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Architektenleistungen als Gesellschaftereinlage: HOAI nicht anwendbar!

Verpflichtet sich ein Gesellschafter als Gesellschafterbeitrag Architektenleistungen zu erbringen, gilt für diese Leistungen ohne Vereinbarung nicht das Preisrecht der HOAI.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 01.03.2016 - 10 U 105/15 (nicht rechtskräftig))
Ein Architekt und ein Entwickler schließen sich zu einer BGB-Gesellschaft (GbR) zusammen. Gesellschaftszweck ist die Bebauung verschiedener Grundstücke und die anschließende Vermarktung der Gebäude. In dem Gesellschaftsvertrag heißt es unter anderem, dass der Architekt
 
als Gesellschafterleistung… sämtliche Arbeiten gemäß § 15 Abs. 2 HOAI
 
erbringt. Vom Gewinn soll der Architekt 20 % erhalten. Nachdem der Architekt später von dem Entwickler wegen Planungsfehlern in Haftung genommen wird, verlangt er für seine erbrachten Architektenleistungen ein Mindestsatzhonorar nach HOAI.
 
Das OLG Stuttgart verwehrt dem Architekten, eine Mindestsatzermittlung nach HOAI vorzunehmen. Der Architekt habe hier die abgerechneten Architektenleistungen als gesellschaftsvertragliche Beitragsleistungen erbracht. Dann jedoch finde eine Abrechnung des Architektenhonorars nach den Grundsätzen der HOAI nicht statt. Der Gesellschafter habe keinen Anspruch auf Entgelt im Sinne der HOAI, sondern im Zweifel auf Auszahlung seines Anteils am Gewinn.
Hinweis
Wohl von der herrschenden Ansicht wird seit längerem vertreten, dass die HOAI auf Architektenleistungen, die als Gesellschaftereinlage erbracht werden, nicht anwendbar sei. Dies erscheint schlüssig. Das eigentlich Interessante an dem Urteil des OLG Stuttgart ist dann die darüber hinausgehende Aussage, dass der Architekt gleichwohl unter entsprechender Anwendung der Gewährleistungsregelungen des Werkvertrages §§ 633 ff. BGB haftet.
 

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck