https://www.baunetz.de/recht/Architektenleistungen_eines_Vereinsmitgliedes_ehrenamtlich__43702.html
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Architektenleistungen eines Vereinsmitgliedes: ehrenamtlich?
Erbringt ein Architekt, welcher Mitglied und Vorstand in einem Tennisvereins ist, für diesen Verein Architektenleistungen, so sind diese Leistungen mangels anderweitiger Vereinbarungen u. U. als ehrenamtlich erbracht anzusehen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Fraglich ist zunächst, ob ein Vertrag tatsächlich zwischen Architekt und Bauherr zustande gekommen ist.
Bestimmte grundsätzliche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit von einem Zustandekommen eines Vertrages ausgegangen werden kann.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 18.10.1989 - 2 U 30/89 -)
Ein Architekt war als „Baubeauftragter“ in den Vorstand eines Tennisvereins gewählt worden. Als der Verein eine neue Tennisanlage errichten will, führt der Architekt entsprechende Planungsarbeiten durch und wird in der Folge als Bauleiter tätig. Nach Fertigstellung der Tennisanlage erteilt der Architekt dem Verein eine Rechnung. Der Verein wendet ein, der Architekt habe ehrenamtlich gearbeitet.
Das OLG Köln weist den Honoraranspruch des Architekten zurück. Voraussetzung eines Honoraranspruchs sei der Abschluss eines Architektenvertrages zwischen den Parteien. Die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines solchen Werkvertrages trage der Architekt, wenn er seinen Honoraranspruch geltend mache. Hier sei ein solcher Beweis durch den Architekten nicht geführt. Zwar könne u. U. bei Erbringung umfangreicherer Architektenleistungen von einem stillschweigenden Abschluss eines Vertrages ausgegangen werden. Der vorliegende Fall liege indes anders. Der Architekt sei nach wie vor Mitglied des Vereins und zudem in das Amt eines „Baubeauftragten“ gewählt worden. Danach käme als Rechtsgrund für die vom Architekten erbrachten Leistungen nicht nur ein Werkvertrag, sondern auch das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem Architekten und dem Verein in Betracht.
(nach OLG Köln , Urt. v. 18.10.1989 - 2 U 30/89 -)
Ein Architekt war als „Baubeauftragter“ in den Vorstand eines Tennisvereins gewählt worden. Als der Verein eine neue Tennisanlage errichten will, führt der Architekt entsprechende Planungsarbeiten durch und wird in der Folge als Bauleiter tätig. Nach Fertigstellung der Tennisanlage erteilt der Architekt dem Verein eine Rechnung. Der Verein wendet ein, der Architekt habe ehrenamtlich gearbeitet.
Das OLG Köln weist den Honoraranspruch des Architekten zurück. Voraussetzung eines Honoraranspruchs sei der Abschluss eines Architektenvertrages zwischen den Parteien. Die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines solchen Werkvertrages trage der Architekt, wenn er seinen Honoraranspruch geltend mache. Hier sei ein solcher Beweis durch den Architekten nicht geführt. Zwar könne u. U. bei Erbringung umfangreicherer Architektenleistungen von einem stillschweigenden Abschluss eines Vertrages ausgegangen werden. Der vorliegende Fall liege indes anders. Der Architekt sei nach wie vor Mitglied des Vereins und zudem in das Amt eines „Baubeauftragten“ gewählt worden. Danach käme als Rechtsgrund für die vom Architekten erbrachten Leistungen nicht nur ein Werkvertrag, sondern auch das Mitgliedschaftsverhältnis zwischen dem Architekten und dem Verein in Betracht.
Hinweis
Nach der jüngeren Rechtsprechung ist es für Architekten – wenn ein schriftlicher Architektenvertrag fehlt – sowieso schon nicht einfach das Zustandekommen eines Vertrages und damit die Honorarpflichtigkeit ihrer Leistung darzulegen und zu beweisen. Immer häufiger wird vermutet das Architekten „anfängliche“ Leistungen als Akquisition, d. h. als Werbung, erbringen. Gibt es darüberhinaus noch weitere Gründe, die dafür sprechen könnten, dass der Architekt ohne Honorar tätig geworden ist – wie im oben besprochenen Fall die Vereinsmitgliedschaft -, so wird der Architekt, wenn er nicht auf einem schriftlichen Architektenvertrag besteht, oft honorarlos ausgehen. Und dies selbst dann – dies zeigt der Fall – wenn er umfangreiche Architektenleistungen erbracht hat.
Nach der jüngeren Rechtsprechung ist es für Architekten – wenn ein schriftlicher Architektenvertrag fehlt – sowieso schon nicht einfach das Zustandekommen eines Vertrages und damit die Honorarpflichtigkeit ihrer Leistung darzulegen und zu beweisen. Immer häufiger wird vermutet das Architekten „anfängliche“ Leistungen als Akquisition, d. h. als Werbung, erbringen. Gibt es darüberhinaus noch weitere Gründe, die dafür sprechen könnten, dass der Architekt ohne Honorar tätig geworden ist – wie im oben besprochenen Fall die Vereinsmitgliedschaft -, so wird der Architekt, wenn er nicht auf einem schriftlichen Architektenvertrag besteht, oft honorarlos ausgehen. Und dies selbst dann – dies zeigt der Fall – wenn er umfangreiche Architektenleistungen erbracht hat.
Verweise
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / Grundsätzliche Voraussetzungen
Vertrag
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages
Vertrag / Zustandekommen des Vertrages / honorarfreie Akquisition
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck