https://www.baunetz.de/recht/Architekt_ist_verpflichtet_fruehzeitig_wirtschaftlichen_Rahmen_mit_Bauherrn_abzustimmen_44146.html
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Architekt ist verpflichtet, frühzeitig wirtschaftlichen Rahmen mit Bauherrn abzustimmen
Der Architekt hat frühzeitig die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Bauvorhabens mit dem Bauherrn abzuklären und abzustimmen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Ein Sonderbereich der Architektenhaftung stellt die Haftung für Bausummenüberschreitungen dar.
Voraussetzung einer Haftung wegen Bausummenüberschreitung ist zunächst eine Pflichtverletzung des Architekten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 27.02.1997 - – 5 U 65/96, BauR 1998, 880 ff. -; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2003, 21 U 24/03)
Ein Architekt war mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung im Hinblick auf ein neu zu errichtendes Gewerbeobjekt mit SB-Markt, Hotel, Büro-, Laden- und Praxisräumen sowie Tiefgarage beauftragt. Der Auftraggeber beanstandete die Vorplanung des Architekten wegen viel zu hoher Kosten -anrechenbare Kosten von 50 Mio. DM – und dadurch bedingter, fehlender Rentabilität.
Das Gericht schloss sich der Haltung des Auftraggebers an. Der Architekt habe pflichtwidrig unterlassen, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abzuklären und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei der Ermittlung der Planungsgrundlagen ist die umfassende, auch die Kostenseite einbeziehende Beratung des Bauherrn eine Hauptpflicht des Architekten. Diese Beratung, die der Architekt von sich aus vornehmen muss, hat sich auch auf die finanziellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erstrecken, denen das geplante Bauvorhaben unterliegen soll. Der Architekt hat hierbei insbesondere die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers in Erfahrung zu bringen und die Grenzen abzustecken. Seine Planung und die voraussichtlichen Kosten einer Verwirklichung hat er hieran auszurichten. Er darf sich der Kostenseite des Bauvorhabens nicht erst bei der Kostenschätzung nach DIN 276 widmen, sondern, jedenfalls bei Gewerbeobjekten, bereits bei der Aufnahme der Planung. Verstößt der Architekt gegen diese Verpflichtung und lehnt der Auftraggeber die Planung dementsprechend ab, steht dem Architekten ein Honoraranspruch nicht zu.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 27.02.1997 - – 5 U 65/96, BauR 1998, 880 ff. -; bestätigt durch OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.12.2003, 21 U 24/03)
Ein Architekt war mit der Grundlagenermittlung und Vorplanung im Hinblick auf ein neu zu errichtendes Gewerbeobjekt mit SB-Markt, Hotel, Büro-, Laden- und Praxisräumen sowie Tiefgarage beauftragt. Der Auftraggeber beanstandete die Vorplanung des Architekten wegen viel zu hoher Kosten -anrechenbare Kosten von 50 Mio. DM – und dadurch bedingter, fehlender Rentabilität.
Das Gericht schloss sich der Haltung des Auftraggebers an. Der Architekt habe pflichtwidrig unterlassen, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen abzuklären und mit dem Auftraggeber abzustimmen. Bei der Ermittlung der Planungsgrundlagen ist die umfassende, auch die Kostenseite einbeziehende Beratung des Bauherrn eine Hauptpflicht des Architekten. Diese Beratung, die der Architekt von sich aus vornehmen muss, hat sich auch auf die finanziellen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu erstrecken, denen das geplante Bauvorhaben unterliegen soll. Der Architekt hat hierbei insbesondere die finanziellen Möglichkeiten des Auftraggebers in Erfahrung zu bringen und die Grenzen abzustecken. Seine Planung und die voraussichtlichen Kosten einer Verwirklichung hat er hieran auszurichten. Er darf sich der Kostenseite des Bauvorhabens nicht erst bei der Kostenschätzung nach DIN 276 widmen, sondern, jedenfalls bei Gewerbeobjekten, bereits bei der Aufnahme der Planung. Verstößt der Architekt gegen diese Verpflichtung und lehnt der Auftraggeber die Planung dementsprechend ab, steht dem Architekten ein Honoraranspruch nicht zu.
Hinweis
Die Bausummenthematik beginnt nicht erst mit den geschuldeten Kostenermittlungen nach DIN 276 sondern beginnt bereits mit der Grundlagenermittlung. Die Haftungsanfälligkeit von Architekten nimmt zu. Die Versicherungswirtschaft stellt zwar z.T. neue Versicherungsbedingungen zur Verfügung, ersetzt aber regelmäßig nicht das durch pflichtwidriges Verhalten entgangene Honorar.
Die Bausummenthematik beginnt nicht erst mit den geschuldeten Kostenermittlungen nach DIN 276 sondern beginnt bereits mit der Grundlagenermittlung. Die Haftungsanfälligkeit von Architekten nimmt zu. Die Versicherungswirtschaft stellt zwar z.T. neue Versicherungsbedingungen zur Verfügung, ersetzt aber regelmäßig nicht das durch pflichtwidriges Verhalten entgangene Honorar.
Verweise
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung / Pflichtverletzung
Haftung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / steuerliche u. wirtschaftliche Ziele
Haftung / Lph 1-9 Bausummenüberschreitung
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck