https://www.baunetz.de/recht/Architekt_unterlaesst_Information_des_Bauherrn_ueber_weitere_Kostenentwicklung_Haftung__4763554.html
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Architekt unterlässt Information des Bauherrn über weitere Kostenentwicklung: Haftung?
Eine fehlende Unterrichtung des Bauherrn über die Kostenentwicklung des Vorhabens kann zwar eine Pflichtverletzung darstellen, führt aber dann nicht zwingend zu einer Haftung des Planers wegen Kostenüberschreitung, wenn der Bauherr nicht darlegen kann, dass er bei Kenntnis von dem Bauvorhaben abgesehen hätte.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Steht eine Haftung des Architekten wegen Bausummenüberschreitung dem Grunde nach fest, so bereitet die Feststellung des Schadens oft Probleme.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.06.2014 - 23 U 166/12; BGH, Beschluss vom 6.4.2016 – VIIZR 81/14 – NZB zurückgewiesen)
Ein Planer wird mit Architektenleistungen, Leistungsphasen 1-8, für ein Einfamilienhaus mit Garage beauftragt. Nach Abschluss des Bauvorhabens nimmt die Auftraggeberin den Architekten wegen Bausummenüberschreitung auf einen Betrag von über € 180.000,00 in Haftung. Sie behauptet hierzu, sie habe mit dem Architekten eine Baukostenobergrenze vereinbart, die der Architekt nicht eingehalten habe (siehe zum Sachverhalt die Parallelbesprechung). Nachdem die Bauherrin in der ersten Instanz verliert, ergänzt sie in der zweiten Instanz ihren Vortrag dahin, dass der Architekt nach der seinerzeit vorgenommenen Kostenschätzung eben auch keine Kostenberechnung bzw. keinen Kostenanschlag erstellt und vorgelegt habe. Auch hierauf will sie nunmehr ihren Anspruch gründen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Klage der Bauherrin ab. Ob auf der Grundlage des hier mündlich geschlossenen Vertrages überhaupt eine Pflicht für den Architekten bestünde, eine Kostenberechnung bzw. einem Kostenanschlag zu erstellen, sei – so das Oberlandesgericht – bereits fraglich. Unabhängig hiervon habe die Bauherrin aber insbesondere nicht dargelegt, dass sie bei Kenntnis der höheren Kosten von dem Bauvorhaben abgesehen hätte oder das Bauvorhaben jedenfalls kleiner hätte errichten lassen. Das Gericht stellt für dieses Ergebnis insbesondere darauf ab, dass die Bauherrin das Haus in einer nach Sachverständigengutachten „stark gehobenen“ Ausstattung errichten ließ und auch nach Kenntnis der vermeintlichen Baukostenüberschreitung Einsparvorschlägen des Architekten nicht gefolgt sei.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 25.06.2014 - 23 U 166/12; BGH, Beschluss vom 6.4.2016 – VIIZR 81/14 – NZB zurückgewiesen)
Ein Planer wird mit Architektenleistungen, Leistungsphasen 1-8, für ein Einfamilienhaus mit Garage beauftragt. Nach Abschluss des Bauvorhabens nimmt die Auftraggeberin den Architekten wegen Bausummenüberschreitung auf einen Betrag von über € 180.000,00 in Haftung. Sie behauptet hierzu, sie habe mit dem Architekten eine Baukostenobergrenze vereinbart, die der Architekt nicht eingehalten habe (siehe zum Sachverhalt die Parallelbesprechung). Nachdem die Bauherrin in der ersten Instanz verliert, ergänzt sie in der zweiten Instanz ihren Vortrag dahin, dass der Architekt nach der seinerzeit vorgenommenen Kostenschätzung eben auch keine Kostenberechnung bzw. keinen Kostenanschlag erstellt und vorgelegt habe. Auch hierauf will sie nunmehr ihren Anspruch gründen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf weist die Klage der Bauherrin ab. Ob auf der Grundlage des hier mündlich geschlossenen Vertrages überhaupt eine Pflicht für den Architekten bestünde, eine Kostenberechnung bzw. einem Kostenanschlag zu erstellen, sei – so das Oberlandesgericht – bereits fraglich. Unabhängig hiervon habe die Bauherrin aber insbesondere nicht dargelegt, dass sie bei Kenntnis der höheren Kosten von dem Bauvorhaben abgesehen hätte oder das Bauvorhaben jedenfalls kleiner hätte errichten lassen. Das Gericht stellt für dieses Ergebnis insbesondere darauf ab, dass die Bauherrin das Haus in einer nach Sachverständigengutachten „stark gehobenen“ Ausstattung errichten ließ und auch nach Kenntnis der vermeintlichen Baukostenüberschreitung Einsparvorschlägen des Architekten nicht gefolgt sei.
Hinweis
Der hier in Haftung genommene Planer ist, obwohl er wahrlich vieles falsch gemacht hat, glimpflich davon gekommen. Wie in der Parallelbesprechung schon dargestellt, war seine Kommunikation im Hinblick auf eine mögliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze weitgehend kontraproduktiv. Darüber hinaus unterließ er die kontinuierliche Information der Bauherrin über den jeweiligen Kostenstand.
Schließlich wird ihm vorzuwerfen sein (was die Gerichte nicht einmal thematisierten), dass er nicht von Anfang an das mögliche Budget der Bauherrin konkret erfragte und ermittelte (bzw., so man unterstellen wollte, dass die Bauherrin überhaupt gar kein Budget hatte, jedenfalls die entsprechenden Fragen an die Bauherrin stellte und dokumentierte). Der BGH hat mit seinem Urteil vom 21.03.2013 klargestellt, dass ein Planer im Rahmen der Grundlagenermittlung selbstverständlich auch das Budget des Bauherrn zu ermitteln hat. Planer werden meines Erachtens in Prozessen nicht argumentieren können, der Bauherr habe ihnen doch sein Budget gar nicht mitgeteilt; denn es ist Pflicht des Planers, nach dem Budget zu fragen. Für das Ergebnis des Prozesses spielt diese weitere Pflichtverletzung des Architekten allerdings wohl auch keine Rolle; denn aufgrund des Verhaltens der Bauherrin konnte man wohl davon ausgehen, dass diese ihr Budget wohl selber nicht kannte bzw. im Laufe des Bauvorhabens in eigener Verantwortung immer weiter erhöhte.
Der hier in Haftung genommene Planer ist, obwohl er wahrlich vieles falsch gemacht hat, glimpflich davon gekommen. Wie in der Parallelbesprechung schon dargestellt, war seine Kommunikation im Hinblick auf eine mögliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze weitgehend kontraproduktiv. Darüber hinaus unterließ er die kontinuierliche Information der Bauherrin über den jeweiligen Kostenstand.
Schließlich wird ihm vorzuwerfen sein (was die Gerichte nicht einmal thematisierten), dass er nicht von Anfang an das mögliche Budget der Bauherrin konkret erfragte und ermittelte (bzw., so man unterstellen wollte, dass die Bauherrin überhaupt gar kein Budget hatte, jedenfalls die entsprechenden Fragen an die Bauherrin stellte und dokumentierte). Der BGH hat mit seinem Urteil vom 21.03.2013 klargestellt, dass ein Planer im Rahmen der Grundlagenermittlung selbstverständlich auch das Budget des Bauherrn zu ermitteln hat. Planer werden meines Erachtens in Prozessen nicht argumentieren können, der Bauherr habe ihnen doch sein Budget gar nicht mitgeteilt; denn es ist Pflicht des Planers, nach dem Budget zu fragen. Für das Ergebnis des Prozesses spielt diese weitere Pflichtverletzung des Architekten allerdings wohl auch keine Rolle; denn aufgrund des Verhaltens der Bauherrin konnte man wohl davon ausgehen, dass diese ihr Budget wohl selber nicht kannte bzw. im Laufe des Bauvorhabens in eigener Verantwortung immer weiter erhöhte.
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck