https://www.baunetz.de/recht/Architekt_verweigert_die_Kooperation_wichtiger_Kuendigungsgrund_des_Auftraggebers__44666.html
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Architekt verweigert die Kooperation: wichtiger Kündigungsgrund des Auftraggebers?
Der Architektenvertrag ist außerordentlich kündbar, wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert, weil der Architekt mit dem Auftraggeber oder dessen Vertragspartnern nicht kooperiert und sich zu persönlichen verbalen Angriffen hinreißen lässt.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 08.03.2007 - 5 U 877/06 )
Ein Architekt war von einer Gemeinde mit städtebaulichen Leistungen, insbesondere die Planung und Bauleitung von Verkehrsanlagen, beauftragt. Die Planung setze auf einem Baugrundgutachten auf. Hierüber entstanden Diskussionen unter Beteiligung der Gemeinde, des Architekten und des von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträgers, der abweichend von dem Gutachten, aber nach seiner Ansicht fachgerechte und vor allem kostengünstigere Lösungen vorschlug.
Die Gemeinde kündigte dem Architekten schließlich aus wichtigem Grund. Das Gericht gab der Gemeinde recht bezüglich der Kündigung aus den wichtigen Gründen:
- Nichteinhaltung finanzieller und zeitlicher Vorgaben durch den Auftraggeber vermittels des Erschließungsträgers
- Verweigerung einer produktiven Kooperation mit Auftraggeber und Erschließungsträger
- Persönliche und diffamierende Angriffe gegen Bedienstete des Auftraggebers und den Erschließungsträger (mehrfache Bezeichnung des Erschließungsträgers als Landschaftsgärtner, der von Verkehrsplanung keine Ahnung habe).
Ein solches Verhalten hatte die Gemeinde ohne Rücksicht darauf, ob die Empfehlung des Gutachtens die fachlich allein richtige Lösung darstellte, nicht hinzunehmen. Nachdem Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung am Verhalten des Architekten gescheitert waren, durfte die Gemeinde die Kündigung aus wichtigem Grund erklären.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 08.03.2007 - 5 U 877/06 )
Ein Architekt war von einer Gemeinde mit städtebaulichen Leistungen, insbesondere die Planung und Bauleitung von Verkehrsanlagen, beauftragt. Die Planung setze auf einem Baugrundgutachten auf. Hierüber entstanden Diskussionen unter Beteiligung der Gemeinde, des Architekten und des von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträgers, der abweichend von dem Gutachten, aber nach seiner Ansicht fachgerechte und vor allem kostengünstigere Lösungen vorschlug.
Die Gemeinde kündigte dem Architekten schließlich aus wichtigem Grund. Das Gericht gab der Gemeinde recht bezüglich der Kündigung aus den wichtigen Gründen:
- Nichteinhaltung finanzieller und zeitlicher Vorgaben durch den Auftraggeber vermittels des Erschließungsträgers
- Verweigerung einer produktiven Kooperation mit Auftraggeber und Erschließungsträger
- Persönliche und diffamierende Angriffe gegen Bedienstete des Auftraggebers und den Erschließungsträger (mehrfache Bezeichnung des Erschließungsträgers als Landschaftsgärtner, der von Verkehrsplanung keine Ahnung habe).
Ein solches Verhalten hatte die Gemeinde ohne Rücksicht darauf, ob die Empfehlung des Gutachtens die fachlich allein richtige Lösung darstellte, nicht hinzunehmen. Nachdem Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung am Verhalten des Architekten gescheitert waren, durfte die Gemeinde die Kündigung aus wichtigem Grund erklären.
Hinweis
Der Architektenvertrag ist außerordentlich kündbar, wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Architekt finanzielle und zeitliche Vorgaben des Auftraggebers nicht einhält, mit ihm und dem Erschließungsträger nicht kooperiert und sich zu persönlichen verbalen Angriffen hinreißen lässt. Der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss weder eine Abmahnung noch eine Fristsetzung vorausgehen, wenn das Vertrauensverhältnis wegen fehlender Kooperation des Architekten zerstört wird, denn dann geht es nicht um Nacherfüllung, sondern darum, dass dem Auftragnehmer eine positive Vertragsverletzung vorzuwerfen ist. Insofern ist für eine Fristsetzung kein Raum (Werner/Pastor a.a.O. Rn. 956).
Der Architektenvertrag ist außerordentlich kündbar, wenn das Vertrauensverhältnis erschüttert ist. Das kann dann der Fall sein, wenn der Architekt finanzielle und zeitliche Vorgaben des Auftraggebers nicht einhält, mit ihm und dem Erschließungsträger nicht kooperiert und sich zu persönlichen verbalen Angriffen hinreißen lässt. Der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muss weder eine Abmahnung noch eine Fristsetzung vorausgehen, wenn das Vertrauensverhältnis wegen fehlender Kooperation des Architekten zerstört wird, denn dann geht es nicht um Nacherfüllung, sondern darum, dass dem Auftragnehmer eine positive Vertragsverletzung vorzuwerfen ist. Insofern ist für eine Fristsetzung kein Raum (Werner/Pastor a.a.O. Rn. 956).
Verweise
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit od. ohne wi. Grund Bauherr
Vertrag
Vertrag / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck