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Architekt misst Höhenlage falsch ein: entfällt Haftpflichtversicherungsschutz?
Eine fehlerhafte Höheneinmessung durch einen Architekten, die bewirkt, dass ein Kellergeschoss entgegen der B-Plan-Festsetzungen zum Vollgeschoss wird, führt nicht ohne weiteres zu einem Entfall des Haftpflichtversicherungsschutzes.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Soweit ein Architekt eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, besteht Haftpflichtversicherungsschutz für seine freiberufliche Tätigkeit nach Maßgabe des Versicherungsvertrages.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsverträge (AHB; BBR/Arch) sind Fälle bestimmt, in denen ein Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Beispiel
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 06.10.1999 - 7 U 158/98 -, OLGR 2000, 150)
Im Bereich eines B-Plans ist eine zweigeschossige Bauweise vorgesehen. Ein Architekt berücksichtigt diese Vorgabe bei seiner Planung u. a. dadurch, dass die Oberkante Decke des Kellergeschosses im Mittel nicht mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt (§ 2 III BauO-Hessen 1993). Bei der späteren Einmessung der Höhenlage orientiert sich der Architekt zur Vermeidung größeren Aufwands an einem Kanal. Allerdings lag dieser Kanal höher als ursprünglich vorgesehen; dies bewirkte, dass das Gebäude ebenfalls eine höhere Lage erhielt und damit das Kellergeschoss zum Vollgeschoss wurde. Der Architekt wurde in Haftung genommen. Als er Erstattung von seiner Haftpflichtversicherung verlangt, beruft diese sich u. a. auf ein Schreiben des Architekten, aus welchem hervorgeht, dass dem Architekten die höhere Lage des Kanals bekannt war. Es liege damit eine bewusste Pflichtwidrigkeit des Architekten vor.
Das Gericht gibt der Erstattungsklage des Architekten statt. Die Haftpflichtversicherung könne sich nicht auf die Pflichtwidrigskeitsklausel berufen. Ein Ausschluss nach dieser Klausel setze voraus, dass der Architekt bewusst gegen ihn treffende Pflichten verstoßen habe, was sowohl die Kenntnis der Pflichten als auch das Wissen, wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müsse, voraussetze. Für das Vorliegen vorgenannter Voraussetzungen habe die Versicherung die Beweislast. Vorliegend sei ein entsprechender Beweis nicht geführt worden. Auch aus dem angesprochenen Schreiben ergäbe sich nicht ein Bewusstsein des Architekten, dass durch die Höherlegung des Kanals das Kellergeschoss zum Vollgeschoss werde. Die vorliegenden Umstände könnten schließlich auch nach den Grundsätzen des Anscheinbeweises nicht zu einer Beweislastumkehr führen.
(nach OLG Frankfurt , Urt. v. 06.10.1999 - 7 U 158/98 -, OLGR 2000, 150)
Im Bereich eines B-Plans ist eine zweigeschossige Bauweise vorgesehen. Ein Architekt berücksichtigt diese Vorgabe bei seiner Planung u. a. dadurch, dass die Oberkante Decke des Kellergeschosses im Mittel nicht mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt (§ 2 III BauO-Hessen 1993). Bei der späteren Einmessung der Höhenlage orientiert sich der Architekt zur Vermeidung größeren Aufwands an einem Kanal. Allerdings lag dieser Kanal höher als ursprünglich vorgesehen; dies bewirkte, dass das Gebäude ebenfalls eine höhere Lage erhielt und damit das Kellergeschoss zum Vollgeschoss wurde. Der Architekt wurde in Haftung genommen. Als er Erstattung von seiner Haftpflichtversicherung verlangt, beruft diese sich u. a. auf ein Schreiben des Architekten, aus welchem hervorgeht, dass dem Architekten die höhere Lage des Kanals bekannt war. Es liege damit eine bewusste Pflichtwidrigkeit des Architekten vor.
Das Gericht gibt der Erstattungsklage des Architekten statt. Die Haftpflichtversicherung könne sich nicht auf die Pflichtwidrigskeitsklausel berufen. Ein Ausschluss nach dieser Klausel setze voraus, dass der Architekt bewusst gegen ihn treffende Pflichten verstoßen habe, was sowohl die Kenntnis der Pflichten als auch das Wissen, wie er sich pflichtgemäß hätte verhalten müsse, voraussetze. Für das Vorliegen vorgenannter Voraussetzungen habe die Versicherung die Beweislast. Vorliegend sei ein entsprechender Beweis nicht geführt worden. Auch aus dem angesprochenen Schreiben ergäbe sich nicht ein Bewusstsein des Architekten, dass durch die Höherlegung des Kanals das Kellergeschoss zum Vollgeschoss werde. Die vorliegenden Umstände könnten schließlich auch nach den Grundsätzen des Anscheinbeweises nicht zu einer Beweislastumkehr führen.
Hinweis
Für den Ausschlusstatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit obliegt dem Versicherer grundsätzlich die Beweislast. Da es bei der bewussten Pflichtwidrigkeit um innere Tatsachen (Kenntnis/Bewusstsein) geht, würde den Versicherern i. d. R. der Beweis der bewussten Pflichtwidrigkeit schwerlich gelingen können. Die Rechtsprechung hilft hier mit dem Instrument des "Anscheinsbeweises" , welcher zu einer Beweislastumkehr führt, weiter. Bei äußerst groben Fehlern des Architekten, wird nach dem "ersten Anschein" geschlossen, dass dem Architekten dieser Fehler habe bewusst sein müssen. Entsprechend obliege ihm - dem Architekten - nunmehr die Beweislast dafür, dass er ein solches Bewusstsein nicht gehabt habe. Das oben besprochene Urteil erkennt einen Anscheinsbeweis trotz der Kenntnis des Architekten von der Kanalerhöhung nicht an und weicht damit wohl von der Tendenz der sonstigen Rechtsprechung zur Pflichtwidrigkeitsklausel ab (s. hierzu die weiteren Urteile unter Haftung / .. / gegenständliche Beschränkung: Ausschlüsse).
Für den Ausschlusstatbestand der bewussten Pflichtwidrigkeit obliegt dem Versicherer grundsätzlich die Beweislast. Da es bei der bewussten Pflichtwidrigkeit um innere Tatsachen (Kenntnis/Bewusstsein) geht, würde den Versicherern i. d. R. der Beweis der bewussten Pflichtwidrigkeit schwerlich gelingen können. Die Rechtsprechung hilft hier mit dem Instrument des "Anscheinsbeweises" , welcher zu einer Beweislastumkehr führt, weiter. Bei äußerst groben Fehlern des Architekten, wird nach dem "ersten Anschein" geschlossen, dass dem Architekten dieser Fehler habe bewusst sein müssen. Entsprechend obliege ihm - dem Architekten - nunmehr die Beweislast dafür, dass er ein solches Bewusstsein nicht gehabt habe. Das oben besprochene Urteil erkennt einen Anscheinsbeweis trotz der Kenntnis des Architekten von der Kanalerhöhung nicht an und weicht damit wohl von der Tendenz der sonstigen Rechtsprechung zur Pflichtwidrigkeitsklausel ab (s. hierzu die weiteren Urteile unter Haftung / .. / gegenständliche Beschränkung: Ausschlüsse).
Verweise
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz / gegenständl. Beschränkung: Ausschlüsse
Haftung
Haftung / Haftpflichtversicherungsschutz
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck