https://www.baunetz.de/recht/Architekt_zur_Bewehrungspruefung_von_Betonfertigteilen_verpflichtet__43408.html
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Architekt zur Bewehrungsprüfung von Betonfertigteilen verpflichtet?
Ein bauleitender Architekt ist nicht verpflichtet, Betonfertigteil-Fassadenplatten mit einem Bewehrungssuchgerät auf ordnungsgemäße Einbringung von Stahlmatten zu untersuchen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Architekt hat im Rahmen seiner Überwachung zum Einsatz gelangende Baustoffe auf ihre Geeignetheit zu prüfen.
Beispiel
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 01.08.1989 - - 10 U 217/88 -; NJW-RR 1989, 1428)
Ein Bauherr nimmt den Architekten, welcher die Bauleitung durchgeführt hatte, wegen angeblicher Schäden am Beton auf Schadensersatz in Höhe von ca. DM 40.000,00 in Anspruch. Der Bauherr behauptet, die Stahleinlagen in den verwandten Betonfertigteil-Fassadenplatten seien ungenügend mit Beton abgedeckt und korridierten, was zu Abplatzungen des Betons führe.
Die Vorinstanz hatte der Klage stattgegeben. Der bauleitende Architekt habe die Pflicht gehabt, die Betonfertigteile mit einem damals schon für etwa DM 1.000,00 erhältlichen Bewehrungssuchgerät stichprobenweise auf die richtige Einbringung der Baustahlmatten hin zu überprüfen. Das OLG hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht überspanne die Anforderungen an die dem bauleitenden Architekten obliegenden Pflichten. Zwar gehöre zur Objektüberwachung gem. § 15 II Nr.8 HOAI auch die Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen. Hieraus leite sich aber nicht ab, daß der Architekt - solange kein besonderer Anlaß vorläge - angelieferte Fertigteile gezielt auf alle erdenklichen versteckten und nur unter Einsatz von Spezialgeräten erkennbaren Mängel zu untersuchen habe. Seine Überwachungspflicht erstrecke sich grds. nur auf sichtbare Mängel und ohne weiteres erkennbare Abweichungen.
(nach OLG Stuttgart , Urt. v. 01.08.1989 - - 10 U 217/88 -; NJW-RR 1989, 1428)
Ein Bauherr nimmt den Architekten, welcher die Bauleitung durchgeführt hatte, wegen angeblicher Schäden am Beton auf Schadensersatz in Höhe von ca. DM 40.000,00 in Anspruch. Der Bauherr behauptet, die Stahleinlagen in den verwandten Betonfertigteil-Fassadenplatten seien ungenügend mit Beton abgedeckt und korridierten, was zu Abplatzungen des Betons führe.
Die Vorinstanz hatte der Klage stattgegeben. Der bauleitende Architekt habe die Pflicht gehabt, die Betonfertigteile mit einem damals schon für etwa DM 1.000,00 erhältlichen Bewehrungssuchgerät stichprobenweise auf die richtige Einbringung der Baustahlmatten hin zu überprüfen. Das OLG hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Die von der Vorinstanz vertretene Ansicht überspanne die Anforderungen an die dem bauleitenden Architekten obliegenden Pflichten. Zwar gehöre zur Objektüberwachung gem. § 15 II Nr.8 HOAI auch die Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen. Hieraus leite sich aber nicht ab, daß der Architekt - solange kein besonderer Anlaß vorläge - angelieferte Fertigteile gezielt auf alle erdenklichen versteckten und nur unter Einsatz von Spezialgeräten erkennbaren Mängel zu untersuchen habe. Seine Überwachungspflicht erstrecke sich grds. nur auf sichtbare Mängel und ohne weiteres erkennbare Abweichungen.
Hinweis
Das Gericht verneint eine Pflicht des Architekten zur Bewehrungsprüfung mit einem Bewehrungssuchgerät u.a. deshalb, weil es zur Zeit der Bauwerkserrichtung nicht üblich gewesen sei, Bewehrungssuchgeräte zur Überprüfung von Betonfertigteilen zu nutzen; entsprechend habe der Bauherr nach Treu und Glauben auch nicht die Verwendung eines solchen Geräts erwarten können. Diese Überlegung des Gerichts macht deutlich, daß sich der Pflichtenkreis des objektüberwachenden Architekten jederzeit durch Erfindung und regelmäßige Nutzung von technischen Hilfsgräten zur Überwachung erweitern kann. Dem Architekten ist insoweit zu raten, aufmerksam neuere Entwicklungen zu verfolgen.
Das Gericht verneint eine Pflicht des Architekten zur Bewehrungsprüfung mit einem Bewehrungssuchgerät u.a. deshalb, weil es zur Zeit der Bauwerkserrichtung nicht üblich gewesen sei, Bewehrungssuchgeräte zur Überprüfung von Betonfertigteilen zu nutzen; entsprechend habe der Bauherr nach Treu und Glauben auch nicht die Verwendung eines solchen Geräts erwarten können. Diese Überlegung des Gerichts macht deutlich, daß sich der Pflichtenkreis des objektüberwachenden Architekten jederzeit durch Erfindung und regelmäßige Nutzung von technischen Hilfsgräten zur Überwachung erweitern kann. Dem Architekten ist insoweit zu raten, aufmerksam neuere Entwicklungen zu verfolgen.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Baustoffprüfung
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Baustoffprüfung
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck