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Architekt hat ordnungsgemäßer Dacheindeckung besondere Aufmerksamkeit zu widmen
Fehlerhafte Dachdeckerarbeiten lassen sich leicht kaschieren, weil ein erheblicher Teil der ausgeführten Werkleistung nach der Dacheindeckung nicht mehr sichtbar ist; der Architekt hat entsprechend die Werkleistung der Dacheindeckung so zu überwachen, dass Ausführungsfehler vermieden oder rechtzeitig beseitigt werden können.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.
Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 31.08.1996 - 5 U 33/96 -, Baurecht 1998, 810)
Bei einem Bauvorhaben stellte sich heraus, dass die Dacheindeckung derartig mangelhaft ausgeführt war, dass sie vollständig entfernt und erneut erbracht werden musste. Der Bauherr nimmt seinen bauleitenden Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung in Anspruch. Der Architekt verteidigt sich mit dem Hinweis, er müsse nicht jeden einfachen Handgriff überprüfen, im Übrigen sei er für Stichproben hinreichend oft auf der Baustelle anwesend gewesen.
Das Gericht gibt der Schadensersatzklage des Bauherrn statt. Der Architekt habe seine Objektüberwachungspflichten verletzt. Richtig sei, dass der Architekt nicht jeden einfachen Handgriff überprüfen müsse. Der Architekt habe aber die Ausführung der konkret anstehenden Werkleistungen so zu überwachen, dass Ausführungsfehler vermieden oder jedenfalls rechtzeitig beseitigt werden könnten. Könne er dies nicht allein durch stichprobenartige Überprüfungen, so müsse er im Bedarfsfall bei der Ausführung eines schwierigen Teils der Werkleistung vollständig zugegen sein. Dies gelte vor allem für Fälle, in denen bei weiterem Fortschritt der Handwerksleistung entstandene Mängel nicht mehr festgestellt werden könnten. So verhalte es sich eben auch bei Dachdeckerarbeiten; bei Dachdeckerarbeiten sei ein erheblicher Teil der ausgeführten Werkleistung nach der Dacheindeckung nicht mehr sichtbar. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass – unterstellt der Architekt sei hinreichend oft auf der Baustelle anwesend gewesen, habe die Fehler aber gleichwohl nicht bemerkt – er entweder mangelhafte Kenntnisse gehabt oder den Arbeiten nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet habe.
(nach OLG Düsseldorf , Urt. v. 31.08.1996 - 5 U 33/96 -, Baurecht 1998, 810)
Bei einem Bauvorhaben stellte sich heraus, dass die Dacheindeckung derartig mangelhaft ausgeführt war, dass sie vollständig entfernt und erneut erbracht werden musste. Der Bauherr nimmt seinen bauleitenden Architekten wegen mangelhafter Bauüberwachung in Anspruch. Der Architekt verteidigt sich mit dem Hinweis, er müsse nicht jeden einfachen Handgriff überprüfen, im Übrigen sei er für Stichproben hinreichend oft auf der Baustelle anwesend gewesen.
Das Gericht gibt der Schadensersatzklage des Bauherrn statt. Der Architekt habe seine Objektüberwachungspflichten verletzt. Richtig sei, dass der Architekt nicht jeden einfachen Handgriff überprüfen müsse. Der Architekt habe aber die Ausführung der konkret anstehenden Werkleistungen so zu überwachen, dass Ausführungsfehler vermieden oder jedenfalls rechtzeitig beseitigt werden könnten. Könne er dies nicht allein durch stichprobenartige Überprüfungen, so müsse er im Bedarfsfall bei der Ausführung eines schwierigen Teils der Werkleistung vollständig zugegen sein. Dies gelte vor allem für Fälle, in denen bei weiterem Fortschritt der Handwerksleistung entstandene Mängel nicht mehr festgestellt werden könnten. So verhalte es sich eben auch bei Dachdeckerarbeiten; bei Dachdeckerarbeiten sei ein erheblicher Teil der ausgeführten Werkleistung nach der Dacheindeckung nicht mehr sichtbar. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass – unterstellt der Architekt sei hinreichend oft auf der Baustelle anwesend gewesen, habe die Fehler aber gleichwohl nicht bemerkt – er entweder mangelhafte Kenntnisse gehabt oder den Arbeiten nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet habe.
Hinweis
Der Architekt hatte zu seiner Verteidigung weiter vorgetragen, er hätte für die Dacheindeckung einen Handwerker beauftragt, der ihm seit Jahren als zuverlässig bekannt gewesen sei. Das Gericht sah diesen Vortrag des Architekten nicht als Entlastung an; der Architekt dürfe nicht allein deshalb, weil ihm der Handwerker als zuverlässig bekannt sei, seine Bauaufsichtspflicht vernachlässigen.
Der Architekt hatte zu seiner Verteidigung weiter vorgetragen, er hätte für die Dacheindeckung einen Handwerker beauftragt, der ihm seit Jahren als zuverlässig bekannt gewesen sei. Das Gericht sah diesen Vortrag des Architekten nicht als Entlastung an; der Architekt dürfe nicht allein deshalb, weil ihm der Handwerker als zuverlässig bekannt sei, seine Bauaufsichtspflicht vernachlässigen.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / wichtige und kritische Arbeiten
Haftung
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck