https://www.baunetz.de/recht/Architekt_schuldet_nicht_nur_mangelfreie_Errichtung_des_Bauwerkes__44304.html
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Architekt schuldet nicht nur mangelfreie Errichtung des Bauwerkes!
Ein Architekt schuldet nicht nur die Leistungen, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind, sondern i.d.R. auch darüber hinausgehende selbständige Teilerfolge; der Umfang der geschuldeten Leistungen sowie der Teilerfolge ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientierte vertragliche Vereinbarung ist im Regelfall dahin auszulegen, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teil des Gesamterfolges schuldet.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Für die Frage, ob den Architekten eine Haftung treffen kann, ist zunächst die geschuldetete Leistung, d.h. der Umfang der Pflichten des Architekten zu ermitteln.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 24.06.2004 - VII ZR 259/02)
Ein Bauherr kürzt das ihm durch seinen Architekten in Rechnung gestellte Honorar für die Leistungsphase 2 (7 %) um 0,3 % wegen – unstreitig – nicht erbrachter „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“ (vgl. § 15 II Nr. 2 linke Spalte, letzter Abs.). Der Bauherr argumentiert, der Architekt habe ihm die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse auf Grund des Architektenvertrages (als Teilleistungserfolg) geschuldet. Der Architekt hingegen beruft sich darauf, dass der Architektenvertrag ein Werkvertrag sei und er lediglich diejenigen Leistungen schulde, die erforderlich seien, um ein mängelfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse gehörten hierzu nicht. Die von ihm geschuldeten Leistungen habe er mangelfrei erbracht.
Sowohl das Berufungsgericht als auch der BGH beschäftigten sich zunächst mit der Frage, was genau der Architekt dem Bauherrn geschuldet habe. Denn für den Fall, dass seitens des Architekten die „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“ gar nicht geschuldet sei, könne der Bauherr hieraus auch keine Honorarminderung – egal auf welchem Wege – herleiten.
Sowohl das Berufungsgericht als auch der BGH nehmen im Ergebnis an, dass die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse geschuldet sei und die Nichterbringung zu einer Honorarminderung führen kann. Das Berufungsgericht bezieht sich allerdings zur Begründung dieses Ergebnisses lediglich auf die weitgehend vertretenen Ansichten zu den sogenannten „zentralen Leistungen“ (s. hierzu unter Honorar / unvollständige Teil-Leistung); es stuft die „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“ als zentrale Leistung ein und rechtfertigt somit eine Honorarkürzung.
Dem gegenüber stellte der BGH fest, dass es für die Frage, ob die Nichterbringung einer Leistung zu einer Honorarminderung führen könne, nicht (entsprechend der Lehre zu den zentralen Leistungen) darauf ankäme, ob eine in der HOAI beschriebene Leistung als zentral einzustufen sei oder nicht. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24.10.1996 (s. unter Haftung / .. / Grundsatzurteil I) betont der BGH erneut, dass die Leistungsbeschreibungen der HOAI lediglich Honorartatbestände und nicht zur Bestimmung des seitens des Architekten geschuldeten Erfolges geeignet seien. Vielmehr seien Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen des Architekten durch eine Auslegung des Vertrages zu ermitteln. In seinem neuen Urteil führt der BGH nunmehr weiter aus, dass der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg i.d.R. nicht darauf beschränkt sei, dass dieser allein die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerkes erforderlich seien; nach dem Grundsatz einer interessensgerechten Auslegung des Vertrages ergäben die Interessen des Auftraggebers, dass der Architekt auch einzelnen Arbeitsschritte als Teilerfolge zu erbringen habe:
Der Auftraggeber habe im Regelfall ein Interesse an solchen Arbeitsschritten,
- die als Vorgaben auf Grund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können;
- die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat,
- die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen,
- sowie die erforderlich sind, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerks und dessen Bewirtschaftung zu planen.
Der BGH stellt weiter fest, dass eine vertragliche Vereinbarung, die sich an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiere (wie die meisten gängigen Musterverträge und auch der hier angebotene, vgl. unter Muster / Architektenvertrag) im Regelfall so auszulegen sei, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte (also wohl insb. die einzelnen Grundleistungen der Leistungsbilder der HOAI, z.B. § 15 II) als Teil des Gesamterfolges schulde.
(Zu den Rechtsfolgen der unstreitig fehlenden Erbringung der Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse s. unter Haftung / .. / Abschied vom Begriff der zeintralen Leistungen.)
(nach BGH , Urt. v. 24.06.2004 - VII ZR 259/02)
Ein Bauherr kürzt das ihm durch seinen Architekten in Rechnung gestellte Honorar für die Leistungsphase 2 (7 %) um 0,3 % wegen – unstreitig – nicht erbrachter „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“ (vgl. § 15 II Nr. 2 linke Spalte, letzter Abs.). Der Bauherr argumentiert, der Architekt habe ihm die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse auf Grund des Architektenvertrages (als Teilleistungserfolg) geschuldet. Der Architekt hingegen beruft sich darauf, dass der Architektenvertrag ein Werkvertrag sei und er lediglich diejenigen Leistungen schulde, die erforderlich seien, um ein mängelfreies Bauwerk entstehen zu lassen. Die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse gehörten hierzu nicht. Die von ihm geschuldeten Leistungen habe er mangelfrei erbracht.
Sowohl das Berufungsgericht als auch der BGH beschäftigten sich zunächst mit der Frage, was genau der Architekt dem Bauherrn geschuldet habe. Denn für den Fall, dass seitens des Architekten die „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“ gar nicht geschuldet sei, könne der Bauherr hieraus auch keine Honorarminderung – egal auf welchem Wege – herleiten.
Sowohl das Berufungsgericht als auch der BGH nehmen im Ergebnis an, dass die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse geschuldet sei und die Nichterbringung zu einer Honorarminderung führen kann. Das Berufungsgericht bezieht sich allerdings zur Begründung dieses Ergebnisses lediglich auf die weitgehend vertretenen Ansichten zu den sogenannten „zentralen Leistungen“ (s. hierzu unter Honorar / unvollständige Teil-Leistung); es stuft die „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“ als zentrale Leistung ein und rechtfertigt somit eine Honorarkürzung.
Dem gegenüber stellte der BGH fest, dass es für die Frage, ob die Nichterbringung einer Leistung zu einer Honorarminderung führen könne, nicht (entsprechend der Lehre zu den zentralen Leistungen) darauf ankäme, ob eine in der HOAI beschriebene Leistung als zentral einzustufen sei oder nicht. Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24.10.1996 (s. unter Haftung / .. / Grundsatzurteil I) betont der BGH erneut, dass die Leistungsbeschreibungen der HOAI lediglich Honorartatbestände und nicht zur Bestimmung des seitens des Architekten geschuldeten Erfolges geeignet seien. Vielmehr seien Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen des Architekten durch eine Auslegung des Vertrages zu ermitteln. In seinem neuen Urteil führt der BGH nunmehr weiter aus, dass der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg i.d.R. nicht darauf beschränkt sei, dass dieser allein die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerkes erforderlich seien; nach dem Grundsatz einer interessensgerechten Auslegung des Vertrages ergäben die Interessen des Auftraggebers, dass der Architekt auch einzelnen Arbeitsschritte als Teilerfolge zu erbringen habe:
Der Auftraggeber habe im Regelfall ein Interesse an solchen Arbeitsschritten,
- die als Vorgaben auf Grund der Planung des Architekten für die Bauunternehmer erforderlich sind, damit diese die Planung vertragsgerecht umsetzen können;
- die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat,
- die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen,
- sowie die erforderlich sind, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerks und dessen Bewirtschaftung zu planen.
Der BGH stellt weiter fest, dass eine vertragliche Vereinbarung, die sich an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiere (wie die meisten gängigen Musterverträge und auch der hier angebotene, vgl. unter Muster / Architektenvertrag) im Regelfall so auszulegen sei, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte (also wohl insb. die einzelnen Grundleistungen der Leistungsbilder der HOAI, z.B. § 15 II) als Teil des Gesamterfolges schulde.
(Zu den Rechtsfolgen der unstreitig fehlenden Erbringung der Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse s. unter Haftung / .. / Abschied vom Begriff der zeintralen Leistungen.)
Hinweis
Das Urteil stellt eine konsequente Fortsetzung des bereits im Jahr 1996 ergangenen Urteils des BGH (vgl. unter Haftung / .. / Grundsatzurteil I) dar. Dabei ist für die Praxis weniger erheblich, dass der BGH sich zur Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Architekt im einzelnen schulde, streng an den Vertrag und eben nicht an der Lehre zu den zentralen Leistungen orientiert; denn beide Wege können durchaus und ohne weiteres – wie auch im besprochenen Fall – zum gleichen Ergebnis führen:
Die Lehre zu den zentralen Leistungen bewertet die Teilleistung „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“ als zentral und damit honorarrelevant, der BGH legt den Vertrag aus und kommt – da der Vertrag auf die HOAI § 15 verweist – zu dem Ergebnis, dass die „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“ als einzelner Arbeitsschritt und Teilerfolg geschuldet sei.
Das eigentlich an dem Urteil Herauszuhebende ist, dass der BGH offensichtlich den Kreis der von dem Architekten geschuldeten Leistungen, die bei Nichterbringung zu einer Honorarminderung führen können, sehr viel weiter schlägt, als die Lehre von den zentralen Leistungen. Nach den obigen Ausführungen des Gerichtes wäre z.B. zu schließen, dass der Architekt i.d.R. auch solche Leistungen schuldet, die von der Lehre zu den zentralen Leistungen bisher eben nicht als zentral und damit nicht honorarrelevant eingestuft wurden, z.B. Bautagebuch, Auflistung der Gewährleistungsansprüche.
Wenn sich (darüber hinaus) ein Vertrag an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiert, so sollen nach Ansicht des BGH offensichtlich sämtliche als Grundleistungen beschriebene Arbeitsschritte durch den Architekten als Teilerfolg geschuldet sein (wobei nach den obigen allgemeinen Ausführungen zu dem geschuldeten Leistungsumfang unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers sich nach Ansicht des Unterzeichners ein erheblicher Unterschied zu dem geschuldeten Umfang entsprechend der in § 15 II aufgezählten Grundleistungen gar nicht mehr ergibt).
Im Ergebnis könnte damit das neue Urteil des BGH dazu führen, dass - im Gegensatz zur Lehre von den zentralen Leistungen - jeder Wegfall einer Grundleistung grundsätzlich zu einer Honorarminderung führen kann (unter welchen weiteren Voraussetzungen, s. unter Haftung / .. / Abschied vom Begriff der zeintralen Leistungen).
Das Urteil stellt eine konsequente Fortsetzung des bereits im Jahr 1996 ergangenen Urteils des BGH (vgl. unter Haftung / .. / Grundsatzurteil I) dar. Dabei ist für die Praxis weniger erheblich, dass der BGH sich zur Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Architekt im einzelnen schulde, streng an den Vertrag und eben nicht an der Lehre zu den zentralen Leistungen orientiert; denn beide Wege können durchaus und ohne weiteres – wie auch im besprochenen Fall – zum gleichen Ergebnis führen:
Die Lehre zu den zentralen Leistungen bewertet die Teilleistung „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“ als zentral und damit honorarrelevant, der BGH legt den Vertrag aus und kommt – da der Vertrag auf die HOAI § 15 verweist – zu dem Ergebnis, dass die „Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse“ als einzelner Arbeitsschritt und Teilerfolg geschuldet sei.
Das eigentlich an dem Urteil Herauszuhebende ist, dass der BGH offensichtlich den Kreis der von dem Architekten geschuldeten Leistungen, die bei Nichterbringung zu einer Honorarminderung führen können, sehr viel weiter schlägt, als die Lehre von den zentralen Leistungen. Nach den obigen Ausführungen des Gerichtes wäre z.B. zu schließen, dass der Architekt i.d.R. auch solche Leistungen schuldet, die von der Lehre zu den zentralen Leistungen bisher eben nicht als zentral und damit nicht honorarrelevant eingestuft wurden, z.B. Bautagebuch, Auflistung der Gewährleistungsansprüche.
Wenn sich (darüber hinaus) ein Vertrag an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiert, so sollen nach Ansicht des BGH offensichtlich sämtliche als Grundleistungen beschriebene Arbeitsschritte durch den Architekten als Teilerfolg geschuldet sein (wobei nach den obigen allgemeinen Ausführungen zu dem geschuldeten Leistungsumfang unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers sich nach Ansicht des Unterzeichners ein erheblicher Unterschied zu dem geschuldeten Umfang entsprechend der in § 15 II aufgezählten Grundleistungen gar nicht mehr ergibt).
Im Ergebnis könnte damit das neue Urteil des BGH dazu führen, dass - im Gegensatz zur Lehre von den zentralen Leistungen - jeder Wegfall einer Grundleistung grundsätzlich zu einer Honorarminderung führen kann (unter welchen weiteren Voraussetzungen, s. unter Haftung / .. / Abschied vom Begriff der zeintralen Leistungen).
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck