https://www.baunetz.de/recht/Architekt_muss_kaufmaennischen_Bestaetigungsschreiben_des_Bauunternehmens_widersprechen_44384.html
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Architekt muss kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Bauunternehmens widersprechen
Schickt ein bauausführendes Unternehmen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben an den Architekten des Bauherren, so muss der Architekt für den Bauherren gegebenenfalls dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben unverzüglich widersprechen; erfolgt der Widerspruch nicht, so muss der Bauherr die durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben bewirkten Vereinbarungen gegen sich gelten lassen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
Nach der Einholung und Prüfung von (mehreren) Angeboten ist insbesondere die Vorbereitung der Vertragsbedingungen haftungsträchtig.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 6 und 7 schuldet der Architekt eine ordnungsgemäße Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe.
Nach der Einholung und Prüfung von (mehreren) Angeboten ist insbesondere die Vorbereitung der Vertragsbedingungen haftungsträchtig.
Beispiel
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 09.11.2004 - 4 U 729/03, 4 U 76/04)
Ein Arzt erwarb aus einem noch zu errichtenden Bauvorhaben eine Sondereigentumseinheit zum Zwecke des Betriebes einer Kinderarztpraxis. Im Rahmen der Erstellung des Bauvorhabens wurde für die Räume der Kinderarztpraxis u.a. ein Kautschuk–Bodenbelag ausgeschrieben, Farbe nach Bemusterung. Ein Fachunternehmen bot einen entsprechenden Bodenbelag-Noraplan+ an und erhielt für die Bodenbelagsarbeiten den Zuschlag. Kurz vor dem vereinbarten Verlegentermin stellte sich heraus, dass der vorgesehene Bodenbelag kurzfristig nicht lieferbar war. Der Arzt suchte darauf hin in Absprache mit dem Unternehmen einen neuen Belag aus, bei dem es sich allerdings um einen PVC-Belag handelte. Das Bauunternehmen schickte in der Folge ein Telefax an den Architekten des Bauherren, der mit den Vergabeleistungen beauftragt worden war. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
"der Ordnung halber möchten wir Ihnen die Bemusterung für o.g. Bauvorhaben wie folgt bestätigen:..., alle übrigen Räume: Mipolam Flair 490..."
Das Bestätigungsschreiben blieb ohne Reaktion. Sodann wurde der Bodenbelag verlegt. In der Folgezeit rügte der Arzt verschiedene Mängel des verlegten Bodenbelages. Der Bauherr hielt entsprechend Werklohn des Fachunternehmens zurück und begründete dies u.a. auch damit, dass das Fachunternehmen den falschen Belag, eben nicht Kautschukbelag sondern PVC-Belag, verlegt habe. Das Bauunternehmen berief sich auf die Vereinbarung mit dem Arzt sowie auf die Bestätigung gegenüber dem Architekten und klagte den restlichen Werklohn ein.
Mit Erfolg. Das OLG folgte nicht dem Argument des Bauherren, der sich auf die ursprüngliche Ausschreibung von einem Kautschukbelag berief. Das Gericht ging vielmehr von einer auch gegenüber dem Bauherren wirksamen Änderung des Vertrage aus. Diese Änderung sei zustande gekommen durch das Bestätigungsschreiben des Fachunternehmens gegenüber dem Architekten. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. Vertrag / .. / Grundsätzliche Voraussetzungen) gelten nach Ansicht des Gerichtes sowohl für den Bauherren (da Bauträger) als auch für den Architekten. Entsprechend hätte der Architekt der im Bestätigungsschreiben enthaltenen Vertragsänderung widersprechen müssen, wenn er die Vertragsänderung hätte verhindern wollen. Der Widerspruch sei aber unstreitig nicht erfolgt. Den fehlenden Widerspruch des Architekten müsse sich der Bauherr zurechnen lassen. Denn eine grundsätzliche Vertretungsbefugnis des Architekten für den Bauherren stehe für dieses Bauvorhaben außer Streit.
(nach OLG Saarbrücken , Urt. v. 09.11.2004 - 4 U 729/03, 4 U 76/04)
Ein Arzt erwarb aus einem noch zu errichtenden Bauvorhaben eine Sondereigentumseinheit zum Zwecke des Betriebes einer Kinderarztpraxis. Im Rahmen der Erstellung des Bauvorhabens wurde für die Räume der Kinderarztpraxis u.a. ein Kautschuk–Bodenbelag ausgeschrieben, Farbe nach Bemusterung. Ein Fachunternehmen bot einen entsprechenden Bodenbelag-Noraplan+ an und erhielt für die Bodenbelagsarbeiten den Zuschlag. Kurz vor dem vereinbarten Verlegentermin stellte sich heraus, dass der vorgesehene Bodenbelag kurzfristig nicht lieferbar war. Der Arzt suchte darauf hin in Absprache mit dem Unternehmen einen neuen Belag aus, bei dem es sich allerdings um einen PVC-Belag handelte. Das Bauunternehmen schickte in der Folge ein Telefax an den Architekten des Bauherren, der mit den Vergabeleistungen beauftragt worden war. In dem Schreiben heißt es auszugsweise:
"der Ordnung halber möchten wir Ihnen die Bemusterung für o.g. Bauvorhaben wie folgt bestätigen:..., alle übrigen Räume: Mipolam Flair 490..."
Das Bestätigungsschreiben blieb ohne Reaktion. Sodann wurde der Bodenbelag verlegt. In der Folgezeit rügte der Arzt verschiedene Mängel des verlegten Bodenbelages. Der Bauherr hielt entsprechend Werklohn des Fachunternehmens zurück und begründete dies u.a. auch damit, dass das Fachunternehmen den falschen Belag, eben nicht Kautschukbelag sondern PVC-Belag, verlegt habe. Das Bauunternehmen berief sich auf die Vereinbarung mit dem Arzt sowie auf die Bestätigung gegenüber dem Architekten und klagte den restlichen Werklohn ein.
Mit Erfolg. Das OLG folgte nicht dem Argument des Bauherren, der sich auf die ursprüngliche Ausschreibung von einem Kautschukbelag berief. Das Gericht ging vielmehr von einer auch gegenüber dem Bauherren wirksamen Änderung des Vertrage aus. Diese Änderung sei zustande gekommen durch das Bestätigungsschreiben des Fachunternehmens gegenüber dem Architekten. Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (vgl. Vertrag / .. / Grundsätzliche Voraussetzungen) gelten nach Ansicht des Gerichtes sowohl für den Bauherren (da Bauträger) als auch für den Architekten. Entsprechend hätte der Architekt der im Bestätigungsschreiben enthaltenen Vertragsänderung widersprechen müssen, wenn er die Vertragsänderung hätte verhindern wollen. Der Widerspruch sei aber unstreitig nicht erfolgt. Den fehlenden Widerspruch des Architekten müsse sich der Bauherr zurechnen lassen. Denn eine grundsätzliche Vertretungsbefugnis des Architekten für den Bauherren stehe für dieses Bauvorhaben außer Streit.
Hinweis
Das Urteil sollte von Architekten mit Aufmerksamkeit wahrgenommen werden. Zumindest im Rahmen ihrer Vollmacht (vgl. hierzu Vollmacht) sollen Architekten nach Ansicht des OLG Saarbrücken verpflichtet sein, auf etwaige kaufmännische Bestätigungsschreiben vom Bauunternehmen zu reagieren, d.h. konkret, gegebenenfalls zu widersprechen. Architekten sollten also aufpassen, wenn ihnen vertragliche Vereinbarungen oder Änderungen per kaufmännischen Bestätigungsschreiben durch bauausführende Unternehmen zugeleitet werden; hier bedarf es in jedem Fall einer genaue Prüfung, ob die Bestätigung nicht zu einer Vereinbarung oder zu Änderungen führt, die seitens des Bauherren überhaupt nicht gewollt sind.
Das Urteil sollte von Architekten mit Aufmerksamkeit wahrgenommen werden. Zumindest im Rahmen ihrer Vollmacht (vgl. hierzu Vollmacht) sollen Architekten nach Ansicht des OLG Saarbrücken verpflichtet sein, auf etwaige kaufmännische Bestätigungsschreiben vom Bauunternehmen zu reagieren, d.h. konkret, gegebenenfalls zu widersprechen. Architekten sollten also aufpassen, wenn ihnen vertragliche Vereinbarungen oder Änderungen per kaufmännischen Bestätigungsschreiben durch bauausführende Unternehmen zugeleitet werden; hier bedarf es in jedem Fall einer genaue Prüfung, ob die Bestätigung nicht zu einer Vereinbarung oder zu Änderungen führt, die seitens des Bauherren überhaupt nicht gewollt sind.
Verweise
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Haftung
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Vertrag / Vollmacht
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe / Vorbereitung der Vertragsunterlagen
Haftung
Haftung / Lph 6, 7 Fehler bei der Vergabe
Haftung / Lph 8-9 sonstige Pflichten
Vertrag / Vollmacht
Vertrag / Vollmacht / originäre Vollmacht
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck