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Architekt muss Erfordernis der Kampfmittelfreiheit berücksichtigen!
Der planende Architekt ist auch ohne ausdrückliche Vereinbarung verpflichtet, die Kampfmittelfreiheit des Baugrundstücks überprüfen zu lassen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In den Leistungsphasen 1 - 5 führen Planungsfehler zu einer Haftung des Architekten.
Grundvoraussetzung einer fehlerfreien Planung ist zunächst die Einhaltung der "vertraglich oder gewöhnlich vorausgesetzten Beschaffenheit", insb. der allg. anerkannten Regeln der Technik und Baukunst.
Beispiel
(nach OLG Hamm , - Urteil vom 18.05.2021 – 24 U 48/20)
Ein Architekt wird unter anderem mit Planungsleistungen für eine Studentenwohnanlage beauftragt. Nach Fertigstellung des Neubaus weist die Feuerwehr den Bauherrn darauf hin, dass er versäumt habe, bei der Planung der Baumaßnahme einen Antrag auf Luftbildauswertung zu stellen; tatsächlich ergibt die Luftbildauswertung Hinweise auf Kampfmittelrückstände auf dem Grundstück. Aller Voraussicht nach wird dem Bauherrn ein erheblicher Schaden dadurch entstehen, dass er für eine nachträgliche Bodensondierung zur Kampfmittelüberprüfung erhebliche Mehrkosten haben wird, unter Umständen Aufbruch der Bodenplatte, Teilabriss o. ä.. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Klage statt. Der planende Architekt sei auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf die Kampfmittelfreiheit verpflichtet, das Problem der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen. Der Architekt habe hier weder eine Kampfmittelüberprüfung veranlasst, noch habe er den Bauherrn auf die entsprechenden Risiken aufmerksam gemacht. Das Gericht weist daraufhin, dass der Beginn eines Bauvorhabens in NRW den Nachweis der Kampfmittelfreiheit voraussetze.
Auch die weiteren Argumente des Architekten lässt das OLG nicht gelten:
Der Architekt argumentierte, dass in der Baugenehmigung kein Hinweis auf den Nachweis der Kampfmittelfreiheit enthalten gewesen sei; das Gericht machte darauf aufmerksam, dass in dem hier angewandten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 BauO NW die Kampfmittelfreiheit von der Bauaufsicht nicht geprüft werde.
Der Architekt verteidigte sich mit dem Hinweis darauf, dass im Bebauungsplan eine mögliche Kampfmittelbelastung nicht aufgeführt war; das Gericht verwies auf das Alter des vorliegenden Bebauungsplans, zur Zeit der Erstellung des Bebauungsplans sei eine solche Benennung noch nicht erforderlich gewesen.
Der Architekt wies auf das vorliegende Baugrundgutachten mit 30 Rammkernsondierungsbohrungen auf der kompletten Fläche des Grundstückes hin. Das Gericht meinte hierzu, dass anlässlich der Sondierungsbohrungen keine Detonationen ausgelöst worden seien, biete keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass deswegen von einer Kampfmittelfreiheit auszugehen sei.
Auch dass vorab auf dem Grundstück ein Altgebäude samt Keller abgerissen worden sei, entlaste den Architekten nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn eigentlich im Rahmen dieses Abbruchs bereits eine Kampfmittelprüfung hätte stattfinden müssen.
(nach OLG Hamm , - Urteil vom 18.05.2021 – 24 U 48/20)
Ein Architekt wird unter anderem mit Planungsleistungen für eine Studentenwohnanlage beauftragt. Nach Fertigstellung des Neubaus weist die Feuerwehr den Bauherrn darauf hin, dass er versäumt habe, bei der Planung der Baumaßnahme einen Antrag auf Luftbildauswertung zu stellen; tatsächlich ergibt die Luftbildauswertung Hinweise auf Kampfmittelrückstände auf dem Grundstück. Aller Voraussicht nach wird dem Bauherrn ein erheblicher Schaden dadurch entstehen, dass er für eine nachträgliche Bodensondierung zur Kampfmittelüberprüfung erhebliche Mehrkosten haben wird, unter Umständen Aufbruch der Bodenplatte, Teilabriss o. ä.. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung.
Das Oberlandesgericht Hamm gibt der Klage statt. Der planende Architekt sei auch ohne ausdrückliche Vereinbarung im Hinblick auf die Kampfmittelfreiheit verpflichtet, das Problem der Kampfmittelüberprüfung zu berücksichtigen. Der Architekt habe hier weder eine Kampfmittelüberprüfung veranlasst, noch habe er den Bauherrn auf die entsprechenden Risiken aufmerksam gemacht. Das Gericht weist daraufhin, dass der Beginn eines Bauvorhabens in NRW den Nachweis der Kampfmittelfreiheit voraussetze.
Auch die weiteren Argumente des Architekten lässt das OLG nicht gelten:
Der Architekt argumentierte, dass in der Baugenehmigung kein Hinweis auf den Nachweis der Kampfmittelfreiheit enthalten gewesen sei; das Gericht machte darauf aufmerksam, dass in dem hier angewandten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 2 BauO NW die Kampfmittelfreiheit von der Bauaufsicht nicht geprüft werde.
Der Architekt verteidigte sich mit dem Hinweis darauf, dass im Bebauungsplan eine mögliche Kampfmittelbelastung nicht aufgeführt war; das Gericht verwies auf das Alter des vorliegenden Bebauungsplans, zur Zeit der Erstellung des Bebauungsplans sei eine solche Benennung noch nicht erforderlich gewesen.
Der Architekt wies auf das vorliegende Baugrundgutachten mit 30 Rammkernsondierungsbohrungen auf der kompletten Fläche des Grundstückes hin. Das Gericht meinte hierzu, dass anlässlich der Sondierungsbohrungen keine Detonationen ausgelöst worden seien, biete keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass deswegen von einer Kampfmittelfreiheit auszugehen sei.
Auch dass vorab auf dem Grundstück ein Altgebäude samt Keller abgerissen worden sei, entlaste den Architekten nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn eigentlich im Rahmen dieses Abbruchs bereits eine Kampfmittelprüfung hätte stattfinden müssen.
Hinweis
Der Architekt hat nicht nur die Problematik der Kampfmittelfreiheit allgemein zu berücksichtigen, sondern er hat sie auch (insb. wegen des Vorlaufs von erforderlichen behördenseitigen Prüfungen) rechtzeitig zu berücksichtigen; anderenfalls kommt es zu Verzögerungen des Bauvorhabens, für die der Architekt möglicherweise einstehen müsste.
Der Architekt hat nicht nur die Problematik der Kampfmittelfreiheit allgemein zu berücksichtigen, sondern er hat sie auch (insb. wegen des Vorlaufs von erforderlichen behördenseitigen Prüfungen) rechtzeitig zu berücksichtigen; anderenfalls kommt es zu Verzögerungen des Bauvorhabens, für die der Architekt möglicherweise einstehen müsste.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck