https://www.baunetz.de/recht/Architekt_ist_fuer_ausreichenden_Frostschutz_des_Bauvorhabens_mitverantwortlich_44352.html
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Architekt ist für ausreichenden Frostschutz des Bauvorhabens mitverantwortlich
Der Architekt hat im Rahmen übernommener Bauleitung die Gewerke auch dann auf Frostschutz zu überwachen, wenn er die Fachplanung nicht inne hatte und der Bauherr die Arbeiten durch eine Fachfirma ausführen lässt, hier nicht entleerte Kaltwasserleitung.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Mängelfrei hergestellte Gewerke hat der Architekt ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Schaden insb. durch Witterungseinflüsse zu bewahren.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Mängelfrei hergestellte Gewerke hat der Architekt ggf. durch geeignete Schutzmaßnahmen vor Schaden insb. durch Witterungseinflüsse zu bewahren.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.03.2003 - 17 U 78/02; BauR 2003, 1730)
Ein Architekt wurde mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Die Planung und Ausführung der Haustechnik übertrug der Bauherr einem Fachunternehmen. Die Arbeiten wurden ausgeführt. Nach einer Druckprüfung und einem Probebetrieb des Heizungssystems wurden die Wasserleitungen nicht entleert. Aufgrund starken anhaltenden Frostes kam es zu einer Beschädigung der Wasserleitungen im Dachgeschoss.
Der in Anspruch genommene Architekt wehrt sich unter anderem damit, dass der Bauherr ein Fachunternehmen eingeschaltet gehabt habe. Das Argument greift nach Ansicht des Gerichtes nicht. Es komme insbesondere nicht darauf an, dass der Architekt nicht mit der Fachplanung beauftragt gewesen sei. Die Bauüberwachung habe er gleichwohl geschuldet. Der Architekt hätte die ausgeführten Leistungen des Fachunternehmens auf frostsichere Ausführung überprüfen müssen. Das Gericht erkannte auf eine gesamtschuldnerische Haftung des Architekten und des Fachunternehmens.
(nach OLG Köln , Urt. v. 19.03.2003 - 17 U 78/02; BauR 2003, 1730)
Ein Architekt wurde mit der Planung und Bauleitung für die Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt. Die Planung und Ausführung der Haustechnik übertrug der Bauherr einem Fachunternehmen. Die Arbeiten wurden ausgeführt. Nach einer Druckprüfung und einem Probebetrieb des Heizungssystems wurden die Wasserleitungen nicht entleert. Aufgrund starken anhaltenden Frostes kam es zu einer Beschädigung der Wasserleitungen im Dachgeschoss.
Der in Anspruch genommene Architekt wehrt sich unter anderem damit, dass der Bauherr ein Fachunternehmen eingeschaltet gehabt habe. Das Argument greift nach Ansicht des Gerichtes nicht. Es komme insbesondere nicht darauf an, dass der Architekt nicht mit der Fachplanung beauftragt gewesen sei. Die Bauüberwachung habe er gleichwohl geschuldet. Der Architekt hätte die ausgeführten Leistungen des Fachunternehmens auf frostsichere Ausführung überprüfen müssen. Das Gericht erkannte auf eine gesamtschuldnerische Haftung des Architekten und des Fachunternehmens.
Hinweis
Das Urteil ist ein Beispiel dafür, dass der Architekt im Rahmen der vertraglich geschuldeten Bauüberwachung umfassend verpflichtet ist. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass sich der Architekt auch nicht auf vermeintliche Selbstverständlichkeiten im Bereich von Fachunternehmen verlassen kann – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Das Gericht konnte in dem konkreten Fall wegen des fortgeschrittenen Bautenstandes noch eine Mitverantwortung des Bauherrn gleich einem das Haus bereits bewohnenden Hauseigentümers anspruchsmindernd konstruieren und berücksichtigen. Auf den Notnagel ist allerdings genauso wenig Verlass.
Das Urteil ist ein Beispiel dafür, dass der Architekt im Rahmen der vertraglich geschuldeten Bauüberwachung umfassend verpflichtet ist. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass sich der Architekt auch nicht auf vermeintliche Selbstverständlichkeiten im Bereich von Fachunternehmen verlassen kann – Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser.
Das Gericht konnte in dem konkreten Fall wegen des fortgeschrittenen Bautenstandes noch eine Mitverantwortung des Bauherrn gleich einem das Haus bereits bewohnenden Hauseigentümers anspruchsmindernd konstruieren und berücksichtigen. Auf den Notnagel ist allerdings genauso wenig Verlass.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Schutzmaßnahmen
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Schutzmaßnahmen
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / einfache u. übliche Arbeiten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck