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Architekt haftet nur nach vorheriger Inanspruchnahme Dritter: wirksam vereinbar ?

Die Haftung des Architekten kann in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht davon abhängig gemacht werden, daß der geschädigte Auftraggeber zunächst gerichtlich versucht hat, einen mitverantwortlichen Dritten in Anspruch zu nehmen.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Sind Vertragsbestimmungen als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, so sind sie auf ihre Wirksamkeit zu prüfen.

Ist der Architekt Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist deren Wirksamkeit allein zu seinen Lasten zu prüfen.
Beispiel
(nach in Anlehnung an das Urteil OLG Hamm , Urt. v. 23.09.1994 - 12 U 117/93 -, BauR 1995, 269)
Ein Bauunternehmer erbringt eine mangelhafte Leistung. Der bauüberwachende Architekt übersieht pflichtwidrig den Mangel. Der Bauherr nimmt den Architekten wegen Verletzung der Bauaufsichtspflicht in Höhe des ganzen Schadens in Anspruch. Der Architekt beruft sich auf eine Klausel, die Teil des von ihm dem Bauherr gestellten Vertrages ist. Nach dieser allgemeinen Geschäfstbedingung haftet der Architekt dem Bauherrn für eine Verletzung der Bauaufsichtspflicht nur dann, wenn der Bauherr vorher den Bauunternehmer, der mangelhaft gearbeitet hat, gerichtlich in Anspruch genommen hat.

Der Architekt haftet sofort in voller Höhe. Er kann sich nicht auf o.a. Klausel berufen, da diese Klausel wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz (jetzt §§ 305 ff BGB [vgl. zum neuen Recht Schuldrechtsreform 2002]) unwirksam ist. Nach den gesetzlichen Vorschriften haften Bauunternehmer und Architekt für einen Schaden, den beide zu verantworten haben, als Gesamtschuldner; d.h. jeder kann vom geschädigten Auftraggeber auf die volle Summe in Anspruch genommen werden, insgesamt darf der Auftraggeber die Summe jedoch nur einmal verlangen. Es würde zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftraggebers führen, wenn ihm zugemutet würde, zunächst den Bauunternehmer gerichtlich zu erfolgen (insb. wenn er - wie oft - schneller und einfacher beim Architekten bzw. dessen Haftpflicht Befriedigung erlangen kann).
Hinweis
Subsidiaritätsklauseln wie die oben beschriebene fanden sich früher häufig in allgemeinen Geschäftsbedingungen der Architekten, u.a. auch in einer alten Version des EAV. Zu beachten ist, daß nicht jede Vereinbarung einer nachrangigen Haftung des Architekten unwirksam ist. Zum einen kann eine nachrangige Haftung individualvertraglich vereinbart werden; zum anderen kann wirksam auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, daß der Architekt vom Auftraggeber verlangen kann, daß sich dieser zunächst beim Dritten außergerichtlich um eine Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht (vgl. Vertrag / .. / Folgen wirksamer Subsidiaritätslausel). Eine entsprechende Klausel findet sich in der letzten Version des EAV und wird allgemein als wirksam angesehen. Wird eine Subsidiaritätsklausel wirksam vereinbart, ist jedoch zu bedenken, daß diese u.U. eine erhebliche Verlängerung der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche gegen den Architekten zur Folge haben kann: der BGH (BauR 1987, 343) hat entschieden, daß bei wirksamen Subsidiaritätsklauseln die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegen den Architeken erst beginnt, wenn das Unvermögen des Dritten (Bauunternehmers) feststeht.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck