https://www.baunetz.de/recht/Architekt_haftet_bei_feuchtem_Nachbarkeller_infolge_fehlerhaft_angeschlossenen_Regenfallrohrs_43754.html
- Weitere Angebote:
- Filme BauNetz TV
- Produktsuche
- Videoreihe ARCHlab (Porträts)
Gigon Guyer zum Dritten
Erweiterung für das Verkehrshaus der Schweiz in Luzern
Schöner wohnen im Rollregal
UNStudio in München
Visionär und Moderator am Bauhaus Dessau
Zum Tod von Rolf Kuhn
Buchtipp: Dissonant Heritage?
Vom Umgang mit der Architektur des Dritten Reichs in Polen
Freiraum statt Fahrbahn
Veranstaltung in Wuppertal
Robotron-Halle wird Stasi-Unterlagen-Archiv
Umbau in Chemnitz von Heine Mildner Architekten
Reorganisation auf dem Uni-Campus
Erweiterung in Budapest von Gereben Marian Epiteszek
Architekt haftet bei feuchtem Nachbarkeller infolge fehlerhaft angeschlossenen Regenfallrohrs
Der bauleitende Architekt ist verpflichtet, sich vom ordnungsgemäßen Anschluss eines Regenfallrohres an das Kanalanschlussrohr durch Augenschein zu überzeugen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Unabhängig von seinen Pflichten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag kann der Architekt u.U. auch dann in Haftung genommen werden, wenn Gesundheit oder Eigentum von Dritten beschädigt wird, sog. deliktische Haftung.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Unabhängig von seinen Pflichten aus dem mit dem Bauherrn geschlossenen Vertrag kann der Architekt u.U. auch dann in Haftung genommen werden, wenn Gesundheit oder Eigentum von Dritten beschädigt wird, sog. deliktische Haftung.
Beispiel
(nach OLG Köln , Urt. v. 09.03.1994 - 11 U 204/93 -, Baurecht 1994, 649)
Im Rahmen seiner Bauleitung übersah ein Architekt, dass das Regenfallrohr nicht ordnungsgemäß an das Kanalanschlussrohr angeschlossen wurde. In Folge dessen floss das sich auf dem Dach des Hauses sammelnde Niederschlagswasser ins Erdreich ab und durchnässte im Laufe der Zeit den Keller des Nachbarhauses. Der Nachbar nahm daraufhin den Architekten in Haftung.
Das OLG Köln verurteilte den Architekten, dem Nachbarn den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden war, dass das abfließende Wasser seinen Keller durchnässt hatte. Der Architekt hafte auf Grund einer Verletzung seiner Sorgfaltspflicht (Verkehrs- bzw. Verkehrssicherungspflicht). Als Bauleiter habe der Architekt nicht nur die Verpflichtung, während der Bauphase dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung Dritter durch Bauarbeiten und den Zustand der Baustelle ausgeschlossen sei; seine Verkehrssicherungspflicht umfasse auch die Vorsorge gegen schädigende Auswirkungen des fertigen Bauwerks auf die Rechtsgüter solcher Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kämen. Hierzu gehörten neben den Bewohnern oder gewerblichen Nutzern des Gebäudes und deren Besuchern oder Kunden regelmäßig auch die Eigentümer und Nutzer der Nachbargrundstücke, die von den Auswirkungen unmittelbar betroffen würden. Der Architekt sei hier verpflichtet gewesen, abschließend zu kontrollieren, ob das Regenfallrohr ordnungsgemäß an das Kanalanschlussrohr angeschlossen war. Denn eine solche Kontrolle sei erforderlich, wenn es sich um Arbeiten handele, bei denen etwaige Fehler sich besonders gravierend auswirken könnten. Nachdem das freie Ende des Regenfallrohrs einmal vom Erdreich überdeckt gewesen sei, hätte der Fehler erst bemerkt werden können, nachdem sich ein beträchtlicher Schaden entwickelt habe.
(nach OLG Köln , Urt. v. 09.03.1994 - 11 U 204/93 -, Baurecht 1994, 649)
Im Rahmen seiner Bauleitung übersah ein Architekt, dass das Regenfallrohr nicht ordnungsgemäß an das Kanalanschlussrohr angeschlossen wurde. In Folge dessen floss das sich auf dem Dach des Hauses sammelnde Niederschlagswasser ins Erdreich ab und durchnässte im Laufe der Zeit den Keller des Nachbarhauses. Der Nachbar nahm daraufhin den Architekten in Haftung.
Das OLG Köln verurteilte den Architekten, dem Nachbarn den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden war, dass das abfließende Wasser seinen Keller durchnässt hatte. Der Architekt hafte auf Grund einer Verletzung seiner Sorgfaltspflicht (Verkehrs- bzw. Verkehrssicherungspflicht). Als Bauleiter habe der Architekt nicht nur die Verpflichtung, während der Bauphase dafür zu sorgen, dass eine Gefährdung Dritter durch Bauarbeiten und den Zustand der Baustelle ausgeschlossen sei; seine Verkehrssicherungspflicht umfasse auch die Vorsorge gegen schädigende Auswirkungen des fertigen Bauwerks auf die Rechtsgüter solcher Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kämen. Hierzu gehörten neben den Bewohnern oder gewerblichen Nutzern des Gebäudes und deren Besuchern oder Kunden regelmäßig auch die Eigentümer und Nutzer der Nachbargrundstücke, die von den Auswirkungen unmittelbar betroffen würden. Der Architekt sei hier verpflichtet gewesen, abschließend zu kontrollieren, ob das Regenfallrohr ordnungsgemäß an das Kanalanschlussrohr angeschlossen war. Denn eine solche Kontrolle sei erforderlich, wenn es sich um Arbeiten handele, bei denen etwaige Fehler sich besonders gravierend auswirken könnten. Nachdem das freie Ende des Regenfallrohrs einmal vom Erdreich überdeckt gewesen sei, hätte der Fehler erst bemerkt werden können, nachdem sich ein beträchtlicher Schaden entwickelt habe.
Hinweis
Im besprochenen Fall hatte der Architekt durch ein weiteres Unternehmen den Hinweis erhalten, dass die Entwässerungsleitungen nicht ordnungsgemäß installiert worden seien. Hieraufhin hatte der Architekt das ausführende Unternehmen schriftlich um Erklärung gebeten. Das ausführende Unternehmen hatte jegliche fehlerhafte Arbeit von sich gewiesen. Daraufhin war der Architekt dem Hinweis nicht weiter nachgegangen. Das Gericht erachtete hierin eine weitere, selbständige Pflichtverletzung des Architekten. Von der schriftlichen Anfrage bei dem einer mangelhaften Arbeit verdächtigten Unternehmen könne eine vernünftige Aufklärung von vornherein nicht erwartet werden. Stattdessen hätte der Architekt ungeachtet des damit verbundenen Aufwandes die Leitungen zwecks eigener Überprüfung freilegen lassen müssen.
Im besprochenen Fall hatte der Architekt durch ein weiteres Unternehmen den Hinweis erhalten, dass die Entwässerungsleitungen nicht ordnungsgemäß installiert worden seien. Hieraufhin hatte der Architekt das ausführende Unternehmen schriftlich um Erklärung gebeten. Das ausführende Unternehmen hatte jegliche fehlerhafte Arbeit von sich gewiesen. Daraufhin war der Architekt dem Hinweis nicht weiter nachgegangen. Das Gericht erachtete hierin eine weitere, selbständige Pflichtverletzung des Architekten. Von der schriftlichen Anfrage bei dem einer mangelhaften Arbeit verdächtigten Unternehmen könne eine vernünftige Aufklärung von vornherein nicht erwartet werden. Stattdessen hätte der Architekt ungeachtet des damit verbundenen Aufwandes die Leitungen zwecks eigener Überprüfung freilegen lassen müssen.
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck