https://www.baunetz.de/recht/Architekt_ist_Bauherr_Mitverschulden_bei_Ausbleiben_der_ueberwachung_des_Bauunternehmers__2593477.html
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Architekt ist Bauherr: Mitverschulden bei Ausbleiben der Überwachung des Bauunternehmers?
Ist der Architekt selbst Bauherr, dann trifft ihn grundsätzlich nicht mehr Verantwortung, als ob er einen externen Architekten beauftragt hätte. Ein Mitverschulden wegen nicht oder nicht ausreichender Überwachung des Unternehmers trifft ihn dann grundsätzlich nicht.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Eine Haftung des Architekten kann aufgrund besonderer Umstände eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
Eine Einschränkung oder ein Ausschluß der Haftung kann sich ergeben aufgrund eines Mitverschuldens des Bauherrn.
Beispiel
(nach OLG München , Urt. v. 23.06.2009 - 13 U 5313/08; BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZR 153/09 (NZB zurückgewiesen))
Auftraggeber und Bauunternehmer verbindet ein Vertrag zu Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Der Bauunternehmer macht gegen den Bauherrn Restwerklohnansprüche geltend. Der Bauherr hält Mängel im Zusammenhang mit Ausführungsfehlern bei der Erstellung der Drainage entgegen. Der Unternehmer wendet ein, dass der Bauherr vom Fach gewesen sei und die Bauleitung selbst übernommen habe und ihn nicht an der fehlerhaften Ausführung der Arbeiten gehindert habe.
Damit setzt sich der Unternehmer nicht durch. Der Unternehmer habe keinen Anspruch gegen den Bauherrn darauf, dass er bei der Ausführung der geplanten Leistungen überwacht werde und Ausführungsfehler dadurch verhindert werden. Das gilt nicht nur, wenn der Bauherr einen Architekten mit der Bauleitung beauftragt hat sondern auch, wenn der Bauherr selbst vom Fach ist, Architekt ist und die Bauleitung übernommen hat.
(nach OLG München , Urt. v. 23.06.2009 - 13 U 5313/08; BGH, Beschluss vom 08.09.2011 - VII ZR 153/09 (NZB zurückgewiesen))
Auftraggeber und Bauunternehmer verbindet ein Vertrag zu Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Der Bauunternehmer macht gegen den Bauherrn Restwerklohnansprüche geltend. Der Bauherr hält Mängel im Zusammenhang mit Ausführungsfehlern bei der Erstellung der Drainage entgegen. Der Unternehmer wendet ein, dass der Bauherr vom Fach gewesen sei und die Bauleitung selbst übernommen habe und ihn nicht an der fehlerhaften Ausführung der Arbeiten gehindert habe.
Damit setzt sich der Unternehmer nicht durch. Der Unternehmer habe keinen Anspruch gegen den Bauherrn darauf, dass er bei der Ausführung der geplanten Leistungen überwacht werde und Ausführungsfehler dadurch verhindert werden. Das gilt nicht nur, wenn der Bauherr einen Architekten mit der Bauleitung beauftragt hat sondern auch, wenn der Bauherr selbst vom Fach ist, Architekt ist und die Bauleitung übernommen hat.
Hinweis
Im Grundsatz stellt das Urteil klar, dass die Verantwortungsanteile der am Bau Beteiligten nicht dadurch geändert werden, dass der Bauherr selbst vom Fach ist, insbesondere Architekt ist. Anders kann sich die Thematik für den Bauherrn auswirken, wenn es darum geht, dass er als Architekt vom Bauunternehmer über Risiken aufgeklärt wird oder unzureichende oder fehlerhafte Planung oder Anweisungen vorgibt.
Im Grundsatz stellt das Urteil klar, dass die Verantwortungsanteile der am Bau Beteiligten nicht dadurch geändert werden, dass der Bauherr selbst vom Fach ist, insbesondere Architekt ist. Anders kann sich die Thematik für den Bauherrn auswirken, wenn es darum geht, dass er als Architekt vom Bauunternehmer über Risiken aufgeklärt wird oder unzureichende oder fehlerhafte Planung oder Anweisungen vorgibt.
Verweise
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Haftung / Einschränkung u. Ausschluss der Haftung / Mitverschulden
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Bauunternehmer
Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck