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Architekt haftet für Prüfvermerk auf Rechnungsprüfung
Der Architekt haftet für die Richtigkeit der Rechnungsprüfung, wenn er durch seinen Prüfvermerk zum Ausdruck bringt, die Rechnung selbst geprüft zu haben. Dann kommt es unter Umständen nicht darauf an, ob der Architekt mit der Rechnungsprüfung beauftragt war.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 20.01.2009 - 12 U 101/08, BGH, Beschluss vom 10.12.2009, VII ZR 37/09 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Architekt erhält eine Schlussrechnung. Der Auftraggeber hatte für das Gewerk einen Sonderfachmann hinzugezogen gehabt, der auch die Prüfung der Schlussrechnung zu erbringen hatte. Der Architekt übermittelt gleichwohl die Rechnungsunterlagen des Unternehmers mit seinem eigenen und von ihm unterschriebenen Prüfvermerk. Es stellt sich heraus, dass die Rechnungsprüfung nicht richtig war und der Unternehmer überzahlt wurde. Der Unternehmer war im Übrigen zwischenzeitlich insolvent geworden. Der Auftraggeber wendet sich an den Architekten und verlangt den überzahlten Betrag. Der Architekt wendet ein, mit der Rechnungsprüfung nicht beauftragt gewesen zu sein.
Hiermit setzt er sich nicht durch. Letztendlich hat der Architekt durch seinen Prüfvermerk den Eindruck vermittelt, die Rechnung selbst geprüft zu haben. Hierauf durfte sich der Auftraggeber verlassen, selbst dann, wenn grundsätzlich der Architekt überhaupt nicht mit der Rechnungsprüfung beauftragt gewesen war.
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 20.01.2009 - 12 U 101/08, BGH, Beschluss vom 10.12.2009, VII ZR 37/09 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen))
Der Architekt erhält eine Schlussrechnung. Der Auftraggeber hatte für das Gewerk einen Sonderfachmann hinzugezogen gehabt, der auch die Prüfung der Schlussrechnung zu erbringen hatte. Der Architekt übermittelt gleichwohl die Rechnungsunterlagen des Unternehmers mit seinem eigenen und von ihm unterschriebenen Prüfvermerk. Es stellt sich heraus, dass die Rechnungsprüfung nicht richtig war und der Unternehmer überzahlt wurde. Der Unternehmer war im Übrigen zwischenzeitlich insolvent geworden. Der Auftraggeber wendet sich an den Architekten und verlangt den überzahlten Betrag. Der Architekt wendet ein, mit der Rechnungsprüfung nicht beauftragt gewesen zu sein.
Hiermit setzt er sich nicht durch. Letztendlich hat der Architekt durch seinen Prüfvermerk den Eindruck vermittelt, die Rechnung selbst geprüft zu haben. Hierauf durfte sich der Auftraggeber verlassen, selbst dann, wenn grundsätzlich der Architekt überhaupt nicht mit der Rechnungsprüfung beauftragt gewesen war.
Hinweis
Der Übereifer oder auch die Unwissenheit über den eigenen Leistungsumfang oder das Ausbleiben konkreter Hinweise an den Bauherrn rächt sich. Stempel, Freigaben und Unterschriften verfolgen keinen Selbstzweck. Vielmehr sollen sie gerade den Vertragspartner Sicherheit gewährleisten. Beim zu sorglosen Umgang mit entsprechenden Formalien kann auch Versicherungsausschluss drohen.
Der Übereifer oder auch die Unwissenheit über den eigenen Leistungsumfang oder das Ausbleiben konkreter Hinweise an den Bauherrn rächt sich. Stempel, Freigaben und Unterschriften verfolgen keinen Selbstzweck. Vielmehr sollen sie gerade den Vertragspartner Sicherheit gewährleisten. Beim zu sorglosen Umgang mit entsprechenden Formalien kann auch Versicherungsausschluss drohen.
Verweise
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Haftung / Lph 8-9 Rechnungsprüfung
Haftung / Lph 1-9 Aufklärungs- u. Beratungspflichten / rechtliche Fragen
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck