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Architekt fordert unberechtigt Umplanungshonorar: Kündigungsgrund für Bauherrn?

Stellt sich heraus, dass die Planung des Architekten nicht genehmigungsfähig ist, so kann der Architekt für Umplanungen, die zur Erstellung einer genehmigungsfähigen Planung erforderlich sind, grundsätzlich kein Honorar fordern; macht er gleichwohl einen entsprechenden Anspruch gegen den Bauherrn geltend, steht diesem ein Kündigungsrecht zu.
Hintergrund
Haben Architekt und Bauherr einen Vertrag geschlossen, prägt dieser wesentlich das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien.

Eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat erhebliche Auswirkungen auf die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Der Auftraggeber kann den Architektenvertrag sowohl aus wichtigem Grund als auch ohne einen wichtigen Grund, d.h. jederzeit, kündigen.
Beispiel
(nach KG , Urt. v. 19.12.1997 - 4 U 1258/95 -, OLGR 1998, 94)
Ein Architekt wurde mit der Planung für den Neubau eines zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshauses beauftragt. Der vom Architekten ausgearbeitete Baugenehmigungsantrag war wegen Überschreitung der zulässigen Nutzungsmaße nicht genehmigungsfähig. Der Bauherr fordert den Architekten zur Umplanung auf. Der Architekt verlangt für die Umplanungsarbeiten ein Stundenhonorar von DM 95,00 zzgl. Mehrwertsteuer. Hierauf kündigt der Bauherr den Vertrag aus wichtigem Grund. Der Architekt fordert Honorar für nicht erbrachte Leistung.

Das Gericht weist die Klage des Architekten ab. Dem Architekten stehe ein Honoraranspruch jedenfalls für nicht erbrachte Leistungen nicht zu, da der Architektenvertrag wirksam durch den Bauherrn aus wichtigem Grund gekündigt worden sei. Der Bauherr sei berechtigt gewesen, den Architektenvertrag auf Grund des Verhaltens des Architekten aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Kündigungsgrund liege immer dann vor, wenn dem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden könne. Hier liege ein wichtiger Grund zur Kündigung für den Bauherrn darin, dass der Architekt für die erforderlichen Umplanungsarbeiten ein Honorar verlangt habe. Der Architekt sei verpflichtet, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Erfülle er diese Verpflichtung nicht, so hafte er dem Bauherren (vgl. Haftung / .. / genehmigungsfähige Planung) und habe ggf. erforderliche Kosten einer Umplanung selber zu tragen.
Hinweis
Das oben besprochene Urteil legt dem Architekten nahe, Vorsicht bei vorschnellen Honorarforderungen für Umplanungsarbeiten walten zu lassen, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Umplanungsarbeiten auf Grund von Planungsfehlern auf Grund des Architekten erforderlich wurden. Verlangt der Architekt hier Honorar, so gibt er dem Bauherrn ein Recht zur Kündigung und nimmt sich selbst die Möglichkeit, einen etwaigen Planungsfehler durch Umplanungsarbeiten zu beheben. Gelingt die Behebung des Fehlers, so steht dem Bauherrn ein Recht zur Kündigung nicht zu, der Architekt hat für seine ordnungsgemäß erbrachte Leistungen einen Honoraranspruch. Gibt der Architekt dem Bauherrn aber Grund zur Kündigung, so wird im Falle eines Planungsfehler des Architekten jedenfalls das Honorar für nicht erbrachte Leistungen, oft aber auch das Honorar für bereits erbrachte Leistungen wegen derer Unverwertbarkeit entfallen, u. U. sogar noch Schadensersatzansprüche gegen den Architekten (wegen Zeitverzögerungen, umsonst aufgewendete Gebühren, etc.) geltend gemacht werden können.

Kontakt
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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck