https://www.baunetz.de/recht/Architekt_muss_auf_die_Beiziehung_von_Gutachten_und_Sonderfachleuten_im_Zweifel_bestehen._4727810.html
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Architekt muss auf die Beiziehung von Gutachten und Sonderfachleuten im Zweifel bestehen.
Der Architekt schuldet einen Werkerfolg. In dem Zusammenhang muss er auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Gutachten und Einschaltung von Sonderfachleuten hinweisen und im Zweifel darauf bestehen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Hinblick auf einen reibungslosen Ablauf der Bauvorhabens obliegt dem Architekten eine Koordinierungspflicht.
Beispiel
(nach OLG Karlsruhe , - 19 U 32/13; BGH, Beschluss vom 02.12.2015 VII ZR 50/15 NZB zurückgewiesen)
Der Architekt wird mit der Sanierung eines Schwimmbades beauftragt. Wegen naheliegender Wohnbebauung drängen sich Probleme zur Einhaltung des Schallschutzes auf. Der Architekt teilt seinem Auftraggeber unter anderem mit, keine Verantwortung für eine mögliche Baugenehmigung in Sachen Lärmschutz zu übernehmen. Hierfür sei Projektsteuerung und Lärmgutachter verantwortlich. Geplant wird trotzdem und die Genehmigung wird nicht erteilt. Der Bauherr verlangt das Architektenhonorar zurückgezahlt. Das Gericht gibt ihm recht. Die Planung des Architekten blieb mangelbehaftet. Sie war nicht dauerhaft genehmigungsfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Architekt gegebenenfalls nicht mit der Fachplanung beauftragt war. Er hätte darauf drängen müssen, dass die Fachplanung beauftragt und insbesondere ein Lärmgutachten erstellt werden.
(nach OLG Karlsruhe , - 19 U 32/13; BGH, Beschluss vom 02.12.2015 VII ZR 50/15 NZB zurückgewiesen)
Der Architekt wird mit der Sanierung eines Schwimmbades beauftragt. Wegen naheliegender Wohnbebauung drängen sich Probleme zur Einhaltung des Schallschutzes auf. Der Architekt teilt seinem Auftraggeber unter anderem mit, keine Verantwortung für eine mögliche Baugenehmigung in Sachen Lärmschutz zu übernehmen. Hierfür sei Projektsteuerung und Lärmgutachter verantwortlich. Geplant wird trotzdem und die Genehmigung wird nicht erteilt. Der Bauherr verlangt das Architektenhonorar zurückgezahlt. Das Gericht gibt ihm recht. Die Planung des Architekten blieb mangelbehaftet. Sie war nicht dauerhaft genehmigungsfähig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Architekt gegebenenfalls nicht mit der Fachplanung beauftragt war. Er hätte darauf drängen müssen, dass die Fachplanung beauftragt und insbesondere ein Lärmgutachten erstellt werden.
Hinweis
Die Leistung des Architekten hört nicht mit der eigentlichen Planung und Bauleitung auf. Der Architekt muss seinen Auftraggeber grundsätzlich dazu drängen, dass sämtliche Untersuchungen unternommen werden, um eine erfolgreiche Planung zu erbringen. Gegebenenfalls hätte der Architekt sich durch einen richtigen Hinweis, der dem Bauherrn auch die Folgen ausbleibender Beauftragung eines Lärmschutzgutachtens aufzeigt, entlasten können. Dabei ist in der Regel die Frage zu stellen, ob sich ein vernünftiger Bauherr einem solchen umfassenden Hinweis verschlossen hätte.
Die Leistung des Architekten hört nicht mit der eigentlichen Planung und Bauleitung auf. Der Architekt muss seinen Auftraggeber grundsätzlich dazu drängen, dass sämtliche Untersuchungen unternommen werden, um eine erfolgreiche Planung zu erbringen. Gegebenenfalls hätte der Architekt sich durch einen richtigen Hinweis, der dem Bauherrn auch die Folgen ausbleibender Beauftragung eines Lärmschutzgutachtens aufzeigt, entlasten können. Dabei ist in der Regel die Frage zu stellen, ob sich ein vernünftiger Bauherr einem solchen umfassenden Hinweis verschlossen hätte.
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck