https://www.baunetz.de/recht/Architekt_kuendigt_Vertrag_ohne_wichtigen_Grund_Honoraranspruch__43566.html
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Architekt kündigt Vertrag ohne wichtigen Grund: Honoraranspruch ?
Einem Architekten, der vor vollständiger Fertigstellung der von ihm übernommenen Leistung den Architektenvertrag ohne wichtigen Grund kündigt, soll ein Honoraranspruch auch für erbrachte Leistungen nicht zustehen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.
Kündigt der Architekt den Vertrag aus wichtigem Grund, so hängt sein Honoraranspruch u.a. davon ab, ob tatsächlich ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag und ob dieser vom Bauherrn zu vertreten war.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Eine vorzeitige Vertragsbeendigung wirkt sich auf den Honoraranspruch des Architekten aus.
Kündigt der Architekt den Vertrag aus wichtigem Grund, so hängt sein Honoraranspruch u.a. davon ab, ob tatsächlich ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag und ob dieser vom Bauherrn zu vertreten war.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 27.02.1997 - 5 U 65/96 -, BauR 1998, 880)
Ein Architekt war mit Planungsleistungen für ein größeres gewerbliches Neubauvorhaben beauftragt. Nachdem es zwischen Architekten und Bauherrn zu Differenzen gekommen war, schreibt der Architekt an den Bauherrn, er "sähe sich außerstande, weiter für Sie tätig zu sein". Zugleich stellte er dem Bauherrn eine abschließende Rechnung für die erbrachten Planungsleistungen.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten nicht statt. Es stellt zunächst fest,daß der Architekt den Vertrag einseitig für beendet erklärte und weitere Leistungserbringung verweigerte. Hierzu wäre der Architekt nur berechtigt gewesen, wenn er einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt hätte. Ein wichtiger Grund läge jedoch nicht vor. Entsprechend sei ein Anspruch des Architekten für nicht erbrachte Leistung (unter Abzug ersparter Aufwendungen) ausgeschlossen; der Architekt könne lediglich für erbrachte Leistungen ein Honorar verlangen, allerdings - so meint das Gericht - nur, wenn er zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung die ihm übertragenen Leistungen schon vollständig erbracht gehabt hätte und die Leistungen vom Bauherrn als im wesentlichen vertragsgemäß gebilligt worden wären. Dies sei jedoch unstreitig nicht gegeben.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 27.02.1997 - 5 U 65/96 -, BauR 1998, 880)
Ein Architekt war mit Planungsleistungen für ein größeres gewerbliches Neubauvorhaben beauftragt. Nachdem es zwischen Architekten und Bauherrn zu Differenzen gekommen war, schreibt der Architekt an den Bauherrn, er "sähe sich außerstande, weiter für Sie tätig zu sein". Zugleich stellte er dem Bauherrn eine abschließende Rechnung für die erbrachten Planungsleistungen.
Das Gericht gibt der Honorarklage des Architekten nicht statt. Es stellt zunächst fest,daß der Architekt den Vertrag einseitig für beendet erklärte und weitere Leistungserbringung verweigerte. Hierzu wäre der Architekt nur berechtigt gewesen, wenn er einen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt hätte. Ein wichtiger Grund läge jedoch nicht vor. Entsprechend sei ein Anspruch des Architekten für nicht erbrachte Leistung (unter Abzug ersparter Aufwendungen) ausgeschlossen; der Architekt könne lediglich für erbrachte Leistungen ein Honorar verlangen, allerdings - so meint das Gericht - nur, wenn er zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung die ihm übertragenen Leistungen schon vollständig erbracht gehabt hätte und die Leistungen vom Bauherrn als im wesentlichen vertragsgemäß gebilligt worden wären. Dies sei jedoch unstreitig nicht gegeben.
Hinweis
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf entspricht meines Erachtens nicht ganz der herrschenden Ansicht.
Der Bauherr ist bei unberechtigter Leistungsverweigerung des Architekten seinerseits zu (nicht mehr als) einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Kündigt der Bauherr außerordentlich wegen eines wichtigen Grundes, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten nach allg. Ansicht gleichwohl für erbrachte Leistungen ein Honoraranspruch zu. Ausnahme zu diesem Grundsatz ist nach wohl herrschender Ansicht lediglich der Fall, daß der Bauherr die erbrachten Leistungen nicht verwerten kann. Danach müßte auch im obigen Fall dem Architekten jedenfalls dann ein Honoraranspruch für die nicht erbrachten Leistungen zustehen, wenn der Bauherr seine Leistungen verwerten konnte.
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf entspricht meines Erachtens nicht ganz der herrschenden Ansicht.
Der Bauherr ist bei unberechtigter Leistungsverweigerung des Architekten seinerseits zu (nicht mehr als) einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. Kündigt der Bauherr außerordentlich wegen eines wichtigen Grundes, den der Architekt zu vertreten hat, so steht dem Architekten nach allg. Ansicht gleichwohl für erbrachte Leistungen ein Honoraranspruch zu. Ausnahme zu diesem Grundsatz ist nach wohl herrschender Ansicht lediglich der Fall, daß der Bauherr die erbrachten Leistungen nicht verwerten kann. Danach müßte auch im obigen Fall dem Architekten jedenfalls dann ein Honoraranspruch für die nicht erbrachten Leistungen zustehen, wenn der Bauherr seine Leistungen verwerten konnte.
Verweise
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Honoraranspruch
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung / Kündigung mit wi. Grund Architekt
Honoraranspruch
Honoraranspruch / vorzeitige Vertragsbeendigung
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck