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Architekt schuldet Koordination und Information der Sonderfachleute!
Eine Haftung des Architekten kann in Betracht kommen, wenn er den Statiker nicht ausreichend informiert und der Statiker für den Architekten erkennbar in seiner Tragwerksplanung von noch vor Baubeginn zu überprüfenden Werten ausgeht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und sons. Fachplanern.
Beispiel
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 27.07.2004 - 3 U 575/03)
Ein Architekt war mit der Planung eines Umbauvorhabens beauftragt. Der Bauherr beauftragt einen Statiker mit der Tragwerksplanung. Mangels vorliegenden Bodengrundgutachtens legte der Statiker seiner Berechnung eine angenommene Bodenpressung zu Grunde. In seiner Planung vermerkte der Statiker, dass die Zulässigkeit dieser Annahme vor Baubeginn zu prüfen sei.
Es stellte sich sodann heraus, dass die Bodenverhältnisse zusätzliche Gründungsmaßnahmen erforderten. Bauherr und Architekt meinen, dass der Statiker hätte auf die Notwendigkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens vor Beginn seiner Berechnung hinweisen müssen.
Das Gericht folgt dieser Ansicht nicht. Vielmehr habe sich der Statiker an die Vorgaben des Objektplaners, d. h. des Architekten, zu halten. Eine Hinweispflicht zur Notwendigkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens bestand daher nicht. Solange der Architekt eine Baugrunduntersuchung nicht veranlasst hat, muss der Statiker seinen Berechnungen daher zunächst eine angenommene Bodenpressung zugrunde legen, die anschließend von dem zuständigen Fachmann auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ist. Der Statiker genüge im übrigen seiner Hinweispflicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Tragwerksplanung, wenn er den Architekten in der Statik darauf hinweist, dass die Zulässigkeit der angenommenen Bodenpressung vor Baubeginn zu prüfen ist.
(nach OLG Koblenz , Urt. v. 27.07.2004 - 3 U 575/03)
Ein Architekt war mit der Planung eines Umbauvorhabens beauftragt. Der Bauherr beauftragt einen Statiker mit der Tragwerksplanung. Mangels vorliegenden Bodengrundgutachtens legte der Statiker seiner Berechnung eine angenommene Bodenpressung zu Grunde. In seiner Planung vermerkte der Statiker, dass die Zulässigkeit dieser Annahme vor Baubeginn zu prüfen sei.
Es stellte sich sodann heraus, dass die Bodenverhältnisse zusätzliche Gründungsmaßnahmen erforderten. Bauherr und Architekt meinen, dass der Statiker hätte auf die Notwendigkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens vor Beginn seiner Berechnung hinweisen müssen.
Das Gericht folgt dieser Ansicht nicht. Vielmehr habe sich der Statiker an die Vorgaben des Objektplaners, d. h. des Architekten, zu halten. Eine Hinweispflicht zur Notwendigkeit der Einholung eines Bodengrundgutachtens bestand daher nicht. Solange der Architekt eine Baugrunduntersuchung nicht veranlasst hat, muss der Statiker seinen Berechnungen daher zunächst eine angenommene Bodenpressung zugrunde legen, die anschließend von dem zuständigen Fachmann auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ist. Der Statiker genüge im übrigen seiner Hinweispflicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Tragwerksplanung, wenn er den Architekten in der Statik darauf hinweist, dass die Zulässigkeit der angenommenen Bodenpressung vor Baubeginn zu prüfen ist.
Hinweis
Vorsicht ist allseits geboten. Maßgeblich kommt es auf die geschuldeten Leistungen an. Der erste Ansatzpunkt liegt bereits in der Grundlagenermittlung und der Entscheidung, ob überhaupt ein Bodengrundgutachten einzuholen ist und gegebenenfalls wann.
Gegenstand des Ingenieurvertrages des Statikers waren nur die Leistungsphasen 1 - 6 und 8 gemäß § 64 HOAI sowie die Wärmeschutzberechnung. Die Leistungsphasen des § 64 HOAI umfassen nicht Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung, welche in § 92 HOAI geregelt sind und deshalb gesondert in Auftrag gegeben werden müssen. Dieses Leistungsbild wird im Rahmen der Beschreibung des Leistungsbildes in § 64 Abs. 3 HOAI lediglich unter Nr. 2 (Vorplanung) erwähnt, wo als Besondere Leistung aufgeführt ist: Aufstellen eines Lastenplanes, "zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung". Eine Baugrundbeurteilung schuldete der Statiker daher in diesem Fall nicht.
Vorsicht ist allseits geboten. Maßgeblich kommt es auf die geschuldeten Leistungen an. Der erste Ansatzpunkt liegt bereits in der Grundlagenermittlung und der Entscheidung, ob überhaupt ein Bodengrundgutachten einzuholen ist und gegebenenfalls wann.
Gegenstand des Ingenieurvertrages des Statikers waren nur die Leistungsphasen 1 - 6 und 8 gemäß § 64 HOAI sowie die Wärmeschutzberechnung. Die Leistungsphasen des § 64 HOAI umfassen nicht Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung, welche in § 92 HOAI geregelt sind und deshalb gesondert in Auftrag gegeben werden müssen. Dieses Leistungsbild wird im Rahmen der Beschreibung des Leistungsbildes in § 64 Abs. 3 HOAI lediglich unter Nr. 2 (Vorplanung) erwähnt, wo als Besondere Leistung aufgeführt ist: Aufstellen eines Lastenplanes, "zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung". Eine Baugrundbeurteilung schuldete der Statiker daher in diesem Fall nicht.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt und sons. Fachplaner
Haftung
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck