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Architekt fordert unberechtigtes Honorar: wichtiger Grund für Kündigung durch Bauherrn ?

Der Bauherr soll einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen können, wenn der Architekt während der Bauzeit treuewidrig auf einem höheren Honorar als dem vereinbarten besteht.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach OLG Nürnberg , Urt. v. 12.09.1997 - 6 U 2235/96 -, BauR 1998, 1273)
Architekt und Bauherr vereinbarten für die vom Architekten zu erbringenden Leistungen ein Pauschalhonorar von DM 150.000,00. Das Pauschalhonorar unterschreitet die Mindestsätze der HOAI. Später forderte der Architekt für bereits erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen in Höhe der HOAI-Mindestsätze. Der Bauherr kündigt den Vertrag.

Bei dem folgenden Rechtsstreit erörtert das Gericht u.a. die Frage, ob dem Bauherrn für die Vertragskündigung ein wichtiger Grund zur Seite stand; es kommt zu dem Schluß, daß daß der Bauherr aufgrund der während der Bauzeit erhobenen Mehrforderungen des Architekten zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt gewesen sei. Die Mehrforderungen des Architekten seien treuewidrig gewesen. Dem stehe auch nicht entgegen, daß das vereinbarte Honorar wegen Mindestsatzunterschreitung eigentlich unwirksam sei. Das Gericht beruft sich insoweit auf das Urteil des BGH vom 22.05.1997. Ein Architekt, der zunächst ein die Mindestsätze unzulässig unterschreitendes Honorar vereinbart habe und später nach den Mindestsätzen abrechnen wolle, verhalte sich i.d.R. widerspüchlich, jdfs. wenn der Bauherr auf die Vereinbarung vertraut habe. Der Bauherr habe vorliegend das Architektenpauschalhonorar seiner Kalkulation zugrundegelegt, eine erhebliche Mehrforderung verändere die Grundlagen des beabsichtigten Geschäfts unzumutbar.
Hinweis
In dem oben zitierten Urteil (Honoraranspruch /.. / widersprüchliches Verhalten) erkannte der BGH erstmals ausdrücklich eine Ausnahme zu dem Grundsatz an, daß vereinbarte Pauschalhonorare unter Mindestsatzniveau (außer in den Fällen des § 4 II HOAI) nichtig sind und der Architekt einen Anspruch auf den Mindestsatz hat. Vereinbare ein Architekt ein die Mindestsatzvorschriften der HOAI unterschreitendes Honorar und vertraue der Auftraggeber auf diese Honorarvereinbarung, so könne der Architekt später nicht ein dem Mindestsatz entsprechendes Honorar verlangen. Das OLG Nürnberg ist nunmehr einen - zweifelhaften - Schritt weiter gegangen: demnach stellt es einen wichtigen Grund zur Kündigung für den Bauherrn dar, wenn der Architekt, der ein Honorar unter Mindestsatzniveau vereinbart hat, unter Verweis auf die Mindestsätze Mehrforderungen stellt. Von dem urspünglich zum Schutze der Architekten zwingend geltenden Mindestsatz scheint nicht mehr viel übrigzubleiben.

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