https://www.baunetz.de/recht/Architekt_braucht_grds._statische_Berechnungen_nicht_zu_pruefen_43542.html
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Architekt braucht grds. statische Berechnungen nicht zu prüfen
Der Architekt kann sich grds. auf die spezielleren Kenntnisse des Statikers verlassen und braucht dessen Berechnungen nicht im einzelnen nachzuprüfen.
Hintergrund
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Der Architekt haftet bei Verletzung vertraglicher oder sonstiger Verpflichtungen.
Sind neben dem Architekten noch weitere Beteiligte für einen Schaden verantwortlich, so bestimmt sich die Haftung eines jeden nach seinen ihn im Verhältnis zu den anderen treffenden Pflichten.
Zur Abgrenzung der Pflichten von Architekt und Statiker.
Beispiel
(nach nach OLG Köln , Urt. v. 10.03.1987 - 22 U 221/86 -, BauR 1988, 241)
Nach Fertigstellung des Bauwerks traten Risse im Mauerwerk auf. Entsprechend den Festellung eines Sachverständigen waren die Risse auf eine fehlerhafte Konstruktion des Bauwerks zurückzuführen: der ohne Dehnungsfugen biegesteif konstruierte Rahmen des Firstbalkens konnte die in diesem Bereich auftretenen horizontalen Expansionen und Kontraktionen nicht aufnehmen; die von dem gesondert beauftragten Statiker gewählte Lösung dieses Problems war untauglich. Der Bauherr nimmt (gleichwohl) die von ihm beauftragten Architekten wegen mangelnder Überprüfung der Statik in Haftung.
Das Gericht weist die Klage gegen die Architekten ab. Diesen sei eine mangelhafte Leistung nicht vorzuwerfen. Die aufgetretenen Schäden seien vielmehr vom Statiker (allein) zu vertreten. Der Statiker habe die Konsequenzen der Architekten-Planung und der von ihm selbst auf dieser Basis erstellten Statik erkennen und durch geeignete Maßnahmen vermeiden können und müssen. Architekten seien zu einer Überprüfung der statischen Berechnungen grds. nicht verpflichtet, die zur Überprüfung der statischen Berechnungen erforderlichen Spezialkenntnisse seien von Architekten i.d.R. nicht zu erwarten. Nur bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Statik oder bei offensichtlichen Fehlern müsse der Architekt eingreifen. Vorliegend hätten die Architekten nicht die Pflicht gehabt, die besonderen Lösungsversuche des Statikers zu überprüfen. Offensichtliche Fehler seien nicht erkennbar gewesen.
(nach nach OLG Köln , Urt. v. 10.03.1987 - 22 U 221/86 -, BauR 1988, 241)
Nach Fertigstellung des Bauwerks traten Risse im Mauerwerk auf. Entsprechend den Festellung eines Sachverständigen waren die Risse auf eine fehlerhafte Konstruktion des Bauwerks zurückzuführen: der ohne Dehnungsfugen biegesteif konstruierte Rahmen des Firstbalkens konnte die in diesem Bereich auftretenen horizontalen Expansionen und Kontraktionen nicht aufnehmen; die von dem gesondert beauftragten Statiker gewählte Lösung dieses Problems war untauglich. Der Bauherr nimmt (gleichwohl) die von ihm beauftragten Architekten wegen mangelnder Überprüfung der Statik in Haftung.
Das Gericht weist die Klage gegen die Architekten ab. Diesen sei eine mangelhafte Leistung nicht vorzuwerfen. Die aufgetretenen Schäden seien vielmehr vom Statiker (allein) zu vertreten. Der Statiker habe die Konsequenzen der Architekten-Planung und der von ihm selbst auf dieser Basis erstellten Statik erkennen und durch geeignete Maßnahmen vermeiden können und müssen. Architekten seien zu einer Überprüfung der statischen Berechnungen grds. nicht verpflichtet, die zur Überprüfung der statischen Berechnungen erforderlichen Spezialkenntnisse seien von Architekten i.d.R. nicht zu erwarten. Nur bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der Statik oder bei offensichtlichen Fehlern müsse der Architekt eingreifen. Vorliegend hätten die Architekten nicht die Pflicht gehabt, die besonderen Lösungsversuche des Statikers zu überprüfen. Offensichtliche Fehler seien nicht erkennbar gewesen.
Hinweis
Die Abgrenzung der Kenntnisse, die von einem Architekten zur Überprüfung von statischen Berechnungen erwartet werden können, zu solchen, die nicht mehr verlangt werden können, ist schwierig. Der Architekt wird sich also nicht blind auf vorliegende statische Berechnungen verlassen können, sondern muß in jedem Einzelfall vorhandene oder ihm zumutbare Kenntnisse zur Überprüfung einsetzen. Beispielsweise wird angenommen, daß die Frage der Erforderlichkeit von Dehnungsfugen zum Fachwissen eines jeden Architekten gehöre.
Die Abgrenzung der Kenntnisse, die von einem Architekten zur Überprüfung von statischen Berechnungen erwartet werden können, zu solchen, die nicht mehr verlangt werden können, ist schwierig. Der Architekt wird sich also nicht blind auf vorliegende statische Berechnungen verlassen können, sondern muß in jedem Einzelfall vorhandene oder ihm zumutbare Kenntnisse zur Überprüfung einsetzen. Beispielsweise wird angenommen, daß die Frage der Erforderlichkeit von Dehnungsfugen zum Fachwissen eines jeden Architekten gehöre.
Verweise
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / weitere Beteiligte
Haftung / weitere Beteiligte / Architekt u. Statiker
Haftung
Haftung / Lph 1-5 Planungsfehler / Vertr. o. gewöhnl. vorausgesetzte Beschaffenheit
Haftung / Lph 8-9 Überwachungspflichten / Vorleistungen Dritter
Haftung / weitere Beteiligte
Kontakt
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Kanzlei:
Rechtsanwälte Reuter Grüttner Schenck