https://www.baunetz.de/recht/Architekt_verpflichtet_auf_eigene_Fehler_bei_der_Rechnungspruefung_hinzuweisen__8327594.html
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Architekt verpflichtet, auf eigene Fehler bei der Rechnungsprüfung hinzuweisen?
Ein Architekt ist nicht verpflichtet, auf eigene Fehler bei der Rechnungsprüfung hinzuweisen; die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze beziehen sich nach Ansicht des OLG Karlsruhe nur auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem zutage getretenen Baumangel.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Haftungsansprüche gegen den Architekten verjähren.
Dauer, Beginn, Hemmungen und Unterbrechungen der Verjährung ist nach altem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht anders geregelt als nach neuem Recht.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , - Beschlüsse vom 05.11.2021 und 02.12.2021 - 8 U 116/20 -, BGH, Beschluss vom 12.04.2023 – VII ZR 888/21 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wurde durch eine Gemeinde mit Architektenleistungen für ein Neubauvorhaben Sporthalle R. beauftragt. Im April 2014 nahm die Gemeinde die Architektenleistungen ab. In der Folge stellte sich auf der Grundlage eines Prüfberichtes der Prüfungsanstalt der Gemeinde heraus, dass im Rahmen des Bauvorhabens Bauunternehmen mit rund Euro 45.000 überzahlt wurden. Hierzu wurde der Architekt im August 2018 um Stellungnahme gebeten. Im Dezember 2019 erhebt die Gemeinde Klage gegen den Architekten auf Zahlung in Höhe von rund Euro 45.000. Der Architekt wendet Verjährung ein. Die Gemeinde argumentiert demgegenüber, der Architekt habe sie im Jahre 2018 über seine Fehler und die ablaufende Gewährleistung informieren müssen; da er dies nicht getan habe, hafte er nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung.
Das OLG Karlsruhe geht von einer Verjährung der Ansprüche aus und weist die Klage ab. Am 06.12.2019 seien die Ansprüche gegenüber dem Architekten grundsätzlich verjährt gewesen. Richtig sei zwar, dass Architekten nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung als Sachwalter des Bauherrn haften und sich entsprechend unter Umständen nicht auf eine Verjährung berufen könnten (vgl. zur Sekundärhaftung u. a. BGH, Urteil vom 26.09.1985 sowie OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022). Allerdings habe hier der Architekt keine Pflicht gegenüber dem Bauherrn gehabt, auf eigene Fehler der Rechnungsprüfung hinzuweisen. Denn die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze beziehen sich nur auf solche Pflichtverletzungen des Architekten, die im Zusammenhang mit einem zutage getretenen Baumangel stehen, nicht aber auf Fehler des Architekten, die zu einer Überzahlung von Bauhandwerkern geführt haben.
(nach OLG Karlsruhe , - Beschlüsse vom 05.11.2021 und 02.12.2021 - 8 U 116/20 -, BGH, Beschluss vom 12.04.2023 – VII ZR 888/21 NZB zurückgewiesen)
Ein Architekt wurde durch eine Gemeinde mit Architektenleistungen für ein Neubauvorhaben Sporthalle R. beauftragt. Im April 2014 nahm die Gemeinde die Architektenleistungen ab. In der Folge stellte sich auf der Grundlage eines Prüfberichtes der Prüfungsanstalt der Gemeinde heraus, dass im Rahmen des Bauvorhabens Bauunternehmen mit rund Euro 45.000 überzahlt wurden. Hierzu wurde der Architekt im August 2018 um Stellungnahme gebeten. Im Dezember 2019 erhebt die Gemeinde Klage gegen den Architekten auf Zahlung in Höhe von rund Euro 45.000. Der Architekt wendet Verjährung ein. Die Gemeinde argumentiert demgegenüber, der Architekt habe sie im Jahre 2018 über seine Fehler und die ablaufende Gewährleistung informieren müssen; da er dies nicht getan habe, hafte er nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung.
Das OLG Karlsruhe geht von einer Verjährung der Ansprüche aus und weist die Klage ab. Am 06.12.2019 seien die Ansprüche gegenüber dem Architekten grundsätzlich verjährt gewesen. Richtig sei zwar, dass Architekten nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung als Sachwalter des Bauherrn haften und sich entsprechend unter Umständen nicht auf eine Verjährung berufen könnten (vgl. zur Sekundärhaftung u. a. BGH, Urteil vom 26.09.1985 sowie OLG Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022). Allerdings habe hier der Architekt keine Pflicht gegenüber dem Bauherrn gehabt, auf eigene Fehler der Rechnungsprüfung hinzuweisen. Denn die zur Sekundärhaftung des Architekten entwickelten Grundsätze beziehen sich nur auf solche Pflichtverletzungen des Architekten, die im Zusammenhang mit einem zutage getretenen Baumangel stehen, nicht aber auf Fehler des Architekten, die zu einer Überzahlung von Bauhandwerkern geführt haben.
Hinweis
Das Urteil ist – soweit ersichtlich – das erste zum vorstehenden Thema. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 02.04.2023 zurückgewiesen. Gleichwohl sollte man vielleicht die Weiterentwicklung zu der gestellten Frage im Auge behalten.
Das Urteil ist – soweit ersichtlich – das erste zum vorstehenden Thema. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 02.04.2023 zurückgewiesen. Gleichwohl sollte man vielleicht die Weiterentwicklung zu der gestellten Frage im Auge behalten.
Verweise
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / eigene Fehler
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Verjährung / neues Recht
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / eigene Fehler
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck