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Architekt schuldet kritische Überprüfung von Sonderfachmann!
Eine Haftung des Architekten kann in Betracht kommen, wenn er Fehler eines Sonderfachmanns nicht erkennt, obwohl er dies bei entsprechender Sorgfalt hätte erkennen können.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.04.2004 - 5 U 144/03)
Ein Architekt war mit der Planung eines Fitnesscenters beauftragt. Der Bauherr beauftragt einen Brandschutzsachverständigen mit der Erstellung eines Brandschutzgutachtens. Die Baubehörde erteilte Auflagen zum Brandschutz, weil das Gutachten die Benutzerzahl zu hoch angesetzt hatte.
Das Gericht wies eine Haftung des Architekten, der die Benutzerzahl übernommen hatte, in diesem Fall ab. Der Brandschutzsachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Architekten. Allerdings kann eine Haftung des Architekten in Betracht kommen, wenn er Fehler eines Sonderfachmannes nicht erkennt, obwohl er dies bei entsprechender Sorgfalt hätte können und daraus dem Bauherrn Schäden entstehen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht vor. Dem Planverfasser obliege es nicht, die Gutachten des Sonderfachmannes in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, hier Anwendbarkeit der VersammlungstättenVO. Das sei Sache des Bauordnungsamtes. Der Planverfasser habe lediglich den Sonderfachmann zutreffend über das geplante Bauvorhaben zu informieren und ihn in tatsächlicher Hinsicht auf dem Laufenden zu halten.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 29.04.2004 - 5 U 144/03)
Ein Architekt war mit der Planung eines Fitnesscenters beauftragt. Der Bauherr beauftragt einen Brandschutzsachverständigen mit der Erstellung eines Brandschutzgutachtens. Die Baubehörde erteilte Auflagen zum Brandschutz, weil das Gutachten die Benutzerzahl zu hoch angesetzt hatte.
Das Gericht wies eine Haftung des Architekten, der die Benutzerzahl übernommen hatte, in diesem Fall ab. Der Brandschutzsachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Architekten. Allerdings kann eine Haftung des Architekten in Betracht kommen, wenn er Fehler eines Sonderfachmannes nicht erkennt, obwohl er dies bei entsprechender Sorgfalt hätte können und daraus dem Bauherrn Schäden entstehen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht vor. Dem Planverfasser obliege es nicht, die Gutachten des Sonderfachmannes in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, hier Anwendbarkeit der VersammlungstättenVO. Das sei Sache des Bauordnungsamtes. Der Planverfasser habe lediglich den Sonderfachmann zutreffend über das geplante Bauvorhaben zu informieren und ihn in tatsächlicher Hinsicht auf dem Laufenden zu halten.
Hinweis
Es geht hier um das Brandschutzkonzept, das Sache eines Sonderfachmanns ist. Die Haftung des Architekten hört dort allerdings wie das Gericht andeutet nicht ohne weiteres auf. In anderen Bereichen ist schon geurteilt worden, dass der Architekt sich auch nicht darauf berufen können soll, dass eine Spezialfirma am Werke gewesen sei. Selbst ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebe den bauleitenden Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung und Koordination; soweit Pläne und Planungen Dritter zur Ausführung gelangen, dürfe ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit Kritik möglich und zumutbar sei (vgl. Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und Architekt).
Es geht hier um das Brandschutzkonzept, das Sache eines Sonderfachmanns ist. Die Haftung des Architekten hört dort allerdings wie das Gericht andeutet nicht ohne weiteres auf. In anderen Bereichen ist schon geurteilt worden, dass der Architekt sich auch nicht darauf berufen können soll, dass eine Spezialfirma am Werke gewesen sei. Selbst ein grundsätzlich berechtigtes Vertrauen in die Kompetenz eines Spezialisten enthebe den bauleitenden Architekten nicht der Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Kontrolle im Rahmen seiner Bauüberwachung und Koordination; soweit Pläne und Planungen Dritter zur Ausführung gelangen, dürfe ein Architekt diese nicht kritiklos übernehmen, soweit Kritik möglich und zumutbar sei (vgl. Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und Architekt).
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Spezialisten
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Spezialisten
Haftung / weitere Beteiligte
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck