsschluss anzusehen. Es wurde versucht, die Regelungen der Musters so zu gestalten, dass sie tendenziell streitvermeidend wirken. Der Text sollte vor jedem Gebrauch vom Architekten und Bauherrn sorgfältig und vollständig gelesen werden, auch weil er wichtige Pflichten und Rechte aufzeigt, die u.U. nicht jedem bekannt sind. Zur näheren Erläuterung der Hintergründe sowie der einzelnen Regelungen des Musters zum Architektenvertrag dienen folgende Ausführungen, die ebenfalls vor Gebrauch des Musters auf jeden Fall durchgelesen werden sollten. Der Vorplanungsvertrag wird nicht gesondert besprochen, die folgenden Ausführungen sind - soweit einschlägig - auf dessen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Unter I. wird Allgemeines zur Verwendung des Architektenvertragsmusters mitgeteilt.
Unter II. werden die einzelnen Paragraphen besprochen.
Unter III. wird auf Änderungs- und Ergänzungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht. Zunächst wird auf Regelungsgegenstände hingewiesen, auf deren Aufnahme in den Vertrag bewußt verzichtet wurde, sodann werden einzelne Regelungen des Musters, die zugunsten des Architekten oder des Bauherrn wirken können, aufgezeigt und Ergänzungsmöglichkeiten dargestellt.
Hier bestellen: Architektenmustervertrag im Word-/PDF-Format (19 € zzgl. MwSt.)
Ganz wichtig bei allen Vertragsschlüssen mit Verbrauchern: Informationspflicht und etwaiges Widerrufsrecht beachten (vgl. Neue Regeln für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern!).
1.
Nach der Novelle der HOAI 2013 (s. eine Einführung hier) begründete weiter die Bauvertragsnovelle 2018 (siehe Einführung) Anpassungsbedarf im Hinblick auf Architektenverträge (Anpassungen, die sich dirket auf die Bauvertragsnovelle 2017 beziehen, sind im nachfolgenden "Hinweis"-Text übergangsweise im Dickdruck hervorgehoben). Die Intensität der Anpassung hängt von der Auslegung der neuen Vorschriften ab; es ist insoweit darauf hinzuweisen, dass andere Autoren möglicherweise einen erheblich anderen Anpassungsbedarf für Architektenverträge sehen. Zu den einzelnen Auslegungsfragen und den diesseitigen Auslegungen nebst Empfehlungen siehe zur Einführung in die Bauvertragsnovelle. Insbesondere wird von hier aus – auch unter Berücksichtigung des neuen Sonderkündigungsrechtes des Auftraggebers gemäß § 650r BGB – nach wie vor der Abschluss eines Vorplanungsvertrages als sinnvoll erachtet; entsprechend liegt dem Muster zum Architektenvertrag noch ein Muster für eine Vorplanungsvertrag bei.
Eine etwas sicherere Auslegung der neuen Vorschriften wird sich wohl erst in 3-5 Jahren nach der Novelle ergeben, wenn mehr Kommentarliteratur und erste Urteile vorliegen.
Das Urteil des EuGH zur HOAI vom 04.07.2019 (AZ: Rs. C-377/17) (vgl. Kommentierung) erforderte nicht zwingend eine Anpassung des Musters, zu empfehlen ist aber wohl doch mindestens, dass die Parteien bei Vertragsabschlüssen bis Ende 2020 klarstellen, dass sie den Vertrag (und insbesondere die Honorarvereinbarung) in Kenntnis des Urteils abschließen.
Zu beachten ist, dass für in dem Zeitraum zwischen dem EuGH Urteil und Ende 2020 abgeschlossene Verträge eine klare Aussage zu den unmittelbaren Konsequenzen des EuGH-Urteils im Hinblick auf die (zwingende) Weitergeltung der HOAI bzw. deren Höchst- und Mindestsätze nicht getroffen werden kann (vgl. schon oben Kommentierung sowie OLG Hamm , Urt. v. 23.07.2019), solange der EuGH nicht über das Vorlage-Verfahren des BGH (Beschluss vom 14.05.2020 - VII ZR 174/19) entschieden hat; ähnliches gilt für die Frage, ob die Formvorschrift "Schriftform bei Auftragserteilung" gem. § 7 I, V HOAI derzeit noch Geltung beanspruchen kann.
Zum Ende des Jahres 2020 hat der Verordnungsgeber die HOAI 2013 zurückgenommen und damit den Zeitraum der vorgenannten Unklarheiten abgeschlossen. Gleichzeitig hat er mit der HOAI 2021, die ab dem 01.01.2021 (für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge) anzuwenden ist, eine Nachfolgevorschrift geschaffen. Da nach dem oben zitierten EuGH Urteil vom Juli 2019 das Vorgeben von Mindestsätzen nicht EU-konform ist, bleibt die neue HOAI entsprechend weitgehend unverbindlich (vergleiche HOAI: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt). Art und Weise der Honorarermittlung sind durch die Novelle nicht geändert worden. Entsprechend bedarf es - jedenfalls wenn man, wie der Verfasser, die HOAI weiterhin als Bezugsmaßstab für die Honorarermittlung wählen will (siehe auch unten) - auch im Mustervertrag keiner weitergehenden Änderungen (wichtige Hinweise in Zusammenhang mit der HOAI 2021 sind übergangsweise ebenfalls im Dickdruck geschrieben).
Der Vertrag wird im übrigen - soweit erforderlich - laufend auf Akualität überprüft. Eine Gewähr kann nicht übernommen werden.
2.
Dem Vertrag liegt die Grundkonzeption eines für beide Parteien ausgeglichenen Regelungsgefüges zu Grunde; vor dem Hintergrund des von der Rechtsprechung fortentwickelten Gedankens der Kooperationspflicht beim Werkvertrag sind insoweit Pflichten sowohl auf Seiten des Bauherrn als auch auf Seiten des Architekten betont worden, die einen reibungslosen Ablauf des Vertrages sicherstellen sollen. Eine allgemeine Verpflichtung zur Kooperation ist in der Präambel aufgenommen.
Das Rechtsverhältnis zwischen Architekt und Bauherren ist vielseitig und kompliziert, es wird von verschiedenen rechtlichen Vorschriften bestimmend geprägt (z.B. BGB-Werkvertragsrecht, HOAI, Urheberrecht). Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung ihrerseits gesetzliche Grundlagen weiterentwickelte oder sogar eigene Rechtsinstitute begründete (z.B. die Bindungswirkung der Schlussrechnung). Daher macht es erhebliche Schwierigkeiten, allen Interessen von Architekten und Bauherrn in den Regelungen eines Architektenmustervertrages gerecht zu werden.
Der vorliegende Architektenmustervertrag sowie nun auch das Muster zum Vorplanungsvertrag sind nur als Checkliste für einen Vertragsschluss anzusehen. Es wurde versucht, die Regelungen der Musters so zu gestalten, dass sie tendenziell streitvermeidend wirken. Der Text sollte vor jedem Gebrauch vom Architekten und Bauherrn sorgfältig und vollständig gelesen werden, auch weil er wichtige Pflichten und Rechte aufzeigt, die u.U. nicht jedem bekannt sind. Zur näheren Erläuterung der Hintergründe sowie der einzelnen Regelungen des Musters zum Architektenvertrag dienen folgende Ausführungen, die ebenfalls vor Gebrauch des Musters auf jeden Fall durchgelesen werden sollten. Der Vorplanungsvertrag wird nicht gesondert besprochen, die folgenden Ausführungen sind - soweit einschlägig - auf dessen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Unter I. wird Allgemeines zur Verwendung des Architektenvertragsmusters mitgeteilt.
Unter II. werden die einzelnen Paragraphen besprochen.
Unter III. wird auf Änderungs- und Ergänzungsmöglichkeiten aufmerksam gemacht. Zunächst wird auf Regelungsgegenstände hingewiesen, auf deren Aufnahme in den Vertrag bewußt verzichtet wurde, sodann werden einzelne Regelungen des Musters, die zugunsten des Architekten oder des Bauherrn wirken können, aufgezeigt und Ergänzungsmöglichkeiten dargestellt.
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Ganz wichtig bei allen Vertragsschlüssen mit Verbrauchern: Informationspflicht und etwaiges Widerrufsrecht beachten (vgl. Neue Regeln für Vertragsabschlüsse mit Verbrauchern!).
Hinweis
I.
Zu dem vorgelegten Architektenmustervertrag im Allgemeinen:
1.
Der vorliegende Mustervertrag ist ergänzungsbedürftig; er enthält vielerlei Stellen, wo ein Ankreuzen ("x") oder eine Eintragung ("___") erforderlich ist, um dem Geschriebenen Sinn zu geben; in entsprechend gekennzeichneten Fällen ist zwischen Alternativen auszuwählen.
2.
Das Muster unterstellt, dass Auslandbezüge (ausländischer Architekt, ausländischer Bauherr, ausländisches Bauvorhaben) nicht gegeben sind. Die HOAI 2013 galt gem. § 1 (wie seit 2009) nur für Planer mit Sitz im Inland (wobei allerdings ein faktischer Sitz ausreichen sollte). Die HOAI 2021 gilt grundsätzlich auch für Ausländer, die im Inland Leistungen erbringen, welche von der HOAI 2021 erfasst werden.
Der Architektenmustervertrag geht von einer Beauftragung mit dem Leistungsbild Objektplanung (Neubau, Umbau, Erweiterung etc.) für Gebäude (§§ 33 ff. HOAI) aus, und zwar für 1 Gebäude (vgl. auch unter § 4 Nr. 1 des Vertrages).
Soweit mehrere Leistungsbilder vom Auftrag umfasst sind, müssen entsprechende Ergänzungen im Vertrag vorgenommen werden (siehe Kursives am Anfang des Vertrages).
Soweit – was vorher möglichst zu klären ist – das Bauvorhaben mehrere Objekte im Sinne des § 11 HOAI innerhalb eines Leistungsbildes enthält, so ist grundsätzlich für jedes Objekt nochmals eine gesonderte Festlegung und Berechnung des Honorars vorzunehmen. Hierzu können die Klauseln des Mustervertrages unter § 4 Ziffer 1 doppelt bzw. mehrfach verwendet werden, in Hinblick auf jede Verwendung ist klarzustellen, auf welches Objekt sie sich bezieht.
Unterschreitet oder überschreitet die Bausumme für ein Objekt die Tabellenwerte, Gibt die HOAI 2021 keine Honorarwerte mehr vor; d. h., die Parteien sind aufgefordert, dass Honorar selbst pauschal oder durch entsprechende Ermittlungsparameter (z.B. Fortschreibung der Honorartafel) zu bestimmen.
Der Vertrag kann mit wenigen Anpassungen im Grundsatz auch als Checkliste für andere Leistungsbilder, insb. raumbildender Ausbau und Freianlagenplanung (bei letztere gilt u.U. eine nur 2-jährige Verjährung), herangezogen werden. Der Mustervertrag ermöglicht die Beauftragung mit sämtlichen 9 Leistungsphasen (Vollarchitekturvertrag). Er kann aber beispielsweise auch als Vorplanungsvertrag bzw. im Rahmen einer stufenweisen Beauftragung verwendet werden, indem unter § 2 Nr. 3 des Vertrages nicht sämtliche Leistungen/Leistungsphasen übertragen werden. U.U. können die Parteien unter § 2 Nr. 3 auch die vorläufig ausschließliche Beauftragung mit einer Bauvoranfrage in Betracht zu ziehen.
3.
Die Regelungen eines Mustervertrages unterliegen naturgemäß der Prüfung durch die §§ 305 BGB (früher: das AGB-Gesetz, vgl. zu allem Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002 sowie Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Allgemeines). Im folgenden wird der Architekt als "Verwender" des Musters unterstellt.
Eine Reihe von Regelungen der herkömmlichen Musterverträge, insbesondere auch des alten Einheitsarchitektenvertrages der Bundesarchitektenkammer, hat die Rechtsprechung nach einer Prüfung durch das frühere AGB-Gesetz (jetzt: §§ 305 ff BGB) als unwirksam erachtet; diese Rechtsprechung wurde weitestgehend bei Erstellung dieses Mustervertrages berücksichtigt. Es ist allerdings ausdrücklich klarzustellen, dass gleichwohl nicht unerhebliche Unsicherheit im Hinblick auf eine etwaige Unwirksamkeit von auch in diesem Mustervertrag befindlichen Klauseln besteht. Dies gilt u. a. für folgende Regelungen:
- § 2 Nr. 6 vorletzter Absatz: Beschränkung der Leistungspflicht im Hinblick auf Erstellung eines Bauvertrages und rechtlich schwierige Nachtragsprüfungen
- § 3 Ziffer 1, 2. Absatz: Verfahren zur Fortschreibung der Planziele
- § 3 Ziffer 2: insbesondere Verpflichtung zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8 (hier besteht auch eine bewusste Abweichung zur Regelung des § 650s BGB 2018)
- § 4 Nr. 1 vierter Spiegelstrich: keine Kürzung des Honorars bei Nichterbringung von Teilleistungen
- § 4 Ziffer 6: Pauschalierung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerb auf 60%
- § 6 Nr. 1: Honorierbarkeit Mehrleistungen (Problem des § 10 HOAI sowie u.U. Abweichung von §§ 650q II, 650c BGB 2018)
- § 6 Nr. 2: Honorierbarkeit Verlängerung der Ausführungszeit und dortige Pauschale
- § 9 Ziffer 1: Schutz des Architektenwerks/Betretungsrecht
- § 9 Ziffer 2 Abs. 3: Nutzungsbefugnisse an der Entwurfsplanung
- § 10 Nr. 2: Haftungsbeschränkung auf eine Höchstsumme
- § 10 Nr. 3: Mängelbeseitigungsanspruch des Architekten
Im übrigen wird auf die unter II. erfolgenden Ausführungen zu den einzelnen §§ verwiesen.
4.
Architekten ist erheblich zu empfehlen, ihre Vertragsapartner genau zu ermitteln und im Vertragsrubrum zu bezeichnen, insb. vollständige Bezeichnung (bei Firmen vollständiger Name mit Rechtsformzusatz, bei nat. Personen Vor- und Nachname), vollständige Anschrift und Vertretungsverhältnisse (insb. bei Firmen). Bei Städten, Gemeinden und Kirchen auf besonderer Formvorschriften achten. Ggf. kann eine Bonitätsauskunft auch schon vor Vertragsabschluss nichts schaden.
5.
Architekten ist grundsätzlich zu empfehlen, die vom ihnen zu erbringende Leistung bzw. den Leistungserfolg im Vertrag näher zu definieren. Diese Empfehlung hat mehrere Hintergründe:
- von der Definition der Leistung ist letztlich der Umfang des zu fordernden Honorars und der zu leistenden Pflichten abhängig; bei unklarer Leistungsdefinition entsteht schnell Streit über die Vergütung und Haftung. Insb. auch bei Planungsaufgaben, nicht sich nicht von sich selbst heraus definieren - also z.B. Umbau, raumbildender Ausbau und Freianlagen - bedarf es einer konkreten auch örtlichen Beschreibung des Leistungsgegenstandes (oder der Gewerke, die Gegenstand des Auftrages sind).
- Der Architekt hat nach der Rechtsprechung im Falle von Planungsänderungen nur dann einen Anspruch auf Mehrhonorar, wenn die Planungsänderungen den Umfang des vom Architekten gem. Vertag geschuldeten Werks verlassen; je undefinierter dieses Werk ist, umso weniger kommen Honoraransprüche des Architekten wegen Änderungsleistungen in Betracht (vgl. hierzu im einzelnen auch Honoraranspruch / .. / Planungsänderungen).
- Der BGH hat in den letzten Jahren immer wieder betont, dass die in der HOAI beschriebenen Leistungsbilder und Leistungen kein Leitbild für den Umfang der dem Architekten vertraglich übertragenen Pflichten darstellen; vielmehr ergäben sich die vom Architekten geschuldeten Leistungen in erster Linie aus den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des BGB-Werkvertragsrecht (vgl. Haftung / Umfang der Pflichten). Danach habe der Architekt insbesondere auch den vertraglich versprochenen Erfolg herbeizuführen (und nicht nur einzelne Leistungen/Leistungsphasen abzuarbeiten).
6.
Richtig ist, dass diese Definition gerade am Anfang einer Zusammenarbeit verhältnismäßig schwer fallen muss; gleichwohl sollten sich die Vertragsparteien über das Ziel der vertraglichen Zusammenarbeit auch schon vor Vertragsschluss möglichst weitgehend im Klaren sein, erste Vorstellungen des Bauherrn für das beabsichtigte Bauvorhaben insb. im Hinblick auf Nutzung und Gestaltung sollten möglichst weitgehend konkretisiert werden. (Vgl. zur Leistungsbeschreibung im einzelnen auch unter II. zu § 2 des Mustervertrages). Soweit eine Konkretisierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich erscheint, sollten die Parteien erwägen, zunächst nur einen Vorplanungsvertrag (Leistungsphasen 1 und 2) abzuschließen, um durch die Ergebnisse der ersten beiden Leistungsphasen eine Konkretisierung für eine weitere Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Vorstehende Ausführungen erhalten mit der Bauvertragsnovelle 2018 nunmehr erhöhte Relevanz: Denn die Bauvertragsnovelle sieht ein Sonderkündigungsrecht des Bauherren für Verträge vor, bei denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentliche Planung-und Überwachungsziele noch nicht feststanden (vergleiche Einführung zur Bauvertragsnovelle 2018).
I.d.R. wird es für den Bauherren ohnehin empfehlenswert sein, den Architekten nur stufenweise zu beauftragen. Auch für Architekten, die sich eine „Ausstiegsoption“ offenhalten wollen, empfiehlt sich die stufenweise Beauftragung.
7.
Für die zu treffende Honorarvereinbarung ist daran zu denken, dass sie betreffend ihrer Gegenstände - insb. Grundleistungen, Zuschläge, Nebenkosten und (seit der HOAI 2021 auch wieder) bes. Leistungen nur unter Einhaltung der Formvorschrift "Textform" wirksam zu treffen ist (vgl. z.B. §§ 6 II, 7 I, 14 III HOAI); die in der Vergangenheit geltende Formvoraussetzung „bei Auftragserteilung“ ist mit der Novelle 2021 weggefallen (vergleiche HOAI: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt).
8.
Der Vertrag ist sowohl gegenüber Verbraucher-Auftraggebern (vergleiche zum Begriff Verbraucher §§ 13,14 BGB) als auch gegenüber professionellen Bauherren verwendbar. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, obliegen dem Architekten allerdings besondere Pflichten zur Information, dem Verbraucher steht gegebenenfalls ein Widerrufsrecht zu, über welches der Verbraucher vom Architekten zu belehren ist (vergleiche Beitrag zur Verbraucherschutzrichtlinie). Darüber hinaus sind nunmehr mit der Bauvertragsnovelle 2017 weitere Hinweispflichten gegenüber Verbraucher-Auftraggebern eingeführt worden (vgl. Einführung zur Novelle),
– insbesondere eine Aufklärung des Verbraucher-Auftraggebers im Hinblick auf das ihm zustehende Sonderkündigungsrecht (vergleiche § 650r Absatz 1 S. 2 BGB)
– sowie im Rahmen der neu geregelten fiktiven Abnahmen gemäß § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Mit der HOAI-Novelle 2021 ist gemäß § 7 Abs. 2 nunmehr eine weitere Aufklärungspflicht gegenüber Verbrauchern hinzugekommen: Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber spätestens mit der Abgabe eines Angebotes in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafel in dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann (vergleiche zu den mit dieser Vorschrift verbundenen Auslegungsschwierigkeiten HOAI: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt).
9.
Der Mustervertrag enthält unter § 7 nur rudimentäre Ausführungen zur Architektenvollmacht. Der Grund hierfür liegt darin, dass in der Rechtsprechung nach wie vor in "gewissem" Umfange von einer sogenannten originären Vollmacht ausgegangen wird (vgl. hierzu Vertrag / Vollmacht). Die in gängigen Musterverträgen befindlichen Vollmachtsklauseln führen nach Ansicht des Verfassers eher zu einer Einschränkung dieser originären Vollmacht und bilden danach allerhöchstens Anhaltspunkte für Streitigkeiten. Bauherren und Architekten wird ausdrücklich empfohlen, bewusst den Umfang der zu erteilenden Vollmacht zu klären und eine entsprechende gesonderte Vollmacht zu erteilen.
II.
Zu den einzelnen Paragraphen:
Zu § 2)
In § 2 sollen die Leistungen des Architekten beschrieben werden.
Die Rechtsprechung des BGH hat mehrfach klargestellt, dass die vom Architekten zu erbringende Leistung nicht aus den in der HOAI beschriebenen Leistungen bzw. Leistungsbildern ergäben, sondern aus den zwischen Architekten und Bauherrn abgeschlossenen Vertrag. Die Beschreibungen der HOAI könnten allerhöchstens als Auslegungshilfe dienen. Mitglieder des für Architektenrecht zuständigen 7. Zivilsenates des BGH haben ausdrücklich empfohlen, in Architektenverträgen nicht einmal auf die Vorschriften der HOAI zu verweisen. Besser sollten die von Architekten zu erbringenden Leistungen von den Parteien beschrieben werden.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 24.06.2005 Architekt schuldet nicht nur mangelfreie Errichtung des Bauwerkes!) ist weiter zu beachten, dass neben dem "Enstehen-lassen" eines mangelfreien Bauwerks der Architekt darüber hinaus i.d.R. weitere Teilerfolge schuldet. Nach BGH sollen - wenn im Vertrag auf die Grundleistungskataloge Bezug genommen wird, grds. (wohl) alle Grundleistungen aus der HOAI-Leistungsbeschreibung als Teilerfolge geschuldet sein. Der BGH will aber dem Bauherrn ein Recht zur Honorarminderung nicht automatisch zugestehen, wenn der Architekt einfach einen Teilerfolg (z.B. Kostenermittlung) nicht erbringt; vielmehr soll eine Berechtigung zur Honorarminderung erst begründet sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte des Bauherrn vorliegen (vgl. Haftung / unvollständige Teilleistungen).
Ob es für Architekten empfehlenswert ist, für ihre Verträge eigene Leistungsbilder zu entwerfen, erscheint jedenfalls nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung noch fraglich. Nach Ansicht des Verfassers ist dies in der Praxis auch nicht einfach zu verwirklichen. Ungeklärt ist auch, welche Auswirkungen ein von den Parteien abweichend von § 34/Anlage 10.1 HOAI 2013 entworfenens Leistungsbild bei der Honorarberechnung hat.
Aus diesem Grunde nimmt der vorgelegte Mustervertrag zur Leistungsbeschreibung nach wie vor Bezug auf die Vorschriften der HOAI, u. a. in § 2 Nr. 1 und Nr. 3. Die Bezugnahme auf § 34 und Anlage 10.1 ist allerdings ergänzt worden um den Hinweis, dass dortige Grundleistungen nur insoweit geschuldet sind, als sie zur Herstellung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens erforderlich sind (auch diese Formulierung ist allerdings bisher nicht durch die Rechtsprechung abgesegnet).
Vorstehende Überlegungen und die entsprechenden Formulierungen im Muster sind auch nicht unter Berücksichtigung der Bauvertragsnovelle 2017 und des neuen § 650p BGB geändert worden. Zwar gibt es bereits einige Diskussionen, welche Auswirkungen insb. die Regelung in Absatz 1 des § 650p BGB hat, nach welcher der Architekt nun bestimmte Leistungen, nämlich die zur Erreichung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele "erforderlichen" schuldet (neben dem nach wie vor geschuldeteten Erfolg); nach Ansicht des Verfassers erscheint es aber sinnvoll, hier zunächst die weitere Entwicklung insb. in der Rechtsprechung abzuwarten. Eher vorsorglich wurde die Formulierung aufgenommen, dass die Parteien die beauftragten Grundleistungen als diejenigen Leistungen definieren, die im Sinne des § 650p Abs. 1 BGB 2018 erforderlich sind; damit soll die Gefahr gemindert werden, dass dem Architekten später eine umfangreiche Darlegungslast aufgebürdet wird, dass die von ihm erbrachten Leistungen auch tatsächlich „erforderlich“ im Sinne des § 650p Abs. 1 BGB 2018 gewesen seien.
Auch die Einführung der HOAI 2021 führt nicht zu einer anderen Wahl. Natürlich steht es den Parteien offen, ein eigenes Leistungsbild zu schaffen und hierfür nunmehr auch eine äquivalente Honorar-Ermittlungsmethodik. Kommt es dann aber zu Streitigkeiten insbesondere um die Auslegung von neu geschaffenen Begrifflichkeiten, so kann man eben nicht – wie bei der HOAI – auf umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zurückgreifen, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen mag. Aus diesem Grunde hält es der Verfasser für angemessen, sowohl im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung als auch (siehe unten) im Hinblick auf die Honorarermittlung bei der Bezugnahme auf HOAI Zu bleiben.
Unabhängig davon, dass im vorliegenden Mustervertrag auf die Leistungsbeschreibungen der HOAI Bezug genommen wurde, ist den Parteien des Architektenvertrages darüber hinaus grundsätzlich zu empfehlen, das vom Architekten zu erbringende Werk so konkret wie möglich zu beschreiben. Hierzu ist unter § 2 Nr. 2 und ggf. durch eine einzufügende Anlage Raum gegeben. Im übrigen wird auf die Ausführungen oben unter I. 5. hingewiesen.
Sind wesentliche Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht festgelegt, so steht dem Bauherren nach § 650r BGB 2018 ein Sonderkündigungsrecht zu, Verbraucher-Auftraggeber sind über ihre Rechte aufzuklären (vergleiche im einzelnen in der Einführung).
Für Architekten bleibt allerdings zu beachten, dass sie bei weitergehenden Vereinbarungen über Zeit und Kosten riskieren, ihren Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden aus Verletzung entsprechender Vereinbarungen zu verlieren. Der in § 7 VI geregelte Malus wird wohl nicht von den Versicherern übernommen werden. Ggf. sollte eine Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung stattfinden. Zu beachten ist auch, dass nach jüngerer Rechtssprechung die Festlegung einer Baukostenobergrenze gleichzeitig zu einer Begrenzung der anrechenbaren Kosten im Rahmen der Honorarermittlung des Architekten und damit zu einer Begrenzung des Honoraranspruchs führen kann. Schließlich muss sich der Architekt i.d.R. Gedanken machen, ob er das mangels anderweitiger Regelungen ihm obliegende Genehmigungsrisiko des Bauvorhabens wirklich tragen oder hierzu eine Klarstellung im Vertrag aufnehmen will (oder z.B. zunächst überhaupt nur eine Bauvoranfrage anbietet).
In § 2 Nr. 3 ff wird auch die Übertragung von besonderen Leistungen im Sinne der HOAI geregelt. Seit der HOAI 2009 (vgl. Überblick HOAI 2009) bedurfte es für (auch ergänzende) besondere Leistungen nunmehr keiner zwingend schriftlichen Honorarvereinbarung mehr. Gleichwohl muss der Planer darauf achten, dass er betreffend der besonderen Leistung eine Auftragserteilung nachweisen kann. Für solche besonderen Leistungen, die bei Vertragsschluss den Parteien noch nicht bekannt waren und in Folge dessen auch nicht unter § 2 Nr. 3 eingetragen werden konnten, ist § 6 des Mustervertrages vorgesehen; allerdings ist es empfehlenswerter, die besonderen Leistungen (und deren Vergütung) gleich mit in den Vertrag hereinzunehmen (gilt - unabhängig von der rechtlichen Einordnung - auch für Leistungen als SiGiKo).
Die dem Architekten unter § 2 Nr. 6 auferlegten Pflichten mögen diesem zunächst streng vorkommen; sie entsprechen jedoch der gängigen (wohl herrschenden) Rechtsprechung und wären insoweit vom Architekten selbst dann zu erfüllen, wenn sie im Mustervertrag nicht enthalten wären. Ganz wichtig für den Architekten ist, den Bauherren in Hinblick auf Risiken aufzuklären und etwaige Bedenken (nachweisbar) anzumelden. Im Rahmen einer risikobehafteten Genehmigungsplanung wir der Architekt den Bauherren in der Regel auf die Möglichkeit einer Bauvoranfrage hinweisen müssen; anzuraten ist des weiteren ggf. die Einholung nachbarlicher Zustimmung (vgl. zu allem unter Haftung / .. / genehmigungsfähige Planung). Entsprechend wurden vorgenannte Maßnahmen ausdrücklich in den Mustervertrag aufgenommen.
Im Hinblick auf die Leistungsphase 7 wurde eine Bestimmung aufgenommen, die den Architekten von nach diesseitiger Ansicht überspannten Anforderungen betreffend der Erstellung von Bauverträgen entlasten soll; ob diese Klausel auch angesichts der jüngeren Rechtsprechung (Vgl. hierzu unter Haftung / .. / Vorbereitung der Vertragsunterlagen) wirksam ist, kann angezweifelt werden.
Mit der Einführung einer Nachtragsprüfung (als besondere Leistung auch für "bauwirtschaftliche Nachträge) durch die HOAI 2013 erscheint es angeraten, auch hier den Architekten vor zu weitgehenden Pflichten betreffend schwieriger rechtlicher Fragen zu bewahren: entsprechend wurde nunmehr eine weitere Einschränkung der Leistungspflicht vorgenommen, deren Wirksamkeit ebenfalls unsicher ist.
Unter Nr. 7 wurde nunmehr auf die neuen §§ 650b, 650q BGB verwiesen, die das Recht des Auftraggebers zur Vorgabe von Änderungsanordnungen nach Vertragsschluss gesetzlich regeln.
Zu § 3)
Unter § 3 Ziffer 1 2. Absatz ist ein Verfahren geregelt, welches zur Fortschreibung der Planziele zwischen den Parteien dienen sollen. Es konkretisiert die Pflicht des Auftraggebers aus § 3 Ziffer 1 Abs. 1, seine Wünsche und Vorstellungen möglichst frühzeitig und präzise schriftlich darzustellen. Insoweit soll das Verfahren auch den Architekten vor allzu viel und möglicherweise ziellosen Umplanungswünschen bewahren, insbesondere für den Fall, dass die Parteien die Wünsche und Vorstellungen der Bauherren unter § 2 Ziffer 2 bisher nicht ausreichend konkretisierten. Ob die Bestimmung in § 3 Ziffer 1 Abs. 2 eine Billigkeitsprüfung durch die §§ 305 ff. BGB übersteht, kann jedenfalls nicht eindeutig positiv prognostiziert werden. Der letzte Satz des Absatzes 2 soll klarstellen, dass das Verfahren nicht zur Einschränkung der Haftung des Architekten dient, sondern zur Einschränkung unbezahlter Mehrarbeit.
In § 3 Ziffer 2 wird zunächst (deklaratorisch) die von Gesetzes wegen vorgegebene Pflicht des Auftraggebers zur Abnahme der vertragsgerechten Gesamtleistung nochmals wiederholt. Wichtig für den Architekten ist die Bestimmung in § 3 Ziffer 2 Satz 3, welche den Auftraggeber verpflichtet, eine Teilabnahme nach Beendigung der Leistungsphase 8 für sämtliche bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen vorzunehmen; Hintergrund hierfür ist, das anderenfalls die Verjährungsfristen für die Haftung des Architekten erst nach Ablauf der Leistungsphase 9 – und damit oft erst viele Jahre nach Bauwerkserstellung – anfangen würden zu laufen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Teilabnahme auch tatsächlich durchgeführt wird.
Hervorzuheben ist nunmehr, dass auch die Bauvertragsnovelle 2018 eine Teilabnahmeverpflichtung des Auftraggebers vorsieht. Allerdings setzt die in § 650s BGB 2018 vorgesehene Teilabnahmeverpflichtung nicht am Ende Leistungsphase 8 an, sondern zum Zeitpunkt der letzten Bauunternehmer-Abnahme. Dies wird vom Verfasser aus verschiedenen Gründen (siehe Einführung zur Bauvertragsnovelle) als nicht richtig sinnvoll erachtet; entsprechend bleibt es in dem Mustervertrag bei einer Teilabnahmeverpflichtung des Auftraggebers zum Ende der Leistungsphase 8 (ein gewisses Unwirksamkeitsrisiko ergibt sich aber nunmehr aus der Vorgabe in § 650s BGB 2018). Zudem ist unklar, wie die Haftpflichtversicherungen auf eine Änderung wie hier vorgeschlagen reagieren (es sind Konstellationen denkbar, in den nach der vorgeschlagenen Regelung ein Bauherrn-Anspruch noch nicht verjährt ist, welcher nach der gesetzlichen Regelung bereits verjährt wäre - allerdings auch anderesherum); ensprechend sollte der Haftpflichtversicherer auf jeden Fall vorher konsultiert werden.
Wer lieber bei der gesetzichen Regelung bleibt, sollte diesen Passus herausnehmen.
Zu § 4)
Die öffentlich-rechtlich zwingende Vorgabe von Mindestsätzen (und Höchstsätzen) ist nach dem Urteil des EuGH (siehe oben) jedenfalls mit dem Ende der Geltung der HOAI 2013 weggefallen. Entsprechend steht es den Parteien nunmehr grundsätzlich offen, bei Einhaltung der Formvorschrift Textform beliebige Honorare (bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit) zu vereinbaren. Ungeachtet des vorstehenden erscheint es für beide Parteien jedenfalls regelmäßig angemessen und sinnvoll, die (nunmehr) Orientierungswerte der HOAI zum Bezugsmaßstab der Honorarvereinbarung zu machen (siehe schon oben). Entsprechend verbleibt es im Vertragsmuster bei der Bezugnahme auf die HOAI 2021.
Anders als früher wird es nunmehr allerdings keinen Abgleich bzw. keine Korrektur durch insbesondere den Mindestsatz (früher sogenannte Aufstockungsklagen) mehr geben; umso wichtiger ist es für die Parteien, von vornherein angemessene Honorarregelungen zu treffen.
Anders als früher bedarf es auch nicht mehr der Schriftform, sondern nur noch der Textform, § 126b BGB.Die Honorarvereinbarung muss auch nicht mehr „bei Auftragserteilung“ erfolgen.
Besonders zu beachten für Planer ist noch die Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2021.
Vergleiche zu allem auch unter HOAI: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt).
Werden zu den dem Architekten übertragenen Grundleistungen des Leistungsbildes Objektplanung unter § 4 Nr. 1 des Musterarchitektenvertrages keine Vereinbarungen getroffen, so erhält der Architekt für die von ihm erbrachten Grundleistungen grundsätzlich lediglich den Basishonorarsatz (früher Mindestsatz).
§ 4 Ziffer 1 betrifft die Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen. Im ersten Absatz wird im Muster ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Muster lediglich von der Objektplanung für ein Objekt (§ 11), i.d.R. Neubau oder Umbau eines Gebäudes ausgeht; soweit mehrere Objekte, z.B. mehrere Gebäude (wahrscheinlich auch Umbau und Erweiterung) vorliegen, ist für jedes Objekt grds. eine gesonderte Festlegung und Berechnung zu treffen. Wie schon oben erwähnt sind hierzu die Festlegungskriterien unter § 4 Ziffer 1 einfach doppelt zu verwenden, selbstverständlich bei Klarstellung welche Festlegung für welches Objekt gilt.
Im Hinblick auf die Festlegung der Honorarzone ist zu beachten, dass eine durch die Parteien vorgenommene Zuordnung im Nachhinein nicht mehr (im Rahmen eine Aufstockungsklage, siehe oben) zu korrigieren ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, eine Zuordnung nur unter dem Vorbehalt aufzunehmen, dass sich das Vorhaben nicht bis zur Fertigstellung so ändert, dass es in eine andere Honorarzone fällt (vgl. Kommentierung am Ende).
Zur Festlegung des Honorarsatzes sei auf § 37 II HOAI 2021 aufmerksam gemacht (entspricht etwa § 25 I HOAI 1996). Danach sind Leistungen zu Gebäuden und Innenräumen (entgegen § 11 I HOAI 2013) nicht getrennt, sondern zusammen abzurechnen; der Mehraufwand soll Berücksichtigung finden bei der Festlegung des Honorarsatzes.
Seit der HOAI 2009 ist eine Ermittlung des Honorars ausschließlich nach Kostenberechnung vorgeschrieben. Entsprechendes wurde nach der Novelle 2009 mit in das Muster aufgenommen.
Mit der Novelle 2013 nun wieder aufgenommen ist ein Vereinbarungsvorschlag für die mitverarbeitete Bausubstanz. Eine Vereinbarung über die mitverarbeitete Bausubstanz zu treffen ist angesichts der sonst absehbaren Streiterei über die richtige Höhe den Parteien anzuraten.
Den Parteien steht es offen, die einzelnen Leistungsphasen / Grundleistungen anders zu bewerten als in § 34 HOAI vorgesehen; hierzu ist unter dem vierten Spiegelstrich in § 4 Ziffer 1 Gelegenheit gegeben. In dem Muster wird klargestellt, dass eine etwaige Nichterbringung von Teilleistungen nicht zu einem Honorarabzug führen soll; ob diese Regelung wirksam ist, bleibt abzuwarten.
Ungeklärt ist seit der Novellierung 2009, wie die baukünstlerische Oberleitung zu honorieren ist. Der alte § 15 III HOAI ist 2009 entfallen. Nach Ansicht des Verfassers wird man aber auch in Zukunft Teilprozentpunkte für diese Teilleistung der Leistungsphase 8 vereinbaren können.
Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, das § 8 III HOAI die prozentuale Bewertung zusätzlichen Koordinierungsaufwandes bei der Übertragung von Teilleistungen zulässt. In der Praxis wird die Vorschrift sehr oft übersehen, jedenfalls nicht angewandt.
Unter dem fünften Spiegelstrich in § 4 Ziffer 1 ist der Zuschlag für Umbau und Modernisierung geregelt.
Unter § 4 Ziffer 2 ist die Honorierung der besonderen Leistungen geregelt. Wird hier keine Vereinbarung getroffen, kann aber der Planer den Auftrag nachweisen, so wird er voraussichtich Vergütung gem. § 632 II BGB nach üblichen Sätzen geltend machen können (oder neu nach §§ 650q II, 650c BGB 2018).
Wird zu den Nebenkosten keine Honorarvereinbarung unter § 4 Nr. 5 getroffen, so kann der Architekt Nebenkosten lediglich nach Einzelnachweisen abrechnen (vgl. § 14 III HOAI). Eine vereinbarte Pauschale muss allerdings angemessen sein, anderenfalls sie unwirksam sein kann. Sehr empfehlenswert ist eine konkrete Regelung der vom Architekten dem Bauherrn bzw. ggf. den Fachplanern und Bauunternehmern innerhalb der Pauschale zu überlassenden Plankopien.
Unter § 4 Ziffer 6 ist die sog. „60:40- Klausel“ in modifizierter Form geregelt. Ältere Versionen der Fassung sind vor einigen Jahren vom BGH für unwirksam erachtet worden (vgl. unter Vertrag / Allg. Geschäftsbedingungen AVA Architekt / Honorar; vgl. insgesamt Tipps und Mehr /../ 60:40-Klausel). In einem jüngeren Urteil hat allerdings das OLG Düsseldorf (vgl. 60:40-Klausel n.F.) nunmehr eine neuere Fassung der Klausel als wirksam erachtet. Vor diesem Hintergrund lässt sich durchaus vertreten, die Klausel in den Vertrag aufzunehmen; letztlich bleibt aber die Frage der Wirksamkeit noch ungewiss. Die durch das FoSiG zum 01.01.2009 eingeführte Pauschalierung der ersparten Aufwendungen auf 95 % hilft dem Planer - da er i.d.R. erheblich geringere ersparte Aufwendungen hat - wenig. Die mit dem FoSiG eingetretene Beweislaständerung zuungunsten des Architekten gefährdet möglicherweise auch die Klausel.
Zu § 5)
§ 5 enthält im wesentlichen Regelungen, die die möglichst konfliktfreie Durchführung des Vertrages innerhalb einer vertraglichen bestimmten oder angemessenen Zeit gewährleisten sollen. Zu beachten ist die erhebliche Neugewichtung der Terminplanung gem. dem überarbeiteten Leistungsbild HOAI 2013 (übernommen in die HOAI 2021). Vorsorglich wurde klargestellt, dass die Terminpläne nicht automatisch als verbindliche Vertragsfristen gelten.
Will die eine oder andere Partei weitergehende Rechte aus möglichen Verzögerungen der jeweils anderen Partei herleiten (z.B. Schadensersatz; zu Mehrvergütung des Architekten siehe auch § 6 Nr. 3), so stellt das Gesetz hierfür besondere Vorschriften mit besonderen Voraussetzungen zur Verfügung (vgl. u. a. §§ 286, 323, 636, 642 BGB n.F., vgl. allgm. zur Schuldrechtsreform unter Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002). Für den Architekten ist zu beachten, dass der nach § 5 Ziffer 1 nicht nur den Gesamtwerkerfolg sondern auch die ihm übertragenen Leistungen im Einzelnen innerhalb angemessener Zeit zu erbringen hat; er kann sich als nicht ohne weiteres darauf berufen, er hätte zur Fertigstellung des Gesamtwerkerfolgs noch ausreichend Zeit.
Für Architekten bleibt weiter zu berücksichtigen, dass sie bei Vereinbarungen über zeitliche Beschränkungen ihrer Leistungserbringung Gefahr laufen, ihren Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden aus Verletzung entsprechender Vereinbarungen zu verlieren. Ggf. sollte eine Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung stattfinden.
In § 5 Nr. 2 ist nunmehr auf die neuen Vorschriften den BGB 2018 §§ 648 und 648a Bezug genommen.
Zu § 6)
§ 6 soll gewährleisten, dass der Architekt, der im Vertrag selbst noch nicht vorgesehene Mehrleistungen erbringt, diese auch vergütet erhält. Es kann nicht sicher gesagt werden, dass die Bestimmungen unter § 6 des Mustervertrages wirksam sind. Nicht weniger fraglich war allerdings, wie mit den Regelungen der HOAI 2009 zu Änderungshonoraren, insb. §§ 3 II 2, 7 V und 10, umzugehen war. Auch in der HOAI 2013 war die Regelung des § 10 unklar. Leider ist die Rechtslage durch die Verweisung des § 650q II BGB 2018 für die Honorierung von Änderungsleistungen auf die HOAI bzw. hilfsweise auf § 650c BGB 2018 nicht übersichtlicher geworden. Deshalb wurde im Muster weder direkt auf §§ 650q II, 650c BGB 2018 noch auf § 10 HOAI verwiesen; vielmehr sollen der Abrechnung von Änderungsleistungen die normalen Honorarparameter, unter anderem anteilig ermittelte Prozentpunkte (wie in der Praxis zwischen durchaus üblich), zu Grunde liegen.
Die Novelle 2021 hat keine Neuerungen, die vorstehende Überlegungen überholen würden, gebracht; § 650q II BGB war anzupassen.
Empfehlenswert ist es im übrigen, sich vor Vertragsschluss konkrete Gedanken über mögliche besondere Leistungen zu machen und diese dann gleich detailliert mit in den Vertrag aufzunehmen.
Ansprüche des Architekten für Mehrvergütungen wegen nicht vom Bauherrn angeordneter oder zumindest verschuldeter Bauzeitüberschreitungen waren lange Zeit praktisch ausgeschlossen. Nach einer Rechtsprechungsänderung kann man nunmehr durchaus den Versuch entsprechender Vereinbarungen machen. Das Mehrhonorar am Ende durchzusetzen bleibt allerdings schwierig. Wichtig erscheint, dass die Parteien im Vertrag einen Modus für die Ermittlung des Honorars ausdrücklich vereinbaren; bleibt es bei dem Erfordernis, dass der Architekt nur "nachgewiesenen Mehraufwand" abrechnen darf, ist die Durchsetzung seines Anspruches erheblich unsicher. Die Wirksamkeit der Klausel ist nicht abschließend geklärt (vgl. ausführlicher Update).
Für Architekten zu beachten ist die neue Ziffer 3 im § 6. Sie verpflichtet den Architekten – ähnlich wie § 2 Nr. 6 VOB/B – seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn nach den vorangegangenen Vorschriften ein Mehrhonorar anfällt. Nach diesseitiger Auffassung ist die Annahme einer solchen Pflicht des Auftragnehmers angemessen; sie soll insbesondere auch einen – später schon fast zwangsläufigen – Streit über die Frage des Mehrhonorars entschärfen und dem Auftraggeber Gelegenheit geben, sich über seine Vorstellungen und Anordnungen, die möglicherweise zu dem Mehrhonorar führen, Gedanken zu machen. Wichtig ist, dass ein Unterlassen des Hinweises nicht umgehend zu einem Verlust eines entsprechenden Mehrhonorars führt (so inzwischen auch für § 2 Nr. 6 VOB/B); entstehen aber dem Auftraggeber Nachteile durch die unterlassene Aufklärung, so können diese dem Architekten entgegen halten werden.
Zu § 7)
§ 15 HOAI 2013 als Fälligkeitsregelung ist mit der Novelle 2021 entfallen; dies war auch ohne weiteres möglich, denn das BGB enthält § 632a BGB und die Bauvertragsnovelle 2018 hatte mit § 640g Abs. 4 BGB nunmehr eine umfassende Fälligkeitsregelung geschaffen.
Die Abnahme ist zur Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars bestimmt. Architekten ist sehr zu empfehlen, sich alsbald nach Fertigstellung aller eigenen Leistungen um eine Abnahme zu bemühen, ggf. auch eine fiktive Abnahme nach dem neuen § 640 II BGB 2018 herbeizuführen (Beachte: Verbraucher-Auftraggeber sind über die Wirkungen der fiktiven Abnahme aufzuklären, § 640 II Satz 2 BGB 2018); vorsorglich ist die Abnahmepflicht des Auftraggebers nochmals in § 3 II geregelt.
In § 7 sind Modifikationen der gesetzlichen Abschlagsregelungen möglich (deren Wirksamkeit natürlich Einzelfallfrage ist).
Zu § 8)
Hierzu wird auf die obigen Ausführungen unter I. Ziffer 8 verwiesen.
Zu § 9)
§ 9 enthält zwei Ziffern. Unter Ziffer 1 sind Regelungen getroffen, die jedes vom Architekten erstellte Werk - insbesondere unabhängig eines etwaigen Urheberrechtsschutzes - betreffen. Geregelt ist vor allem auch ein Betretungsrecht des Architekten. Die hier übliche Formulierung hat der BGH mit Urteil vom 24.9. 2021 für unwirksam erachtet; entsprechend ist das Betretungsrecht nunmehr erheblich umfassender formuliert. Ob die Formulierung zum Betretungsrecht und die übrigen Formulierungen einer Billigkeitsprüfung gem. §§ 305 ff BGB standhalten, ist aber nicht eindeutig zu bejahen.
Unter Ziffer 2 des § 9 sind weitere Bestimmungen getroffen, für den Fall, dass die Leistungen des Architekten urheberrechtesschutzfähig sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Von der Rechtsprechung wird in der Regel eine individuelles Werk mit erheblicher Gestaltungshöhe erwartet (vgl. hierzu Urheberrecht / Schutzvoraussetzungen).
Erwähnenswert ist die unter § 9 Nr. 2 letzter Absatz getroffene Regelung; da in Rechtsprechung und Literatur nicht vollständig geklärt ist, ob Nutzungsbefugnisse an dem Werk des Architekten auch schon dann dem Bauherrn zur Verfügung stehen, wenn die Zusammenarbeit nach Leistungsphase 2 oder 3 abgebrochen wird, sollten die Parteien hierzu eine Regelung treffen.
Zu § 10)
§ 10 Nr. 2 regelt eine Haftungsbeschränkung des Architekten auf eine Höchstsumme im Falle leichter Fahrlässigkeit (unter Ausklammerung der Verletzung von Kardinalpflichten). Hierzu ist zu sagen, dass Haftungsbeschränkungen in AGB´s zu Gunsten des Architekten in der Vergangenheit regelmäßig von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet wurden (vgl. hierzu Vertrag / AGB´s AVA Architekt / Haftungsbeschränkungen). Obwohl in anderen Bereichen eine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit auf Höchstsummen anerkannt wird, ist dies für den Bereich des Architekten noch nicht endgültig geklärt. Wichtig ist, dass die Parteien eine im Rahmen des betreffenden Bauvorhabens angemessene Höchstsumme festlegen (so bestätigt nun auch vom BGH). Im Hinblick auf die Frage der "Angemessenheit" sollte man sich ggfs. bei seiner Haftpflichtversicherung erkundigen (das OLG Celle erachtet 10 % der Nettobausumme als unterste Grenze; vgl. hierzu Vertrag / AGB´s AVA Architekt / Haftungsbeschränkungen). Der BGH wies weiter darauf hin, dass - um die Haftungsbeschränkung herbeizuführen - tatsächlich auch eine Haftpflichtversicherung mit entsprechender Versicherungssumme abgeschlossen worden sein muss. Für den Architekten ist schließlich zu beachten, dass eine ganze Reihe von Schäden überhaupt nicht vom Versicherungsumfang gedeckt sind (z.B. aus Kostenüberschreitungen, Zeitüberschreitungen).
Ob die Klausel dem Architekten im Haftungsfall erheblich hilft - selbst wenn sie wirksam ist -, bleibt fraglich.
Will ein Bauherr sich auf eine Haftungsbeschränkung grds. auch der Höhe nach nicht einlassen, so kann der Architekt ihm als vermittelnde Lösung jedenfalls noch eine Heraufsetzung der Höchstsumme unter gleichzeitiger Heraufsetzung der Haftpflichtversicherungssumme anbieten (wobei gleichzeitig über die in Folge der Heraufsetzung der Haftpflichtversicherung entstehenden Kosten entschieden werden müssten).
Ob die Regelung unter § 10 Nr. 3 (Mängelbeseitigungsrecht des Architekten bei schon im Bauwerk verkörperten Mängeln) wirksam ist, ist unklar (vgl. Urteile unter Nachbesserungsrecht des Planres).
Früher kam dann an dieser Stelle die Regelung einer gewissen Einschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung (sog. eingeschränkte Subsidiaritätskausel, sie verweist den Bauherrn im Falle gesamtschuldnerischer Haftung zunächst auf den Bauunternehmer). Da der Gesetzgeber nunmehr in § 650t BGB 2018 eine eigene Regelung getroffen hat, wurde auf ein Formulierung im Vertragsmuster verzichtet.
Zu beachten ist, dass § 650t BGB 2018 nur ein Recht gibt, welches noch ausgeübt werden muss, d.h. der Architekt muss eine entsprechende Einrede vorbringen; übt er das Recht aus, so muss er berücksichtigen, dass sich die Verjährungsfrist für seine Gewährleistung voraussichtlich verlängert (vgl. Einführung Bauvertragsnovelle).
Im Hinblick auf § 10 Nr. 4 ist darauf hinzuweisen, dass bei Freianlagenplanung ggf. nur eine zweijährige Gewährleistung läuft.
III.
Im folgenden werden zunächst einige Gegenstände bezeichnet, auf deren Regelung im Muster verzichtet wurde, teils weil der Verfasser ihre Aufnahme nicht für sinnvoll hält, teils um den Vertrag nicht zu überfrachten. Sodann wird auf Regelungen hingewiesen, die teilweise die eine, teilweise die andere Partei begünstigen, bzw. weitere Regelungen dargestellt, die zugunsten der einen oder anderen Partei in Betracht kommen. Die Ausführungen sollen auch dazu dienen, den Parteien ein kompletteres Bild des Vertrages zu geben und Änderungs- und Ergänzungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
1.
Auf folgende Regelungen wurde verzichtet:
1.1
Der Mustervertrag enthält nur eine rudimentäre Regelung zur Architektenvollmacht; siehe hierzu oben unter I. 5.
1.2
Der Mustervertrag enthält keinerlei Regelungen über Sicherheiten. Architekten und Bauherren sollte bewusst sein, dass jedenfalls der Architekt nach der unabdingbaren Regelung der §§ 650q I, 650f BGB 2018 für von ihm zu erbringende (und u. U. für erbrachte) Leistungen grds. Sicherheit vom Bauherrn fordern kann. Gem. § 650f Absatz 7 gibt es allerdings Ausnahmen (vgl. Einführung Bauvertragsnovelle 2018). Hier liegt allerdings ein Urteil des OLG Celle vor, welches eine Verpflichtung des Bauherrn zur Gestellung einer 100%-Zahlungsbürgschaft auch bei Einfamilienhäusern in AGB`s für zulässig erachtet, und zwar sogar ohne Aval-Kosten-Erstattungspflicht. Das Urteil wurde durch den BGH bestätigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es für Planer u.U. empfehlenswert, bei Aufträgen für Verbraucher über vertragliche Vereinbarungen mit dem Bauherrn über die Stellung einer Zahlungsbürgschaft nachzudenken (vgl. hierzu mit Formulierungsvorschlag Tips und Mehr).
1.3
Der Architektenmustervertrag verzichtet auf eine Regelung zu den Aufbewahrungspflichten des Architekten; auf Grund der von der Rechtsprechung immer weiter ausgedehnten Gewährleistungsfristen für die Haftung des Architekten, kann diesem nicht empfohlen werden, die Zeit, in welcher er zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet ist, zu verkürzen; zu seinem eigenen Schutz sollte der Architekt vielmehr Unterlagen möglichst lange, bis zu 30 Jahre, mindestens aber 10 Jahre (vgl. Tipps und Mehr) aufbewahren.
1.4
Der Mustervertrag enthält - außer in § 5 - keine Regelung über verbindliche Schiedsgutachten oder Schiedsgerichtsbarkeiten; hier müssen die Parteien im Einzelfall - ggfs. nach Beratung - überlegen, ob entsprechende Klauseln - z.B. bei Mängelfragen - sinnvoll sind.
Empfehlenswerter erscheint dem Verfasser, der selbst Mediator ist, eine Regelung über eine verbindlich durchzuführende Mediation. Die Durchführung einer Mediation basiert letztlich auf einer freiwilligen Teilnahme der Parteien, weshalb eine dauerhaft unangenehme Situation weder für die eine noch für die andere Partei entstehen kann. Es ist nichts anderes als ein Versuch, ein etwaig langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Eine (kurze) Mediationsklausel könnte wie folgt aussehen:
"Die Parteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ausgenommen) eine Mediation durchzuführen. Zum Mediator benennen die Parteien ................... Die Kosten der Mediation tragen beide Parteien zur Hälfte."
Die Parteien sollten sich möglichst bereits bei Vertragsschluss auf einen Mediator einigen. Sie können auch eine Stelle benennen, die im Falle fehlender Einigung verbindlich einen Mediator aussucht.
Die Klausel kann (muss aber nicht) wie folgt ergänzt werden:
"Die Mediation gilt als gescheitert, wenn nicht innerhalb von ... Tagen nach Beginn der Mediation eine Lösung gefunden wurde oder die Parteien sich freiwillig zur Fortführung der Mediation bereit erklären."
Zu beachten ist, dass die Wirksamkeit von "Mediationsklauseln" nicht sicher festzustellen ist. Die Aufnahme von Klauseln zur vorgerichtlichen Streitbeilegung sollte nur nach Rücksprache mit dem Hapftpflichtversicherer erfolgen.
1.5
Es gibt keine Vereinbarung hinsichtlich eines etwaigen Einsatzes von Subplanern. Die wohl herrschende Ansicht lässt bei BGB-Werkverträgen grds. einen Subunternehmereinsatz auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu. Steht allerdings schon bei Auftragsvergabe fest, dass der Architekt Subplaner einsetzen will, so sollte besser eine entsprechend ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden.
2.
Der vorgelegte Musterarchitektenvertrag versucht einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Architekten und des Bauherrn zu finden. Er stellt etwas höhere Anforderungen an den Architekten als allein einseitig an den Interessen des Architekten ausgerichtete Musterverträge (deren Klauseln dann oft nach dem AGBG unwirksam sind); der hierdurch herbeigeführte Ausgleich führt nach Ansicht des Verfassers zu einer Konfliktentschärfung und ermöglicht dadurch eher eine einvernehmliche Durchführung des Vertrages und einen Verzicht auf nicht immer ganz treffende Gerichtsurteile. Im folgenden sei kurz auf einige aufgenommene Regelungen sowie mögliche Ergänzungen hingewiesen, die tendenziell zu Gunsten des einen oder anderen Vertragspartners wirken können:
2.1
Zu Gunsten des Bauherrn:
- Die stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen/Leistungen erfolgt i.d.R. zugunsten des Bauherren. Dem Architekten wird die Kalkulation des von ihm zukünftig aufzubringenden Aufwandes erschwert, da eine Fortsetzung des Vertrages unsicher ist. Auf der anderen Seite muss sich der Bauherr darüber im klaren sein, dass der Architekt plötzlich für weitere Stufen nicht mehr zur Verfügung steht. Um letztere Gefahr auszuschließen, kann der Bauherr an eine Regelung denken, die den Architekten bei einer Stufenweise Beauftragung bindet, bei Abruf bisher noch nicht beauftragter Leistungen diese Leistungen zu erbringen. Im Grundsatz ist es für den Bauherren empfehlenswert, den Architekten nur stufenweise zu beauftragen.
- die – im wesentlichen aus der Rechtsprechung – abgeleiteten Pflichten des Architekten in § 2 Ziffer 6 sollen den Bauherren insbesondere vor unerwarteten Überraschungen schützen.
- unter § 3 Ziffer 3 ist – deklaratorisch – die gesetzliche Regelung dargestellt, dass dem Architekten i.d.R. ein Nachbesserungsrecht zu gewähren ist; diese Regelung ist im Wesentlichen aufgenommen zur Erinnerungsstütze an den Bauherren, da Bauherren in der Praxis dazu neigen, die Nachfristsetzung zu unterlassen (mit erheblich nachteiligen Folgen)
- Wenn der Bauherr begrenzte finanzielle Möglichkeiten hat, sollte er i.d.R. eine Baukostenübergrenze mit dem Planer vereinbaren. Diese kann durch eine Erfolgshonorarvereinbarung ergänzt werden.
- Im Einzelfall können auch Vertragstrafen zur Absicherung von Pflichten des AN vereinbart werden.
- die Regelung in § 5 Ziffer 1 – der Architekt ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen im einzelnen und insgesamt innerhalb angemessener Zeit zu erbringen – soll den Bauherren davor schützen, dass der Architekt seine Leistungen erheblich verzögert und sich dabei immer darauf beruft, die Zeit zur Erbringung des Gesamtwerkerfolges sei noch nicht abgelaufen. Im Einzelfall kann der Bauherr daran denken, dem Architekten konkrete zeitliche Vorgaben im Vertrag zu machen.
- § 6 Ziffer 3 enthält die Pflicht des Architekten, eine Mehrhonorar dem Auftraggeber anzukündigen, damit dieser sich entsprechend einstellen kann. Zu beachten ist allerdings, dass eine fehlende Ankündigung nicht ohne weiteres zum Verlust des Honoraranspruchs führt (vgl. oben unter II zu § 6)
- Durch eine vertragliche Festlegung einer Ausführungszeit sowie von Baukosten kann der Bauherr Zeit- und Kostenrisiken reduzieren. Der Architekt muss hier auf seinen Haftpflichtversicherungsschutz Acht geben.
- Die Regelungen unter § 9 des Musterarchitektenvertrages zum Urheberrecht erscheinen ausgeglichen; ein Bauherr mag daran denken, sich die Nutzungsbefugnisse einer etwaigen urheberrechtlichen Leistung bereits ab Leistungsphase 3 und nicht erst ab Leistungsphase 4 (vgl. § 9 Nr. 2 letzter Absatz) übertragen zu lassen. Bei Zweckbauten könnten Bauherren daran denken, sich weitergehende Änderungsbefugnisse bei entsprechender Erforderlichkeit, als die, die ihnen nach Urheberrecht zustehen würden, einräumen zu lassen (vgl. hierzu Urheberrecht / Änderungsverbot). Solche Befugnisse dürften allerdings nicht grundsätzlich das Urheberrecht des Architekten missachten.
- Ein Bauherr sollte sich versichern, dass - für den Fall, dass im beauftragten Architektenbüro freie Mitarbeiter tätig sind - Urheberrechte dieser Mitarbeiter dem Büro bzw. dem Bauherrn zur Nutzung zur Verfügung stehen.
- der Bauherr sollte sich von einer ausreichenden Haftpflichtversicherung seines Architekten überzeugen; hierzu gehört auch die Frage der Häufigkeit der "Maximierungen" (üblich ist eine Zweifachmaximierung), die u.U. hochgesetzt werden sollte, sowie die Frage, ob schon Versicherungsfälle im Vertragsabschlußjahr vorliegen oder gemeldet wurden.
2.2
Zu Gunsten des Architekten:
- Unter § 2 Ziffer 6 vorletzter Absatz ist klargestellt, dass der Architekt im Rahmen der Leistungsphase 7 nicht dazu verpflichtet ist, selbst einen Bauvertrag zu erstellen oder zu prüfen; die Rechtssprechung, die teilweise entsprechende Pflichten annimmt, geht nach Ansicht des Verfassers erheblich zu weit. Dem Bauherren ist ebenfalls nicht damit gedient Bauverträge abzuschließen, deren Geeignetheit und Wirksamkeit unsicher sind. Die Einschränkung der Architektenpflicht bezieht sich nunmehr - nach der Novelle 2013 - auch auf rechtlich schwierige Nachtragsprüfungen.
- unter § 4 Zif. 1 dritter Spiegelstrich ist u.a. geregelt, dass die Nichterbringung von Teilleistungen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des BV nicht erforderlich sind, zu keinem Honorarabzug führen (vgl. auch § 2 Zif. 3 II); diese Regelung versucht den Planer vor Honorarabzügen wegen Nichterbringung eigentlich nicht erforderlicher Leistungen zu schützen (ihre Wirksamkeit ist ungeklärt).
- die Mehrvergütungsregelung des § 6 Zif. 2 soll dem Architekten für den Mehraufwand bei erheblichen Bauzeitverlängerungen entschädigen.
- die Teilabnahmeverpflichtung des Bauherren nach Leistungsphase 8 gem. § 3 Ziffer 2 des Vertrages (vgl. hierzu Hinweise oben zu § 3) begünstigt den Architekten im Hinblick auf den Beginn der Gewährleistungsfristen; allerdings wird eine ähnliche Verpflichtung nun auch vom § 650s BGB vorgesehen.
- Die Haftungsbeschränkung in § 10 Nr. 2 erfolgt sicherlich zu Gunsten des Architekten, erscheint deshalb aber nicht als unangemessen oder den Bauherrn übervorteilend; Haftungsbeschränkungen sind im Wirtschaftsleben völlig die Regel, wo sie nicht möglich sind, wird in die Rechtsformen der GmbH oder AG ausgewichen (s. im übrigen oben unter II § 10).
- Nicht unberechtigt ist wohl auch das Mängelbeseitigungsrecht des Architekten in § 10 Nr. 3.
- Zugunsten des Architekten könnte an eine Regelung gedacht werden, die ihm die Fälligstellung seiner Ansprüche insb. bei Abschlagzahlungen erleichtert, z.B. die Anforderungen an eine Abschlagsrechnung senkt; hier wäre allerdings die Wirksamkeit einer solchen Klausel unsicher.
- Möchte der Bauherr bei einer stufenweisen Beauftragung (vgl. § 2 Ziffer 4) eine Bindung des Architekten auf "Abruf" herbeiführen (s.o.), so kann der Architekt seinerseits daran denken, den Bauherrn zu verpflichten, ihn - für den Fall der Durchführung des Bauvorhabens - jedenfalls mit den Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 5 (oder weitere) sowie mit der baukünstlerischen Oberleitung zu beauftragen.
- Andererseits steht dem Architekten kein einfaches Kündigungsrecht zu; will er sich eine "Ausstiegsoption" erhalten, so müsste es sich (ohne Abrufrecht des AG) nur stufenweise beauftragen lassen; Klauseln, die dem Architekten ein einfaches Kündigungsrecht einräumen, dürften in AGB`s unwirksam sein.
- die Rechtsprechung des BGH hat in jüngeren Urteilen darauf hingewiesen, dass es den Parteien eines Architektenvertrages möglich sei, das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung des Architekten von diesem auf den Bauherrn zu verlagern (vgl. hierzu Tips & Mehr / .. sowie Haftung / .. / genehmigungsfähige Planung. Eine solche Verlagerung ist dem Architekten jedenfalls dann anzuraten, wenn die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zweifelhaft ist (z.B. bei Außenbereichsvorhaben, ggf. aber auch schon bei schwierigen Abstandsflächen etc.). Im Übrigen ist – wie oben dargestellt – dem Architekten dringlich zu empfehlen den Bauherren auf die Möglichkeit einer Bauvoranfrage bzw. auf die Einholung nachbarlicher Zustimmung (nachweisbar) hinzuweisen (siehe hierzu unter § 2 Ziffer 5 des Vertrages)
- Es gibt die Möglichkeit einer Erfolgshonorarregelung; obwohl diese in der Praxis noch nicht erprobt sind, erscheint es angemessen, über ihre Verwendung nachzudenken (vgl. zu einer unverbindlichen Beispielsformulierung).
- Die Klausel in Architekten-AGB`s
„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.“
wurde durch den BGH gekippt, da sie auch synallagmatische (im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende) Forderungen ausschließt.
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Weitere wichtige Hinweise finden Sie auch in unseren Urteilen und Erläuterungen zum Themenbereich Vertrag.
I.
Zu dem vorgelegten Architektenmustervertrag im Allgemeinen:
1.
Der vorliegende Mustervertrag ist ergänzungsbedürftig; er enthält vielerlei Stellen, wo ein Ankreuzen ("x") oder eine Eintragung ("___") erforderlich ist, um dem Geschriebenen Sinn zu geben; in entsprechend gekennzeichneten Fällen ist zwischen Alternativen auszuwählen.
2.
Das Muster unterstellt, dass Auslandbezüge (ausländischer Architekt, ausländischer Bauherr, ausländisches Bauvorhaben) nicht gegeben sind. Die HOAI 2013 galt gem. § 1 (wie seit 2009) nur für Planer mit Sitz im Inland (wobei allerdings ein faktischer Sitz ausreichen sollte). Die HOAI 2021 gilt grundsätzlich auch für Ausländer, die im Inland Leistungen erbringen, welche von der HOAI 2021 erfasst werden.
Der Architektenmustervertrag geht von einer Beauftragung mit dem Leistungsbild Objektplanung (Neubau, Umbau, Erweiterung etc.) für Gebäude (§§ 33 ff. HOAI) aus, und zwar für 1 Gebäude (vgl. auch unter § 4 Nr. 1 des Vertrages).
Soweit mehrere Leistungsbilder vom Auftrag umfasst sind, müssen entsprechende Ergänzungen im Vertrag vorgenommen werden (siehe Kursives am Anfang des Vertrages).
Soweit – was vorher möglichst zu klären ist – das Bauvorhaben mehrere Objekte im Sinne des § 11 HOAI innerhalb eines Leistungsbildes enthält, so ist grundsätzlich für jedes Objekt nochmals eine gesonderte Festlegung und Berechnung des Honorars vorzunehmen. Hierzu können die Klauseln des Mustervertrages unter § 4 Ziffer 1 doppelt bzw. mehrfach verwendet werden, in Hinblick auf jede Verwendung ist klarzustellen, auf welches Objekt sie sich bezieht.
Unterschreitet oder überschreitet die Bausumme für ein Objekt die Tabellenwerte, Gibt die HOAI 2021 keine Honorarwerte mehr vor; d. h., die Parteien sind aufgefordert, dass Honorar selbst pauschal oder durch entsprechende Ermittlungsparameter (z.B. Fortschreibung der Honorartafel) zu bestimmen.
Der Vertrag kann mit wenigen Anpassungen im Grundsatz auch als Checkliste für andere Leistungsbilder, insb. raumbildender Ausbau und Freianlagenplanung (bei letztere gilt u.U. eine nur 2-jährige Verjährung), herangezogen werden. Der Mustervertrag ermöglicht die Beauftragung mit sämtlichen 9 Leistungsphasen (Vollarchitekturvertrag). Er kann aber beispielsweise auch als Vorplanungsvertrag bzw. im Rahmen einer stufenweisen Beauftragung verwendet werden, indem unter § 2 Nr. 3 des Vertrages nicht sämtliche Leistungen/Leistungsphasen übertragen werden. U.U. können die Parteien unter § 2 Nr. 3 auch die vorläufig ausschließliche Beauftragung mit einer Bauvoranfrage in Betracht zu ziehen.
3.
Die Regelungen eines Mustervertrages unterliegen naturgemäß der Prüfung durch die §§ 305 BGB (früher: das AGB-Gesetz, vgl. zu allem Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002 sowie Vertrag / Allgemeine Geschäftsbedingungen / Allgemeines). Im folgenden wird der Architekt als "Verwender" des Musters unterstellt.
Eine Reihe von Regelungen der herkömmlichen Musterverträge, insbesondere auch des alten Einheitsarchitektenvertrages der Bundesarchitektenkammer, hat die Rechtsprechung nach einer Prüfung durch das frühere AGB-Gesetz (jetzt: §§ 305 ff BGB) als unwirksam erachtet; diese Rechtsprechung wurde weitestgehend bei Erstellung dieses Mustervertrages berücksichtigt. Es ist allerdings ausdrücklich klarzustellen, dass gleichwohl nicht unerhebliche Unsicherheit im Hinblick auf eine etwaige Unwirksamkeit von auch in diesem Mustervertrag befindlichen Klauseln besteht. Dies gilt u. a. für folgende Regelungen:
- § 2 Nr. 6 vorletzter Absatz: Beschränkung der Leistungspflicht im Hinblick auf Erstellung eines Bauvertrages und rechtlich schwierige Nachtragsprüfungen
- § 3 Ziffer 1, 2. Absatz: Verfahren zur Fortschreibung der Planziele
- § 3 Ziffer 2: insbesondere Verpflichtung zur Teilabnahme nach Leistungsphase 8 (hier besteht auch eine bewusste Abweichung zur Regelung des § 650s BGB 2018)
- § 4 Nr. 1 vierter Spiegelstrich: keine Kürzung des Honorars bei Nichterbringung von Teilleistungen
- § 4 Ziffer 6: Pauschalierung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerb auf 60%
- § 6 Nr. 1: Honorierbarkeit Mehrleistungen (Problem des § 10 HOAI sowie u.U. Abweichung von §§ 650q II, 650c BGB 2018)
- § 6 Nr. 2: Honorierbarkeit Verlängerung der Ausführungszeit und dortige Pauschale
- § 9 Ziffer 1: Schutz des Architektenwerks/Betretungsrecht
- § 9 Ziffer 2 Abs. 3: Nutzungsbefugnisse an der Entwurfsplanung
- § 10 Nr. 2: Haftungsbeschränkung auf eine Höchstsumme
- § 10 Nr. 3: Mängelbeseitigungsanspruch des Architekten
Im übrigen wird auf die unter II. erfolgenden Ausführungen zu den einzelnen §§ verwiesen.
4.
Architekten ist erheblich zu empfehlen, ihre Vertragsapartner genau zu ermitteln und im Vertragsrubrum zu bezeichnen, insb. vollständige Bezeichnung (bei Firmen vollständiger Name mit Rechtsformzusatz, bei nat. Personen Vor- und Nachname), vollständige Anschrift und Vertretungsverhältnisse (insb. bei Firmen). Bei Städten, Gemeinden und Kirchen auf besonderer Formvorschriften achten. Ggf. kann eine Bonitätsauskunft auch schon vor Vertragsabschluss nichts schaden.
5.
Architekten ist grundsätzlich zu empfehlen, die vom ihnen zu erbringende Leistung bzw. den Leistungserfolg im Vertrag näher zu definieren. Diese Empfehlung hat mehrere Hintergründe:
- von der Definition der Leistung ist letztlich der Umfang des zu fordernden Honorars und der zu leistenden Pflichten abhängig; bei unklarer Leistungsdefinition entsteht schnell Streit über die Vergütung und Haftung. Insb. auch bei Planungsaufgaben, nicht sich nicht von sich selbst heraus definieren - also z.B. Umbau, raumbildender Ausbau und Freianlagen - bedarf es einer konkreten auch örtlichen Beschreibung des Leistungsgegenstandes (oder der Gewerke, die Gegenstand des Auftrages sind).
- Der Architekt hat nach der Rechtsprechung im Falle von Planungsänderungen nur dann einen Anspruch auf Mehrhonorar, wenn die Planungsänderungen den Umfang des vom Architekten gem. Vertag geschuldeten Werks verlassen; je undefinierter dieses Werk ist, umso weniger kommen Honoraransprüche des Architekten wegen Änderungsleistungen in Betracht (vgl. hierzu im einzelnen auch Honoraranspruch / .. / Planungsänderungen).
- Der BGH hat in den letzten Jahren immer wieder betont, dass die in der HOAI beschriebenen Leistungsbilder und Leistungen kein Leitbild für den Umfang der dem Architekten vertraglich übertragenen Pflichten darstellen; vielmehr ergäben sich die vom Architekten geschuldeten Leistungen in erster Linie aus den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des BGB-Werkvertragsrecht (vgl. Haftung / Umfang der Pflichten). Danach habe der Architekt insbesondere auch den vertraglich versprochenen Erfolg herbeizuführen (und nicht nur einzelne Leistungen/Leistungsphasen abzuarbeiten).
6.
Richtig ist, dass diese Definition gerade am Anfang einer Zusammenarbeit verhältnismäßig schwer fallen muss; gleichwohl sollten sich die Vertragsparteien über das Ziel der vertraglichen Zusammenarbeit auch schon vor Vertragsschluss möglichst weitgehend im Klaren sein, erste Vorstellungen des Bauherrn für das beabsichtigte Bauvorhaben insb. im Hinblick auf Nutzung und Gestaltung sollten möglichst weitgehend konkretisiert werden. (Vgl. zur Leistungsbeschreibung im einzelnen auch unter II. zu § 2 des Mustervertrages). Soweit eine Konkretisierung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unmöglich erscheint, sollten die Parteien erwägen, zunächst nur einen Vorplanungsvertrag (Leistungsphasen 1 und 2) abzuschließen, um durch die Ergebnisse der ersten beiden Leistungsphasen eine Konkretisierung für eine weitere Zusammenarbeit zu ermöglichen.
Vorstehende Ausführungen erhalten mit der Bauvertragsnovelle 2018 nunmehr erhöhte Relevanz: Denn die Bauvertragsnovelle sieht ein Sonderkündigungsrecht des Bauherren für Verträge vor, bei denen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wesentliche Planung-und Überwachungsziele noch nicht feststanden (vergleiche Einführung zur Bauvertragsnovelle 2018).
I.d.R. wird es für den Bauherren ohnehin empfehlenswert sein, den Architekten nur stufenweise zu beauftragen. Auch für Architekten, die sich eine „Ausstiegsoption“ offenhalten wollen, empfiehlt sich die stufenweise Beauftragung.
7.
Für die zu treffende Honorarvereinbarung ist daran zu denken, dass sie betreffend ihrer Gegenstände - insb. Grundleistungen, Zuschläge, Nebenkosten und (seit der HOAI 2021 auch wieder) bes. Leistungen nur unter Einhaltung der Formvorschrift "Textform" wirksam zu treffen ist (vgl. z.B. §§ 6 II, 7 I, 14 III HOAI); die in der Vergangenheit geltende Formvoraussetzung „bei Auftragserteilung“ ist mit der Novelle 2021 weggefallen (vergleiche HOAI: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt).
8.
Der Vertrag ist sowohl gegenüber Verbraucher-Auftraggebern (vergleiche zum Begriff Verbraucher §§ 13,14 BGB) als auch gegenüber professionellen Bauherren verwendbar. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, obliegen dem Architekten allerdings besondere Pflichten zur Information, dem Verbraucher steht gegebenenfalls ein Widerrufsrecht zu, über welches der Verbraucher vom Architekten zu belehren ist (vergleiche Beitrag zur Verbraucherschutzrichtlinie). Darüber hinaus sind nunmehr mit der Bauvertragsnovelle 2017 weitere Hinweispflichten gegenüber Verbraucher-Auftraggebern eingeführt worden (vgl. Einführung zur Novelle),
– insbesondere eine Aufklärung des Verbraucher-Auftraggebers im Hinblick auf das ihm zustehende Sonderkündigungsrecht (vergleiche § 650r Absatz 1 S. 2 BGB)
– sowie im Rahmen der neu geregelten fiktiven Abnahmen gemäß § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Mit der HOAI-Novelle 2021 ist gemäß § 7 Abs. 2 nunmehr eine weitere Aufklärungspflicht gegenüber Verbrauchern hinzugekommen: Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber spätestens mit der Abgabe eines Angebotes in Textform darauf hinzuweisen, dass ein höheres oder niedrigeres Honorar als die in den Honorartafel in dieser Verordnung enthaltenen Werte vereinbart werden kann (vergleiche zu den mit dieser Vorschrift verbundenen Auslegungsschwierigkeiten HOAI: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt).
9.
Der Mustervertrag enthält unter § 7 nur rudimentäre Ausführungen zur Architektenvollmacht. Der Grund hierfür liegt darin, dass in der Rechtsprechung nach wie vor in "gewissem" Umfange von einer sogenannten originären Vollmacht ausgegangen wird (vgl. hierzu Vertrag / Vollmacht). Die in gängigen Musterverträgen befindlichen Vollmachtsklauseln führen nach Ansicht des Verfassers eher zu einer Einschränkung dieser originären Vollmacht und bilden danach allerhöchstens Anhaltspunkte für Streitigkeiten. Bauherren und Architekten wird ausdrücklich empfohlen, bewusst den Umfang der zu erteilenden Vollmacht zu klären und eine entsprechende gesonderte Vollmacht zu erteilen.
II.
Zu den einzelnen Paragraphen:
Zu § 2)
In § 2 sollen die Leistungen des Architekten beschrieben werden.
Die Rechtsprechung des BGH hat mehrfach klargestellt, dass die vom Architekten zu erbringende Leistung nicht aus den in der HOAI beschriebenen Leistungen bzw. Leistungsbildern ergäben, sondern aus den zwischen Architekten und Bauherrn abgeschlossenen Vertrag. Die Beschreibungen der HOAI könnten allerhöchstens als Auslegungshilfe dienen. Mitglieder des für Architektenrecht zuständigen 7. Zivilsenates des BGH haben ausdrücklich empfohlen, in Architektenverträgen nicht einmal auf die Vorschriften der HOAI zu verweisen. Besser sollten die von Architekten zu erbringenden Leistungen von den Parteien beschrieben werden.
Nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 24.06.2005 Architekt schuldet nicht nur mangelfreie Errichtung des Bauwerkes!) ist weiter zu beachten, dass neben dem "Enstehen-lassen" eines mangelfreien Bauwerks der Architekt darüber hinaus i.d.R. weitere Teilerfolge schuldet. Nach BGH sollen - wenn im Vertrag auf die Grundleistungskataloge Bezug genommen wird, grds. (wohl) alle Grundleistungen aus der HOAI-Leistungsbeschreibung als Teilerfolge geschuldet sein. Der BGH will aber dem Bauherrn ein Recht zur Honorarminderung nicht automatisch zugestehen, wenn der Architekt einfach einen Teilerfolg (z.B. Kostenermittlung) nicht erbringt; vielmehr soll eine Berechtigung zur Honorarminderung erst begründet sein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der Gewährleistungsrechte des Bauherrn vorliegen (vgl. Haftung / unvollständige Teilleistungen).
Ob es für Architekten empfehlenswert ist, für ihre Verträge eigene Leistungsbilder zu entwerfen, erscheint jedenfalls nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung noch fraglich. Nach Ansicht des Verfassers ist dies in der Praxis auch nicht einfach zu verwirklichen. Ungeklärt ist auch, welche Auswirkungen ein von den Parteien abweichend von § 34/Anlage 10.1 HOAI 2013 entworfenens Leistungsbild bei der Honorarberechnung hat.
Aus diesem Grunde nimmt der vorgelegte Mustervertrag zur Leistungsbeschreibung nach wie vor Bezug auf die Vorschriften der HOAI, u. a. in § 2 Nr. 1 und Nr. 3. Die Bezugnahme auf § 34 und Anlage 10.1 ist allerdings ergänzt worden um den Hinweis, dass dortige Grundleistungen nur insoweit geschuldet sind, als sie zur Herstellung des vertragsgegenständlichen Bauvorhabens erforderlich sind (auch diese Formulierung ist allerdings bisher nicht durch die Rechtsprechung abgesegnet).
Vorstehende Überlegungen und die entsprechenden Formulierungen im Muster sind auch nicht unter Berücksichtigung der Bauvertragsnovelle 2017 und des neuen § 650p BGB geändert worden. Zwar gibt es bereits einige Diskussionen, welche Auswirkungen insb. die Regelung in Absatz 1 des § 650p BGB hat, nach welcher der Architekt nun bestimmte Leistungen, nämlich die zur Erreichung der vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele "erforderlichen" schuldet (neben dem nach wie vor geschuldeteten Erfolg); nach Ansicht des Verfassers erscheint es aber sinnvoll, hier zunächst die weitere Entwicklung insb. in der Rechtsprechung abzuwarten. Eher vorsorglich wurde die Formulierung aufgenommen, dass die Parteien die beauftragten Grundleistungen als diejenigen Leistungen definieren, die im Sinne des § 650p Abs. 1 BGB 2018 erforderlich sind; damit soll die Gefahr gemindert werden, dass dem Architekten später eine umfangreiche Darlegungslast aufgebürdet wird, dass die von ihm erbrachten Leistungen auch tatsächlich „erforderlich“ im Sinne des § 650p Abs. 1 BGB 2018 gewesen seien.
Auch die Einführung der HOAI 2021 führt nicht zu einer anderen Wahl. Natürlich steht es den Parteien offen, ein eigenes Leistungsbild zu schaffen und hierfür nunmehr auch eine äquivalente Honorar-Ermittlungsmethodik. Kommt es dann aber zu Streitigkeiten insbesondere um die Auslegung von neu geschaffenen Begrifflichkeiten, so kann man eben nicht – wie bei der HOAI – auf umfangreiche Rechtsprechung und Literatur zurückgreifen, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen mag. Aus diesem Grunde hält es der Verfasser für angemessen, sowohl im Hinblick auf die Leistungsbeschreibung als auch (siehe unten) im Hinblick auf die Honorarermittlung bei der Bezugnahme auf HOAI Zu bleiben.
Unabhängig davon, dass im vorliegenden Mustervertrag auf die Leistungsbeschreibungen der HOAI Bezug genommen wurde, ist den Parteien des Architektenvertrages darüber hinaus grundsätzlich zu empfehlen, das vom Architekten zu erbringende Werk so konkret wie möglich zu beschreiben. Hierzu ist unter § 2 Nr. 2 und ggf. durch eine einzufügende Anlage Raum gegeben. Im übrigen wird auf die Ausführungen oben unter I. 5. hingewiesen.
Sind wesentliche Planungs- und Überwachungsziele bei Vertragsschluss noch nicht festgelegt, so steht dem Bauherren nach § 650r BGB 2018 ein Sonderkündigungsrecht zu, Verbraucher-Auftraggeber sind über ihre Rechte aufzuklären (vergleiche im einzelnen in der Einführung).
Für Architekten bleibt allerdings zu beachten, dass sie bei weitergehenden Vereinbarungen über Zeit und Kosten riskieren, ihren Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden aus Verletzung entsprechender Vereinbarungen zu verlieren. Der in § 7 VI geregelte Malus wird wohl nicht von den Versicherern übernommen werden. Ggf. sollte eine Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung stattfinden. Zu beachten ist auch, dass nach jüngerer Rechtssprechung die Festlegung einer Baukostenobergrenze gleichzeitig zu einer Begrenzung der anrechenbaren Kosten im Rahmen der Honorarermittlung des Architekten und damit zu einer Begrenzung des Honoraranspruchs führen kann. Schließlich muss sich der Architekt i.d.R. Gedanken machen, ob er das mangels anderweitiger Regelungen ihm obliegende Genehmigungsrisiko des Bauvorhabens wirklich tragen oder hierzu eine Klarstellung im Vertrag aufnehmen will (oder z.B. zunächst überhaupt nur eine Bauvoranfrage anbietet).
In § 2 Nr. 3 ff wird auch die Übertragung von besonderen Leistungen im Sinne der HOAI geregelt. Seit der HOAI 2009 (vgl. Überblick HOAI 2009) bedurfte es für (auch ergänzende) besondere Leistungen nunmehr keiner zwingend schriftlichen Honorarvereinbarung mehr. Gleichwohl muss der Planer darauf achten, dass er betreffend der besonderen Leistung eine Auftragserteilung nachweisen kann. Für solche besonderen Leistungen, die bei Vertragsschluss den Parteien noch nicht bekannt waren und in Folge dessen auch nicht unter § 2 Nr. 3 eingetragen werden konnten, ist § 6 des Mustervertrages vorgesehen; allerdings ist es empfehlenswerter, die besonderen Leistungen (und deren Vergütung) gleich mit in den Vertrag hereinzunehmen (gilt - unabhängig von der rechtlichen Einordnung - auch für Leistungen als SiGiKo).
Die dem Architekten unter § 2 Nr. 6 auferlegten Pflichten mögen diesem zunächst streng vorkommen; sie entsprechen jedoch der gängigen (wohl herrschenden) Rechtsprechung und wären insoweit vom Architekten selbst dann zu erfüllen, wenn sie im Mustervertrag nicht enthalten wären. Ganz wichtig für den Architekten ist, den Bauherren in Hinblick auf Risiken aufzuklären und etwaige Bedenken (nachweisbar) anzumelden. Im Rahmen einer risikobehafteten Genehmigungsplanung wir der Architekt den Bauherren in der Regel auf die Möglichkeit einer Bauvoranfrage hinweisen müssen; anzuraten ist des weiteren ggf. die Einholung nachbarlicher Zustimmung (vgl. zu allem unter Haftung / .. / genehmigungsfähige Planung). Entsprechend wurden vorgenannte Maßnahmen ausdrücklich in den Mustervertrag aufgenommen.
Im Hinblick auf die Leistungsphase 7 wurde eine Bestimmung aufgenommen, die den Architekten von nach diesseitiger Ansicht überspannten Anforderungen betreffend der Erstellung von Bauverträgen entlasten soll; ob diese Klausel auch angesichts der jüngeren Rechtsprechung (Vgl. hierzu unter Haftung / .. / Vorbereitung der Vertragsunterlagen) wirksam ist, kann angezweifelt werden.
Mit der Einführung einer Nachtragsprüfung (als besondere Leistung auch für "bauwirtschaftliche Nachträge) durch die HOAI 2013 erscheint es angeraten, auch hier den Architekten vor zu weitgehenden Pflichten betreffend schwieriger rechtlicher Fragen zu bewahren: entsprechend wurde nunmehr eine weitere Einschränkung der Leistungspflicht vorgenommen, deren Wirksamkeit ebenfalls unsicher ist.
Unter Nr. 7 wurde nunmehr auf die neuen §§ 650b, 650q BGB verwiesen, die das Recht des Auftraggebers zur Vorgabe von Änderungsanordnungen nach Vertragsschluss gesetzlich regeln.
Zu § 3)
Unter § 3 Ziffer 1 2. Absatz ist ein Verfahren geregelt, welches zur Fortschreibung der Planziele zwischen den Parteien dienen sollen. Es konkretisiert die Pflicht des Auftraggebers aus § 3 Ziffer 1 Abs. 1, seine Wünsche und Vorstellungen möglichst frühzeitig und präzise schriftlich darzustellen. Insoweit soll das Verfahren auch den Architekten vor allzu viel und möglicherweise ziellosen Umplanungswünschen bewahren, insbesondere für den Fall, dass die Parteien die Wünsche und Vorstellungen der Bauherren unter § 2 Ziffer 2 bisher nicht ausreichend konkretisierten. Ob die Bestimmung in § 3 Ziffer 1 Abs. 2 eine Billigkeitsprüfung durch die §§ 305 ff. BGB übersteht, kann jedenfalls nicht eindeutig positiv prognostiziert werden. Der letzte Satz des Absatzes 2 soll klarstellen, dass das Verfahren nicht zur Einschränkung der Haftung des Architekten dient, sondern zur Einschränkung unbezahlter Mehrarbeit.
In § 3 Ziffer 2 wird zunächst (deklaratorisch) die von Gesetzes wegen vorgegebene Pflicht des Auftraggebers zur Abnahme der vertragsgerechten Gesamtleistung nochmals wiederholt. Wichtig für den Architekten ist die Bestimmung in § 3 Ziffer 2 Satz 3, welche den Auftraggeber verpflichtet, eine Teilabnahme nach Beendigung der Leistungsphase 8 für sämtliche bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen vorzunehmen; Hintergrund hierfür ist, das anderenfalls die Verjährungsfristen für die Haftung des Architekten erst nach Ablauf der Leistungsphase 9 – und damit oft erst viele Jahre nach Bauwerkserstellung – anfangen würden zu laufen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Teilabnahme auch tatsächlich durchgeführt wird.
Hervorzuheben ist nunmehr, dass auch die Bauvertragsnovelle 2018 eine Teilabnahmeverpflichtung des Auftraggebers vorsieht. Allerdings setzt die in § 650s BGB 2018 vorgesehene Teilabnahmeverpflichtung nicht am Ende Leistungsphase 8 an, sondern zum Zeitpunkt der letzten Bauunternehmer-Abnahme. Dies wird vom Verfasser aus verschiedenen Gründen (siehe Einführung zur Bauvertragsnovelle) als nicht richtig sinnvoll erachtet; entsprechend bleibt es in dem Mustervertrag bei einer Teilabnahmeverpflichtung des Auftraggebers zum Ende der Leistungsphase 8 (ein gewisses Unwirksamkeitsrisiko ergibt sich aber nunmehr aus der Vorgabe in § 650s BGB 2018). Zudem ist unklar, wie die Haftpflichtversicherungen auf eine Änderung wie hier vorgeschlagen reagieren (es sind Konstellationen denkbar, in den nach der vorgeschlagenen Regelung ein Bauherrn-Anspruch noch nicht verjährt ist, welcher nach der gesetzlichen Regelung bereits verjährt wäre - allerdings auch anderesherum); ensprechend sollte der Haftpflichtversicherer auf jeden Fall vorher konsultiert werden.
Wer lieber bei der gesetzichen Regelung bleibt, sollte diesen Passus herausnehmen.
Zu § 4)
Die öffentlich-rechtlich zwingende Vorgabe von Mindestsätzen (und Höchstsätzen) ist nach dem Urteil des EuGH (siehe oben) jedenfalls mit dem Ende der Geltung der HOAI 2013 weggefallen. Entsprechend steht es den Parteien nunmehr grundsätzlich offen, bei Einhaltung der Formvorschrift Textform beliebige Honorare (bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit) zu vereinbaren. Ungeachtet des vorstehenden erscheint es für beide Parteien jedenfalls regelmäßig angemessen und sinnvoll, die (nunmehr) Orientierungswerte der HOAI zum Bezugsmaßstab der Honorarvereinbarung zu machen (siehe schon oben). Entsprechend verbleibt es im Vertragsmuster bei der Bezugnahme auf die HOAI 2021.
Anders als früher wird es nunmehr allerdings keinen Abgleich bzw. keine Korrektur durch insbesondere den Mindestsatz (früher sogenannte Aufstockungsklagen) mehr geben; umso wichtiger ist es für die Parteien, von vornherein angemessene Honorarregelungen zu treffen.
Anders als früher bedarf es auch nicht mehr der Schriftform, sondern nur noch der Textform, § 126b BGB.Die Honorarvereinbarung muss auch nicht mehr „bei Auftragserteilung“ erfolgen.
Besonders zu beachten für Planer ist noch die Hinweispflicht gegenüber Verbrauchern gemäß § 7 Abs. 2 HOAI 2021.
Vergleiche zu allem auch unter HOAI: Zeit der Unverbindlichkeit beginnt).
Werden zu den dem Architekten übertragenen Grundleistungen des Leistungsbildes Objektplanung unter § 4 Nr. 1 des Musterarchitektenvertrages keine Vereinbarungen getroffen, so erhält der Architekt für die von ihm erbrachten Grundleistungen grundsätzlich lediglich den Basishonorarsatz (früher Mindestsatz).
§ 4 Ziffer 1 betrifft die Vereinbarung des Honorars für die Grundleistungen. Im ersten Absatz wird im Muster ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Muster lediglich von der Objektplanung für ein Objekt (§ 11), i.d.R. Neubau oder Umbau eines Gebäudes ausgeht; soweit mehrere Objekte, z.B. mehrere Gebäude (wahrscheinlich auch Umbau und Erweiterung) vorliegen, ist für jedes Objekt grds. eine gesonderte Festlegung und Berechnung zu treffen. Wie schon oben erwähnt sind hierzu die Festlegungskriterien unter § 4 Ziffer 1 einfach doppelt zu verwenden, selbstverständlich bei Klarstellung welche Festlegung für welches Objekt gilt.
Im Hinblick auf die Festlegung der Honorarzone ist zu beachten, dass eine durch die Parteien vorgenommene Zuordnung im Nachhinein nicht mehr (im Rahmen eine Aufstockungsklage, siehe oben) zu korrigieren ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, eine Zuordnung nur unter dem Vorbehalt aufzunehmen, dass sich das Vorhaben nicht bis zur Fertigstellung so ändert, dass es in eine andere Honorarzone fällt (vgl. Kommentierung am Ende).
Zur Festlegung des Honorarsatzes sei auf § 37 II HOAI 2021 aufmerksam gemacht (entspricht etwa § 25 I HOAI 1996). Danach sind Leistungen zu Gebäuden und Innenräumen (entgegen § 11 I HOAI 2013) nicht getrennt, sondern zusammen abzurechnen; der Mehraufwand soll Berücksichtigung finden bei der Festlegung des Honorarsatzes.
Seit der HOAI 2009 ist eine Ermittlung des Honorars ausschließlich nach Kostenberechnung vorgeschrieben. Entsprechendes wurde nach der Novelle 2009 mit in das Muster aufgenommen.
Mit der Novelle 2013 nun wieder aufgenommen ist ein Vereinbarungsvorschlag für die mitverarbeitete Bausubstanz. Eine Vereinbarung über die mitverarbeitete Bausubstanz zu treffen ist angesichts der sonst absehbaren Streiterei über die richtige Höhe den Parteien anzuraten.
Den Parteien steht es offen, die einzelnen Leistungsphasen / Grundleistungen anders zu bewerten als in § 34 HOAI vorgesehen; hierzu ist unter dem vierten Spiegelstrich in § 4 Ziffer 1 Gelegenheit gegeben. In dem Muster wird klargestellt, dass eine etwaige Nichterbringung von Teilleistungen nicht zu einem Honorarabzug führen soll; ob diese Regelung wirksam ist, bleibt abzuwarten.
Ungeklärt ist seit der Novellierung 2009, wie die baukünstlerische Oberleitung zu honorieren ist. Der alte § 15 III HOAI ist 2009 entfallen. Nach Ansicht des Verfassers wird man aber auch in Zukunft Teilprozentpunkte für diese Teilleistung der Leistungsphase 8 vereinbaren können.
Ausdrücklich sei darauf hingewiesen, das § 8 III HOAI die prozentuale Bewertung zusätzlichen Koordinierungsaufwandes bei der Übertragung von Teilleistungen zulässt. In der Praxis wird die Vorschrift sehr oft übersehen, jedenfalls nicht angewandt.
Unter dem fünften Spiegelstrich in § 4 Ziffer 1 ist der Zuschlag für Umbau und Modernisierung geregelt.
Unter § 4 Ziffer 2 ist die Honorierung der besonderen Leistungen geregelt. Wird hier keine Vereinbarung getroffen, kann aber der Planer den Auftrag nachweisen, so wird er voraussichtich Vergütung gem. § 632 II BGB nach üblichen Sätzen geltend machen können (oder neu nach §§ 650q II, 650c BGB 2018).
Wird zu den Nebenkosten keine Honorarvereinbarung unter § 4 Nr. 5 getroffen, so kann der Architekt Nebenkosten lediglich nach Einzelnachweisen abrechnen (vgl. § 14 III HOAI). Eine vereinbarte Pauschale muss allerdings angemessen sein, anderenfalls sie unwirksam sein kann. Sehr empfehlenswert ist eine konkrete Regelung der vom Architekten dem Bauherrn bzw. ggf. den Fachplanern und Bauunternehmern innerhalb der Pauschale zu überlassenden Plankopien.
Unter § 4 Ziffer 6 ist die sog. „60:40- Klausel“ in modifizierter Form geregelt. Ältere Versionen der Fassung sind vor einigen Jahren vom BGH für unwirksam erachtet worden (vgl. unter Vertrag / Allg. Geschäftsbedingungen AVA Architekt / Honorar; vgl. insgesamt Tipps und Mehr /../ 60:40-Klausel). In einem jüngeren Urteil hat allerdings das OLG Düsseldorf (vgl. 60:40-Klausel n.F.) nunmehr eine neuere Fassung der Klausel als wirksam erachtet. Vor diesem Hintergrund lässt sich durchaus vertreten, die Klausel in den Vertrag aufzunehmen; letztlich bleibt aber die Frage der Wirksamkeit noch ungewiss. Die durch das FoSiG zum 01.01.2009 eingeführte Pauschalierung der ersparten Aufwendungen auf 95 % hilft dem Planer - da er i.d.R. erheblich geringere ersparte Aufwendungen hat - wenig. Die mit dem FoSiG eingetretene Beweislaständerung zuungunsten des Architekten gefährdet möglicherweise auch die Klausel.
Zu § 5)
§ 5 enthält im wesentlichen Regelungen, die die möglichst konfliktfreie Durchführung des Vertrages innerhalb einer vertraglichen bestimmten oder angemessenen Zeit gewährleisten sollen. Zu beachten ist die erhebliche Neugewichtung der Terminplanung gem. dem überarbeiteten Leistungsbild HOAI 2013 (übernommen in die HOAI 2021). Vorsorglich wurde klargestellt, dass die Terminpläne nicht automatisch als verbindliche Vertragsfristen gelten.
Will die eine oder andere Partei weitergehende Rechte aus möglichen Verzögerungen der jeweils anderen Partei herleiten (z.B. Schadensersatz; zu Mehrvergütung des Architekten siehe auch § 6 Nr. 3), so stellt das Gesetz hierfür besondere Vorschriften mit besonderen Voraussetzungen zur Verfügung (vgl. u. a. §§ 286, 323, 636, 642 BGB n.F., vgl. allgm. zur Schuldrechtsreform unter Sonderthemen / Schuldrechtsreform 2002). Für den Architekten ist zu beachten, dass der nach § 5 Ziffer 1 nicht nur den Gesamtwerkerfolg sondern auch die ihm übertragenen Leistungen im Einzelnen innerhalb angemessener Zeit zu erbringen hat; er kann sich als nicht ohne weiteres darauf berufen, er hätte zur Fertigstellung des Gesamtwerkerfolgs noch ausreichend Zeit.
Für Architekten bleibt weiter zu berücksichtigen, dass sie bei Vereinbarungen über zeitliche Beschränkungen ihrer Leistungserbringung Gefahr laufen, ihren Haftpflichtversicherungsschutz für Schäden aus Verletzung entsprechender Vereinbarungen zu verlieren. Ggf. sollte eine Abstimmung mit der Haftpflichtversicherung stattfinden.
In § 5 Nr. 2 ist nunmehr auf die neuen Vorschriften den BGB 2018 §§ 648 und 648a Bezug genommen.
Zu § 6)
§ 6 soll gewährleisten, dass der Architekt, der im Vertrag selbst noch nicht vorgesehene Mehrleistungen erbringt, diese auch vergütet erhält. Es kann nicht sicher gesagt werden, dass die Bestimmungen unter § 6 des Mustervertrages wirksam sind. Nicht weniger fraglich war allerdings, wie mit den Regelungen der HOAI 2009 zu Änderungshonoraren, insb. §§ 3 II 2, 7 V und 10, umzugehen war. Auch in der HOAI 2013 war die Regelung des § 10 unklar. Leider ist die Rechtslage durch die Verweisung des § 650q II BGB 2018 für die Honorierung von Änderungsleistungen auf die HOAI bzw. hilfsweise auf § 650c BGB 2018 nicht übersichtlicher geworden. Deshalb wurde im Muster weder direkt auf §§ 650q II, 650c BGB 2018 noch auf § 10 HOAI verwiesen; vielmehr sollen der Abrechnung von Änderungsleistungen die normalen Honorarparameter, unter anderem anteilig ermittelte Prozentpunkte (wie in der Praxis zwischen durchaus üblich), zu Grunde liegen.
Die Novelle 2021 hat keine Neuerungen, die vorstehende Überlegungen überholen würden, gebracht; § 650q II BGB war anzupassen.
Empfehlenswert ist es im übrigen, sich vor Vertragsschluss konkrete Gedanken über mögliche besondere Leistungen zu machen und diese dann gleich detailliert mit in den Vertrag aufzunehmen.
Ansprüche des Architekten für Mehrvergütungen wegen nicht vom Bauherrn angeordneter oder zumindest verschuldeter Bauzeitüberschreitungen waren lange Zeit praktisch ausgeschlossen. Nach einer Rechtsprechungsänderung kann man nunmehr durchaus den Versuch entsprechender Vereinbarungen machen. Das Mehrhonorar am Ende durchzusetzen bleibt allerdings schwierig. Wichtig erscheint, dass die Parteien im Vertrag einen Modus für die Ermittlung des Honorars ausdrücklich vereinbaren; bleibt es bei dem Erfordernis, dass der Architekt nur "nachgewiesenen Mehraufwand" abrechnen darf, ist die Durchsetzung seines Anspruches erheblich unsicher. Die Wirksamkeit der Klausel ist nicht abschließend geklärt (vgl. ausführlicher Update).
Für Architekten zu beachten ist die neue Ziffer 3 im § 6. Sie verpflichtet den Architekten – ähnlich wie § 2 Nr. 6 VOB/B – seinen Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn nach den vorangegangenen Vorschriften ein Mehrhonorar anfällt. Nach diesseitiger Auffassung ist die Annahme einer solchen Pflicht des Auftragnehmers angemessen; sie soll insbesondere auch einen – später schon fast zwangsläufigen – Streit über die Frage des Mehrhonorars entschärfen und dem Auftraggeber Gelegenheit geben, sich über seine Vorstellungen und Anordnungen, die möglicherweise zu dem Mehrhonorar führen, Gedanken zu machen. Wichtig ist, dass ein Unterlassen des Hinweises nicht umgehend zu einem Verlust eines entsprechenden Mehrhonorars führt (so inzwischen auch für § 2 Nr. 6 VOB/B); entstehen aber dem Auftraggeber Nachteile durch die unterlassene Aufklärung, so können diese dem Architekten entgegen halten werden.
Zu § 7)
§ 15 HOAI 2013 als Fälligkeitsregelung ist mit der Novelle 2021 entfallen; dies war auch ohne weiteres möglich, denn das BGB enthält § 632a BGB und die Bauvertragsnovelle 2018 hatte mit § 640g Abs. 4 BGB nunmehr eine umfassende Fälligkeitsregelung geschaffen.
Die Abnahme ist zur Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars bestimmt. Architekten ist sehr zu empfehlen, sich alsbald nach Fertigstellung aller eigenen Leistungen um eine Abnahme zu bemühen, ggf. auch eine fiktive Abnahme nach dem neuen § 640 II BGB 2018 herbeizuführen (Beachte: Verbraucher-Auftraggeber sind über die Wirkungen der fiktiven Abnahme aufzuklären, § 640 II Satz 2 BGB 2018); vorsorglich ist die Abnahmepflicht des Auftraggebers nochmals in § 3 II geregelt.
In § 7 sind Modifikationen der gesetzlichen Abschlagsregelungen möglich (deren Wirksamkeit natürlich Einzelfallfrage ist).
Zu § 8)
Hierzu wird auf die obigen Ausführungen unter I. Ziffer 8 verwiesen.
Zu § 9)
§ 9 enthält zwei Ziffern. Unter Ziffer 1 sind Regelungen getroffen, die jedes vom Architekten erstellte Werk - insbesondere unabhängig eines etwaigen Urheberrechtsschutzes - betreffen. Geregelt ist vor allem auch ein Betretungsrecht des Architekten. Die hier übliche Formulierung hat der BGH mit Urteil vom 24.9. 2021 für unwirksam erachtet; entsprechend ist das Betretungsrecht nunmehr erheblich umfassender formuliert. Ob die Formulierung zum Betretungsrecht und die übrigen Formulierungen einer Billigkeitsprüfung gem. §§ 305 ff BGB standhalten, ist aber nicht eindeutig zu bejahen.
Unter Ziffer 2 des § 9 sind weitere Bestimmungen getroffen, für den Fall, dass die Leistungen des Architekten urheberrechtesschutzfähig sind. Dies ist im Einzelfall zu prüfen. Von der Rechtsprechung wird in der Regel eine individuelles Werk mit erheblicher Gestaltungshöhe erwartet (vgl. hierzu Urheberrecht / Schutzvoraussetzungen).
Erwähnenswert ist die unter § 9 Nr. 2 letzter Absatz getroffene Regelung; da in Rechtsprechung und Literatur nicht vollständig geklärt ist, ob Nutzungsbefugnisse an dem Werk des Architekten auch schon dann dem Bauherrn zur Verfügung stehen, wenn die Zusammenarbeit nach Leistungsphase 2 oder 3 abgebrochen wird, sollten die Parteien hierzu eine Regelung treffen.
Zu § 10)
§ 10 Nr. 2 regelt eine Haftungsbeschränkung des Architekten auf eine Höchstsumme im Falle leichter Fahrlässigkeit (unter Ausklammerung der Verletzung von Kardinalpflichten). Hierzu ist zu sagen, dass Haftungsbeschränkungen in AGB´s zu Gunsten des Architekten in der Vergangenheit regelmäßig von der Rechtsprechung als unwirksam erachtet wurden (vgl. hierzu Vertrag / AGB´s AVA Architekt / Haftungsbeschränkungen). Obwohl in anderen Bereichen eine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit auf Höchstsummen anerkannt wird, ist dies für den Bereich des Architekten noch nicht endgültig geklärt. Wichtig ist, dass die Parteien eine im Rahmen des betreffenden Bauvorhabens angemessene Höchstsumme festlegen (so bestätigt nun auch vom BGH). Im Hinblick auf die Frage der "Angemessenheit" sollte man sich ggfs. bei seiner Haftpflichtversicherung erkundigen (das OLG Celle erachtet 10 % der Nettobausumme als unterste Grenze; vgl. hierzu Vertrag / AGB´s AVA Architekt / Haftungsbeschränkungen). Der BGH wies weiter darauf hin, dass - um die Haftungsbeschränkung herbeizuführen - tatsächlich auch eine Haftpflichtversicherung mit entsprechender Versicherungssumme abgeschlossen worden sein muss. Für den Architekten ist schließlich zu beachten, dass eine ganze Reihe von Schäden überhaupt nicht vom Versicherungsumfang gedeckt sind (z.B. aus Kostenüberschreitungen, Zeitüberschreitungen).
Ob die Klausel dem Architekten im Haftungsfall erheblich hilft - selbst wenn sie wirksam ist -, bleibt fraglich.
Will ein Bauherr sich auf eine Haftungsbeschränkung grds. auch der Höhe nach nicht einlassen, so kann der Architekt ihm als vermittelnde Lösung jedenfalls noch eine Heraufsetzung der Höchstsumme unter gleichzeitiger Heraufsetzung der Haftpflichtversicherungssumme anbieten (wobei gleichzeitig über die in Folge der Heraufsetzung der Haftpflichtversicherung entstehenden Kosten entschieden werden müssten).
Ob die Regelung unter § 10 Nr. 3 (Mängelbeseitigungsrecht des Architekten bei schon im Bauwerk verkörperten Mängeln) wirksam ist, ist unklar (vgl. Urteile unter Nachbesserungsrecht des Planres).
Früher kam dann an dieser Stelle die Regelung einer gewissen Einschränkung der gesamtschuldnerischen Haftung (sog. eingeschränkte Subsidiaritätskausel, sie verweist den Bauherrn im Falle gesamtschuldnerischer Haftung zunächst auf den Bauunternehmer). Da der Gesetzgeber nunmehr in § 650t BGB 2018 eine eigene Regelung getroffen hat, wurde auf ein Formulierung im Vertragsmuster verzichtet.
Zu beachten ist, dass § 650t BGB 2018 nur ein Recht gibt, welches noch ausgeübt werden muss, d.h. der Architekt muss eine entsprechende Einrede vorbringen; übt er das Recht aus, so muss er berücksichtigen, dass sich die Verjährungsfrist für seine Gewährleistung voraussichtlich verlängert (vgl. Einführung Bauvertragsnovelle).
Im Hinblick auf § 10 Nr. 4 ist darauf hinzuweisen, dass bei Freianlagenplanung ggf. nur eine zweijährige Gewährleistung läuft.
III.
Im folgenden werden zunächst einige Gegenstände bezeichnet, auf deren Regelung im Muster verzichtet wurde, teils weil der Verfasser ihre Aufnahme nicht für sinnvoll hält, teils um den Vertrag nicht zu überfrachten. Sodann wird auf Regelungen hingewiesen, die teilweise die eine, teilweise die andere Partei begünstigen, bzw. weitere Regelungen dargestellt, die zugunsten der einen oder anderen Partei in Betracht kommen. Die Ausführungen sollen auch dazu dienen, den Parteien ein kompletteres Bild des Vertrages zu geben und Änderungs- und Ergänzungsmöglichkeiten aufzuzeigen.
1.
Auf folgende Regelungen wurde verzichtet:
1.1
Der Mustervertrag enthält nur eine rudimentäre Regelung zur Architektenvollmacht; siehe hierzu oben unter I. 5.
1.2
Der Mustervertrag enthält keinerlei Regelungen über Sicherheiten. Architekten und Bauherren sollte bewusst sein, dass jedenfalls der Architekt nach der unabdingbaren Regelung der §§ 650q I, 650f BGB 2018 für von ihm zu erbringende (und u. U. für erbrachte) Leistungen grds. Sicherheit vom Bauherrn fordern kann. Gem. § 650f Absatz 7 gibt es allerdings Ausnahmen (vgl. Einführung Bauvertragsnovelle 2018). Hier liegt allerdings ein Urteil des OLG Celle vor, welches eine Verpflichtung des Bauherrn zur Gestellung einer 100%-Zahlungsbürgschaft auch bei Einfamilienhäusern in AGB`s für zulässig erachtet, und zwar sogar ohne Aval-Kosten-Erstattungspflicht. Das Urteil wurde durch den BGH bestätigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es für Planer u.U. empfehlenswert, bei Aufträgen für Verbraucher über vertragliche Vereinbarungen mit dem Bauherrn über die Stellung einer Zahlungsbürgschaft nachzudenken (vgl. hierzu mit Formulierungsvorschlag Tips und Mehr).
1.3
Der Architektenmustervertrag verzichtet auf eine Regelung zu den Aufbewahrungspflichten des Architekten; auf Grund der von der Rechtsprechung immer weiter ausgedehnten Gewährleistungsfristen für die Haftung des Architekten, kann diesem nicht empfohlen werden, die Zeit, in welcher er zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet ist, zu verkürzen; zu seinem eigenen Schutz sollte der Architekt vielmehr Unterlagen möglichst lange, bis zu 30 Jahre, mindestens aber 10 Jahre (vgl. Tipps und Mehr) aufbewahren.
1.4
Der Mustervertrag enthält - außer in § 5 - keine Regelung über verbindliche Schiedsgutachten oder Schiedsgerichtsbarkeiten; hier müssen die Parteien im Einzelfall - ggfs. nach Beratung - überlegen, ob entsprechende Klauseln - z.B. bei Mängelfragen - sinnvoll sind.
Empfehlenswerter erscheint dem Verfasser, der selbst Mediator ist, eine Regelung über eine verbindlich durchzuführende Mediation. Die Durchführung einer Mediation basiert letztlich auf einer freiwilligen Teilnahme der Parteien, weshalb eine dauerhaft unangenehme Situation weder für die eine noch für die andere Partei entstehen kann. Es ist nichts anderes als ein Versuch, ein etwaig langwieriges Gerichtsverfahren zu vermeiden.
Eine (kurze) Mediationsklausel könnte wie folgt aussehen:
"Die Parteien verpflichten sich, bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens (Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ausgenommen) eine Mediation durchzuführen. Zum Mediator benennen die Parteien ................... Die Kosten der Mediation tragen beide Parteien zur Hälfte."
Die Parteien sollten sich möglichst bereits bei Vertragsschluss auf einen Mediator einigen. Sie können auch eine Stelle benennen, die im Falle fehlender Einigung verbindlich einen Mediator aussucht.
Die Klausel kann (muss aber nicht) wie folgt ergänzt werden:
"Die Mediation gilt als gescheitert, wenn nicht innerhalb von ... Tagen nach Beginn der Mediation eine Lösung gefunden wurde oder die Parteien sich freiwillig zur Fortführung der Mediation bereit erklären."
Zu beachten ist, dass die Wirksamkeit von "Mediationsklauseln" nicht sicher festzustellen ist. Die Aufnahme von Klauseln zur vorgerichtlichen Streitbeilegung sollte nur nach Rücksprache mit dem Hapftpflichtversicherer erfolgen.
1.5
Es gibt keine Vereinbarung hinsichtlich eines etwaigen Einsatzes von Subplanern. Die wohl herrschende Ansicht lässt bei BGB-Werkverträgen grds. einen Subunternehmereinsatz auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zu. Steht allerdings schon bei Auftragsvergabe fest, dass der Architekt Subplaner einsetzen will, so sollte besser eine entsprechend ausdrückliche Vereinbarung getroffen werden.
2.
Der vorgelegte Musterarchitektenvertrag versucht einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Architekten und des Bauherrn zu finden. Er stellt etwas höhere Anforderungen an den Architekten als allein einseitig an den Interessen des Architekten ausgerichtete Musterverträge (deren Klauseln dann oft nach dem AGBG unwirksam sind); der hierdurch herbeigeführte Ausgleich führt nach Ansicht des Verfassers zu einer Konfliktentschärfung und ermöglicht dadurch eher eine einvernehmliche Durchführung des Vertrages und einen Verzicht auf nicht immer ganz treffende Gerichtsurteile. Im folgenden sei kurz auf einige aufgenommene Regelungen sowie mögliche Ergänzungen hingewiesen, die tendenziell zu Gunsten des einen oder anderen Vertragspartners wirken können:
2.1
Zu Gunsten des Bauherrn:
- Die stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen/Leistungen erfolgt i.d.R. zugunsten des Bauherren. Dem Architekten wird die Kalkulation des von ihm zukünftig aufzubringenden Aufwandes erschwert, da eine Fortsetzung des Vertrages unsicher ist. Auf der anderen Seite muss sich der Bauherr darüber im klaren sein, dass der Architekt plötzlich für weitere Stufen nicht mehr zur Verfügung steht. Um letztere Gefahr auszuschließen, kann der Bauherr an eine Regelung denken, die den Architekten bei einer Stufenweise Beauftragung bindet, bei Abruf bisher noch nicht beauftragter Leistungen diese Leistungen zu erbringen. Im Grundsatz ist es für den Bauherren empfehlenswert, den Architekten nur stufenweise zu beauftragen.
- die – im wesentlichen aus der Rechtsprechung – abgeleiteten Pflichten des Architekten in § 2 Ziffer 6 sollen den Bauherren insbesondere vor unerwarteten Überraschungen schützen.
- unter § 3 Ziffer 3 ist – deklaratorisch – die gesetzliche Regelung dargestellt, dass dem Architekten i.d.R. ein Nachbesserungsrecht zu gewähren ist; diese Regelung ist im Wesentlichen aufgenommen zur Erinnerungsstütze an den Bauherren, da Bauherren in der Praxis dazu neigen, die Nachfristsetzung zu unterlassen (mit erheblich nachteiligen Folgen)
- Wenn der Bauherr begrenzte finanzielle Möglichkeiten hat, sollte er i.d.R. eine Baukostenübergrenze mit dem Planer vereinbaren. Diese kann durch eine Erfolgshonorarvereinbarung ergänzt werden.
- Im Einzelfall können auch Vertragstrafen zur Absicherung von Pflichten des AN vereinbart werden.
- die Regelung in § 5 Ziffer 1 – der Architekt ist verpflichtet, die ihm übertragenen Leistungen im einzelnen und insgesamt innerhalb angemessener Zeit zu erbringen – soll den Bauherren davor schützen, dass der Architekt seine Leistungen erheblich verzögert und sich dabei immer darauf beruft, die Zeit zur Erbringung des Gesamtwerkerfolges sei noch nicht abgelaufen. Im Einzelfall kann der Bauherr daran denken, dem Architekten konkrete zeitliche Vorgaben im Vertrag zu machen.
- § 6 Ziffer 3 enthält die Pflicht des Architekten, eine Mehrhonorar dem Auftraggeber anzukündigen, damit dieser sich entsprechend einstellen kann. Zu beachten ist allerdings, dass eine fehlende Ankündigung nicht ohne weiteres zum Verlust des Honoraranspruchs führt (vgl. oben unter II zu § 6)
- Durch eine vertragliche Festlegung einer Ausführungszeit sowie von Baukosten kann der Bauherr Zeit- und Kostenrisiken reduzieren. Der Architekt muss hier auf seinen Haftpflichtversicherungsschutz Acht geben.
- Die Regelungen unter § 9 des Musterarchitektenvertrages zum Urheberrecht erscheinen ausgeglichen; ein Bauherr mag daran denken, sich die Nutzungsbefugnisse einer etwaigen urheberrechtlichen Leistung bereits ab Leistungsphase 3 und nicht erst ab Leistungsphase 4 (vgl. § 9 Nr. 2 letzter Absatz) übertragen zu lassen. Bei Zweckbauten könnten Bauherren daran denken, sich weitergehende Änderungsbefugnisse bei entsprechender Erforderlichkeit, als die, die ihnen nach Urheberrecht zustehen würden, einräumen zu lassen (vgl. hierzu Urheberrecht / Änderungsverbot). Solche Befugnisse dürften allerdings nicht grundsätzlich das Urheberrecht des Architekten missachten.
- Ein Bauherr sollte sich versichern, dass - für den Fall, dass im beauftragten Architektenbüro freie Mitarbeiter tätig sind - Urheberrechte dieser Mitarbeiter dem Büro bzw. dem Bauherrn zur Nutzung zur Verfügung stehen.
- der Bauherr sollte sich von einer ausreichenden Haftpflichtversicherung seines Architekten überzeugen; hierzu gehört auch die Frage der Häufigkeit der "Maximierungen" (üblich ist eine Zweifachmaximierung), die u.U. hochgesetzt werden sollte, sowie die Frage, ob schon Versicherungsfälle im Vertragsabschlußjahr vorliegen oder gemeldet wurden.
2.2
Zu Gunsten des Architekten:
- Unter § 2 Ziffer 6 vorletzter Absatz ist klargestellt, dass der Architekt im Rahmen der Leistungsphase 7 nicht dazu verpflichtet ist, selbst einen Bauvertrag zu erstellen oder zu prüfen; die Rechtssprechung, die teilweise entsprechende Pflichten annimmt, geht nach Ansicht des Verfassers erheblich zu weit. Dem Bauherren ist ebenfalls nicht damit gedient Bauverträge abzuschließen, deren Geeignetheit und Wirksamkeit unsicher sind. Die Einschränkung der Architektenpflicht bezieht sich nunmehr - nach der Novelle 2013 - auch auf rechtlich schwierige Nachtragsprüfungen.
- unter § 4 Zif. 1 dritter Spiegelstrich ist u.a. geregelt, dass die Nichterbringung von Teilleistungen, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des BV nicht erforderlich sind, zu keinem Honorarabzug führen (vgl. auch § 2 Zif. 3 II); diese Regelung versucht den Planer vor Honorarabzügen wegen Nichterbringung eigentlich nicht erforderlicher Leistungen zu schützen (ihre Wirksamkeit ist ungeklärt).
- die Mehrvergütungsregelung des § 6 Zif. 2 soll dem Architekten für den Mehraufwand bei erheblichen Bauzeitverlängerungen entschädigen.
- die Teilabnahmeverpflichtung des Bauherren nach Leistungsphase 8 gem. § 3 Ziffer 2 des Vertrages (vgl. hierzu Hinweise oben zu § 3) begünstigt den Architekten im Hinblick auf den Beginn der Gewährleistungsfristen; allerdings wird eine ähnliche Verpflichtung nun auch vom § 650s BGB vorgesehen.
- Die Haftungsbeschränkung in § 10 Nr. 2 erfolgt sicherlich zu Gunsten des Architekten, erscheint deshalb aber nicht als unangemessen oder den Bauherrn übervorteilend; Haftungsbeschränkungen sind im Wirtschaftsleben völlig die Regel, wo sie nicht möglich sind, wird in die Rechtsformen der GmbH oder AG ausgewichen (s. im übrigen oben unter II § 10).
- Nicht unberechtigt ist wohl auch das Mängelbeseitigungsrecht des Architekten in § 10 Nr. 3.
- Zugunsten des Architekten könnte an eine Regelung gedacht werden, die ihm die Fälligstellung seiner Ansprüche insb. bei Abschlagzahlungen erleichtert, z.B. die Anforderungen an eine Abschlagsrechnung senkt; hier wäre allerdings die Wirksamkeit einer solchen Klausel unsicher.
- Möchte der Bauherr bei einer stufenweisen Beauftragung (vgl. § 2 Ziffer 4) eine Bindung des Architekten auf "Abruf" herbeiführen (s.o.), so kann der Architekt seinerseits daran denken, den Bauherrn zu verpflichten, ihn - für den Fall der Durchführung des Bauvorhabens - jedenfalls mit den Leistungen bis einschließlich Leistungsphase 5 (oder weitere) sowie mit der baukünstlerischen Oberleitung zu beauftragen.
- Andererseits steht dem Architekten kein einfaches Kündigungsrecht zu; will er sich eine "Ausstiegsoption" erhalten, so müsste es sich (ohne Abrufrecht des AG) nur stufenweise beauftragen lassen; Klauseln, die dem Architekten ein einfaches Kündigungsrecht einräumen, dürften in AGB`s unwirksam sein.
- die Rechtsprechung des BGH hat in jüngeren Urteilen darauf hingewiesen, dass es den Parteien eines Architektenvertrages möglich sei, das Risiko der Genehmigungsfähigkeit der Planung des Architekten von diesem auf den Bauherrn zu verlagern (vgl. hierzu Tips & Mehr / .. sowie Haftung / .. / genehmigungsfähige Planung. Eine solche Verlagerung ist dem Architekten jedenfalls dann anzuraten, wenn die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zweifelhaft ist (z.B. bei Außenbereichsvorhaben, ggf. aber auch schon bei schwierigen Abstandsflächen etc.). Im Übrigen ist – wie oben dargestellt – dem Architekten dringlich zu empfehlen den Bauherren auf die Möglichkeit einer Bauvoranfrage bzw. auf die Einholung nachbarlicher Zustimmung (nachweisbar) hinzuweisen (siehe hierzu unter § 2 Ziffer 5 des Vertrages)
- Es gibt die Möglichkeit einer Erfolgshonorarregelung; obwohl diese in der Praxis noch nicht erprobt sind, erscheint es angemessen, über ihre Verwendung nachzudenken (vgl. zu einer unverbindlichen Beispielsformulierung).
- Die Klausel in Architekten-AGB`s
„Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.“
wurde durch den BGH gekippt, da sie auch synallagmatische (im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende) Forderungen ausschließt.
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Weitere wichtige Hinweise finden Sie auch in unseren Urteilen und Erläuterungen zum Themenbereich Vertrag.
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