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Architekt haftet für Fehler bei Prüfung von Abschlagsrechnungen
Der bauleitende Architekt hat Abschlagsrechnungen daraufhin zu prüfen, ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrundeliegenden Leistungen erbracht sind.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Im Rahmen der Objektüberwachung hat der Architekt eine Rechnungsprüfung der eingereichten Unternehmerrechnungen vorzunehmen.
Beispiel
(nach BGH , Urt. v. 04.04.2002 - VII ZR 295/00 , BauR 2002, 1112 f.)
Der Bauherr verlangt vom Architekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüfung der Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers, der von der Bauherrschaft bezahlt wurde. Eine Rückforderung beim Bauunternehmer war nicht realisierbar.
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung – Urteil vom 14.05.1998 – VII ZR 920/96. Der mit Objektüberwachung beauftragte Architekt hat u.a. Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrundeliegenden Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.
(nach BGH , Urt. v. 04.04.2002 - VII ZR 295/00 , BauR 2002, 1112 f.)
Der Bauherr verlangt vom Architekten Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüfung der Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers, der von der Bauherrschaft bezahlt wurde. Eine Rückforderung beim Bauunternehmer war nicht realisierbar.
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung – Urteil vom 14.05.1998 – VII ZR 920/96. Der mit Objektüberwachung beauftragte Architekt hat u.a. Abschlagsrechnungen des Bauunternehmers daraufhin zu prüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrundeliegenden Leistungen erbracht sind und ob diese der vertraglichen Vereinbarung entsprechen.
Hinweis
Die Rechnungsprüfung stellt an den Architekten umfassende Anforderungen, die er objektiv seiner Bauherrschaft darzulegen hat. Sowohl die Empfehlung, Abschlagsrechnungen ganz oder teilweise auszugleichen oder überhaupt nicht auszugleichen, begründet nicht unerhebliches Haftungspotential. Dabei wird der Architekt zu berücksichtigen haben, dass der Bauherr häufig als Laie gilt und entsprechend hohen Informationsbedarf fordert.
Die Rechnungsprüfung stellt an den Architekten umfassende Anforderungen, die er objektiv seiner Bauherrschaft darzulegen hat. Sowohl die Empfehlung, Abschlagsrechnungen ganz oder teilweise auszugleichen oder überhaupt nicht auszugleichen, begründet nicht unerhebliches Haftungspotential. Dabei wird der Architekt zu berücksichtigen haben, dass der Bauherr häufig als Laie gilt und entsprechend hohen Informationsbedarf fordert.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck