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Architekt fertigt Massenermittlung für Kollegen: Gelten HOAI-Mindestsätze?

Beauftragt ein Architekt einen Kollegen mit Architektenleistungen, die unter Einsatz der gesamten Arbeitskraft und in wirtschaftlicher Abhängigkeit erbracht werden, liegt ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis und kein Subunternehmerverhältnis vor; die HOAI ist nicht anwendbar.
Hintergrund
Macht der Architekt einen Honoraranspruch geltend, müssen für eine erfolgreiche Durchsetzung des Anspruchs verschiedene Voraussetzungen vorliegen.

Zu bechten ist, dass die für sebständig tätige Architekten geltenden Voraussetzungen für Honoraransprüche nicht ohne weiteres auf sog. freie Mitarbeiter anwendbar sind.
Beispiel
(nach OLG Oldenburg , Urt. v. 14.02.1996 - 2 U 293/95 –; OLG R Oldenburg, 1996, 88)
Ein Architekt beauftragte einen Kollegen im Rahmen eines Bauvorhabens mit Leistungen der Massenermittlung. Der Kollege betrieb kein eigenes Büro. Der Kollege erbrachte die beauftragten Leistungen über 7 Monate bei einem durchschnittlichen Arbeitstag von 10 Stunden. Schließlich rechnet er die erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Stundensätzen ab. Der Auftraggeber-Architekt will lediglich das hier niedrigere Honorar auf der Grundlage der HOAI bezahlen.

Das OLG spricht dem beauftragten Architekten das nach Stundensätzen berechnete Honorar zu. Die zwischen den Parteien getroffene Stundenhonorarvereinbarung sei wirksam. Das Vertragsverhältnis unterliege nicht den zwingenden Vorschriften der HOAI. Vorliegend handelt es sich nämlich um ein arbeitnehmerähnliches Dienstverhältnis, auf welches die Vorschriften der HOAI nicht anwendbar seien. Ein arbeitsnehmerähnliches Dienstverhältnis müsse angenommen werden, wenn jdfs. von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des beauftragten Architekten vom auftraggebenden Architekten auszugehen sei. Dies sei hier anzunehmen, weil der beauftragte Architekt wie ein Arbeitnehmer seine gesamte Arbeitskraft einsetzte und weitere Aufträge daneben nicht ausführen konnte. Für ein Dienstverhältnis spreche auch, dass es sich bei den beauftragten Massenermittlungen um Leistungen untergeordneter Art handele, die keine nennenswerte unternehmerische Selbständigkeit erforderten.
Hinweis
Die relative Kürze der Zusammenarbeit – 7 Monate – spricht allgemein wohl eher für ein Sub-Architekten-Verhältnis, auf welches die HOAI anwendbar wäre. Entscheidend für das OLG Oldenburg mag die Art und Weise der hier erbrachten Leistung gewesen sein; die Tätigkeit der Massenermittlung hat einen typischen Dienstleistungscharakter, nicht einen erfolgsorientierten Werkleistungscharakter. Allerdings ist es fraglich, ob und inwieweit man alleine vom Charakter des Vertrages Dienst- oder Werkleistung auf die Anwendbarkeit der HOAI schließen kann. Der BGH hat hierzu kürzlich entschieden, dass die Frage der Anwendbarkeit der HOAI allein davon abhängt, ob die vertraglich vereinbarten Leistungen in den Leistungsbildern der HOAI beschrieben sind oder nicht. Die Zuordnung des Vertrages zu einem der Vertragstypen des BGB sei für die Frage der Anwendbarkeit der Mindest- und Höchstsätze unerheblich (BGH, Urteil vom 18.05.2000 – VII ZR 125/99 -, NJW-RR 2000, 1333).

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Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck