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Architekt ist an Honorarvereinbarung trotz Mindestsatzunterschreitung gebunden
Vereinbart ein Architekt ein die Mindestsatzvorschriften der HOAI unterschreitendes Honorar und vertraut der Auftraggeber auf diese Honorarvereinbarung, so kann der Architekt später nicht ein dem Mindestsatz entsprechendes Honorar verlangen.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.
Ist die HOAI anwendbar, ergibt sich das Honorar des Architekten in erster Linie aus einer im Rahmen der HOAI-Vorschriften getroffenen Honorarvereinbarung.
Voraussetzung einer wirksamen Honorarvereinbarung ist u.a. die Einhaltung der Mindestsätze und Höchstsätze; in Einzelfällen kann allerdings auch eine Bindung des Architekten an eine unwirksame mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung in Betracht kommen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 22.05.1997 - - VII ZR 290/95 -)
Eine Bauplanungs-GmbH wird mit den für ein Seniorenzentrum erforderlichen Architekten-leistungen beauftragt. Es wird ein Pauschalhonorar von DM 725.000,- vereinbart, welches der Auftraggeber seinen Berechnungen für das Projekt zugrundelegt. Bei der Schlußrechnung beruft sich die GmbH auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung und verlangt den (objektiv richtigen) Mindestsatz in Höhe von mehr als DM 1.122.000,-.
Der BGH hält die Honorarvereinbarung aufgrund der Mindestsatzunterschreitung für unwirksam; allerdings könnte es dem A versagt sein, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen und statt dessen den eigentlich zwingenden Mindestsatz zu fordern. Der A verhalte sich nämlich widersprüchlich und verstoße gegen das übergeordnete Gebot von Treu und Glauben, wenn er zuerst eine unzulässig niedrige Honorarvereinbarung treffe, auf welche sich der Auftraggeber verlasse, und dann - meist weil es inzwischen Streit gegeben hat - nach Mindestsätzen abrechne. Voraussetzung für eine Bindung des Architekten an die mindestsatzunterschreitendende Honorarvereinbarung sei danach:
- Der Auftraggeber hat auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut;
- Der Auftraggeber durfte auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen
– der Auftraggeber hat sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung in einer Weise eingerichtet, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und dem Mindestsatz nicht zugemutet werden kann.
(nach BGH , Urt. v. 22.05.1997 - - VII ZR 290/95 -)
Eine Bauplanungs-GmbH wird mit den für ein Seniorenzentrum erforderlichen Architekten-leistungen beauftragt. Es wird ein Pauschalhonorar von DM 725.000,- vereinbart, welches der Auftraggeber seinen Berechnungen für das Projekt zugrundelegt. Bei der Schlußrechnung beruft sich die GmbH auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung und verlangt den (objektiv richtigen) Mindestsatz in Höhe von mehr als DM 1.122.000,-.
Der BGH hält die Honorarvereinbarung aufgrund der Mindestsatzunterschreitung für unwirksam; allerdings könnte es dem A versagt sein, sich auf die Unwirksamkeit zu berufen und statt dessen den eigentlich zwingenden Mindestsatz zu fordern. Der A verhalte sich nämlich widersprüchlich und verstoße gegen das übergeordnete Gebot von Treu und Glauben, wenn er zuerst eine unzulässig niedrige Honorarvereinbarung treffe, auf welche sich der Auftraggeber verlasse, und dann - meist weil es inzwischen Streit gegeben hat - nach Mindestsätzen abrechne. Voraussetzung für eine Bindung des Architekten an die mindestsatzunterschreitendende Honorarvereinbarung sei danach:
- Der Auftraggeber hat auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut;
- Der Auftraggeber durfte auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertrauen
– der Auftraggeber hat sich auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung in einer Weise eingerichtet, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und dem Mindestsatz nicht zugemutet werden kann.
Hinweis
Es gibt neben den gem. § 4 II HOAI zugelassenen Möglichkeiten nur geringen Gestaltungsspielraum, ein Honorar für ein bestimmtes, feststehendes Vorhaben unterhalb des Mindestsatzes zu vereinbaren; in der Praxis wird eine Reduzierung des Honorars unter die Mindestsätze insb. erreicht durch die Herausnahme von "nicht erforderlichen" Leistungsphasen (insb. Leistungsphase 1, machmal 2 u. 3) oder Grundleistungen, die der Auftraggeber dann in Eigenleistung erbringt.
Es gibt neben den gem. § 4 II HOAI zugelassenen Möglichkeiten nur geringen Gestaltungsspielraum, ein Honorar für ein bestimmtes, feststehendes Vorhaben unterhalb des Mindestsatzes zu vereinbaren; in der Praxis wird eine Reduzierung des Honorars unter die Mindestsätze insb. erreicht durch die Herausnahme von "nicht erforderlichen" Leistungsphasen (insb. Leistungsphase 1, machmal 2 u. 3) oder Grundleistungen, die der Auftraggeber dann in Eigenleistung erbringt.
Verweise
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996 / Bindung an mindestsatzunterschreitende Honorarvereinbarung HOAI 1996
Honoraranspruch
Honoraranspruch / Umfang gem. Honorarvereinbarung HOAI 1996
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck