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Architekt hat kraftschlüssige Verbindung zwischen Bauteilen zu überwachen

Ein bauleitender Architekt ist im Rahmen einer Fachwerkssanierung verpflichtet, die kraftschlüssige Verbindung zwischen verschiedenen Bauteilen zu überwachen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.

In der Leistungsphase 8 begründet die Verletzung u.a. von Überwachungspflichten oft eine Haftung des Architekten.

Der Umfang der Überwachungspflicht richtet sich nach dem Einzelfall; Besonderheiten ergeben sich z.B. bei wichtigen und kritischen Arbeiten.
Beispiel
(nach nach OLG Hamm , Urt. v. 02.02.1990 - 26 U 135/89 -; NJW-RR 1990, 915)
Die Eigentümerin eines Fachwerkgiebelhauses beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 - 8 für eine Sanierung des Hauses. Einige Jahre später traten Mängelerscheinungen, insb. klaffende Fugen und Tapetenrisse, auf; diese waren auf fehlende kraftschlüssige Verbindung der Bauteile zurückzuführen, u.a. lagen Knotenbleche nicht an und Flachstahlauskreuzungen waren nicht auf Zug angeschloßen. Das gesamte Bauwerk war nicht zureichend ausgesteift. Der Architekt wurde auf Schadensersatz in Höhe von rd. DM 120.000,00 in Anspruch genommen.

Das Gericht gab der Klage statt. Dem Architekten obliege es im Rahmen der Leistungsphase 8 die kraftschlüssige Verbindung von Bauteilen zu überwachen. Dem Architekten müsse die Verletzung von elementaren Grundsätzen der Konstruktionslehre auffallen. Hier hätte der Architekt bemerken müssen, daß die Knotenbleche und Blechschuhe nicht anlagen, sondern die Balken mit einem Abstand von 30 bis 70 mm umgaben, sowie, daß die Flachstähle derart abgebogen und an der Giebelspitze befestigt waren, daß sie auf Ausreißen beansprucht wurden, anstatt die Zufbänder an Ecken und Wendepunkten zu befestigen.
Hinweis
Im vorliegenden Fall hatte der Architekt einen Statiker mit der Statikerleistungen beauftragt. Daß Gericht hielt insoweit fest, daß der Architekt im Rahmen der Objektüberwachung auch die ordnungsgemäße Umsetzung der Leistungen eines Statikers beaufsichtigen müsse.

- vgl. hierzu auch Haftung / weitere Beteiligte

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