https://www.baunetz.de/recht/Architekt_vergibt_Teilleistungen_an_Architekten_HOAI-Geltung__43358.html
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Architekt vergibt Teilleistungen an Architekten: HOAI-Geltung?
Die HOAI ist auch anzuwenden, wenn ein Architekt/Ingenieur einen anderen selbständigen Architekten/Ingenieur mit Architekten- oder Ingenieursleistungen beauftragt.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Die Honorarberechnung richtet sich nach den Vorschriften der HOAI, wenn diese im Hinblick auf die erbrachten Leistungen anwendbar ist.
Hierbei ist zu unterscheiden zwischen dem sachlichen, dem persönlichen und dem örtlichen Anwendungsbreich der HOAI.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 06.05.1985 - - VII ZR 320/84 -; BauR 1985, 582)
Ein Architekt erhielt einen größeren Auftrag. Er vergab Teilleistungen aus diesem Auftrag an einen ehemaligen freien Mitarbeiter, welcher sich inzwischen mit einem eigenen Büro selbständig gemacht hatte. Es wurde ein Pauschalhonorar von DM 125.000,- vereinbart. Diese Summe wurde auch gezahlt. Später forderte der mit den Teilleistungen beauftragte Architekt für die erbrachten Leistungen weitere DM 233.000,-. Er argumentierte: Dieses Resthonorar ergebe sich bei einer Honorarberechnung seiner Leistungen nach den Vorschriften der HOAI. Die ursprüngliche Pauschalhonorarvereinbarung verstoße gegen die Mindestsatzvorschriften der HOAI.
Der Bundesgerichtshof gab dem klagenden Architekten dem Grunde nach Recht: die HOAI sei auch auf einen Werkvertrag über Architektenleistungen anzuwenden, welcher ein selbständiger Architekt für einen anderen Architekten erbringe. Das Schutzbedürfnis des selbständig tätig werdenden Architekten sei nicht etwa geringer, weil sein Auftraggeber selbst Architekt sei.
(nach BGH , Urt. v. 06.05.1985 - - VII ZR 320/84 -; BauR 1985, 582)
Ein Architekt erhielt einen größeren Auftrag. Er vergab Teilleistungen aus diesem Auftrag an einen ehemaligen freien Mitarbeiter, welcher sich inzwischen mit einem eigenen Büro selbständig gemacht hatte. Es wurde ein Pauschalhonorar von DM 125.000,- vereinbart. Diese Summe wurde auch gezahlt. Später forderte der mit den Teilleistungen beauftragte Architekt für die erbrachten Leistungen weitere DM 233.000,-. Er argumentierte: Dieses Resthonorar ergebe sich bei einer Honorarberechnung seiner Leistungen nach den Vorschriften der HOAI. Die ursprüngliche Pauschalhonorarvereinbarung verstoße gegen die Mindestsatzvorschriften der HOAI.
Der Bundesgerichtshof gab dem klagenden Architekten dem Grunde nach Recht: die HOAI sei auch auf einen Werkvertrag über Architektenleistungen anzuwenden, welcher ein selbständiger Architekt für einen anderen Architekten erbringe. Das Schutzbedürfnis des selbständig tätig werdenden Architekten sei nicht etwa geringer, weil sein Auftraggeber selbst Architekt sei.
Hinweis
Für die Frage, ob ein "freier Mitarbeiter" nicht doch als Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitnehmerschutzgesetzte zu qualifizieren ist, kommt es auf die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit, nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an. Nach der hier dargestellten Rechtsprechung wird also die HOAI dann auf Leistungen des "freien Mitarbeiters" nicht anwendbar sein, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Architekt und freiem Mitarbeiter aufgrund der tatsächlichen Durchführung als Arbeits- oder arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis einzuordnen ist.
Steht die Anwendbarkeit der HOAI fest, sollten sich der beauftragende und der beauftragte Architekt die Konsequenzen klar machen. Um nur einige Stichwörter zu nennen: Unwirksamkeit von Honorarvereinbarungen unter den Mindestsätzen (§ 4 HOAI, s.o. B e i s p i e l); Honorarvereinbarungen über den Mindestsätzen grds. nur schriftlich bei Auftragserteilung (§ 4 IV HOAI); Prüffähigkeit der Schlußrechnung (§ 8 I HOAI); Bindungswirkung der Schlußrechnung (in oben dargestelltem Fall bekam der klagende Architekt nur deshalb nicht sein volles HOAI-Mindestsatzhonorar zugesprochen, weil er bereits über eine geringere Summe eine Schlußrechnung gelegt hatte).
Für die Frage, ob ein "freier Mitarbeiter" nicht doch als Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitnehmerschutzgesetzte zu qualifizieren ist, kommt es auf die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit, nicht auf die Bezeichnung im Vertrag an. Nach der hier dargestellten Rechtsprechung wird also die HOAI dann auf Leistungen des "freien Mitarbeiters" nicht anwendbar sein, wenn das Vertragsverhältnis zwischen Architekt und freiem Mitarbeiter aufgrund der tatsächlichen Durchführung als Arbeits- oder arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis einzuordnen ist.
Steht die Anwendbarkeit der HOAI fest, sollten sich der beauftragende und der beauftragte Architekt die Konsequenzen klar machen. Um nur einige Stichwörter zu nennen: Unwirksamkeit von Honorarvereinbarungen unter den Mindestsätzen (§ 4 HOAI, s.o. B e i s p i e l); Honorarvereinbarungen über den Mindestsätzen grds. nur schriftlich bei Auftragserteilung (§ 4 IV HOAI); Prüffähigkeit der Schlußrechnung (§ 8 I HOAI); Bindungswirkung der Schlußrechnung (in oben dargestelltem Fall bekam der klagende Architekt nur deshalb nicht sein volles HOAI-Mindestsatzhonorar zugesprochen, weil er bereits über eine geringere Summe eine Schlußrechnung gelegt hatte).
Verweise
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996 / persönlicher Anwendungsbereich HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Anwendbarkeit der HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck